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Corona-Schadensersatz

Corona-Schadensersatz

Milliardenschäden durch Coronamaßnahmen: Pleiten, Vermögensverlust, Arbeitslosigkeit – Versicherungen könnten zahlungspflichtig werden, der Staat und seine Amtsträger kommen als Schadensersatzpflichtige in Betracht.


von Wolfgang Jeschke


Der Rückversicherer Swiss Re erwartet im laufenden und im kommenden Jahr schwere Beeinträchtigungen der Weltkonjunktur durch die verursachte Krise. Konzernchef Christian Mumenthaler sagte auf einer online abgehaltenen Konferenz des Finanzinformationsanbieters Bloomberg, so der Nachrichtensender n-tv (1): „Wir gehen davon aus, dass die Leistungseinbuße in diesen zwei Jahren weltweit zwölf Billionen Dollar betragen wird.“

Mindestens zwei Milliarden Menschen verlieren ihre Existenzgrundlage

Bereits im April waren während des ersten Lockdowns 436 Millionen Unternehmen unmittelbar von den schädlichen Maßnahmen betroffen. Damals prognostizierte die International Labor Organisation ILO in ihrer Rolle als Sonderorganisation der Vereinten Nationen für die Förderung von Menschen- und Arbeitsrechten den Verlust von 305 Millionen Vollzeitstellen und den Arbeitsplatzverlust von 1,6 Milliarden informell beschäftigten Menschen (2). Durch die nachfolgenden Lockdown-Maßnahmen der Regierungen werden diese astronomischen Zahlen weiter steigen – egal, wie (zynisch) „light“ die Lockdowns auch bezeichnet werden. Die Creditreform (3) prognostiziert für Deutschland 800.000 Insolvenzen von kleineren und mittelständischen Unternehmen. Diese seien deshalb derzeit nicht sichtbar, weil die gesetzlichen Regelungen zur Insolvenzanzeige aufgeweicht wurden. Legt man durchschnittlich 10 Beschäftigte pro Unternehmen zugrunde, könnten 8 Millionen Menschen ihren Job vorübergehend und ein wesentlicher Teil dauerhaft verlieren. Die Arbeitsagentur (4) meldete einen Höchstwert von fast 6 Millionen Menschen in Kurzarbeit – vor dem Lockdown 2.0 waren es noch 2,7 Millionen Menschen. Aus ihnen rekrutiert sich ein weiterer großer Anteil der neuen Arbeitslosen. Die Schadensersatzforderung, mit denen Versicherer, Amtsträger und der Staat konfrontiert werden können, gehen weltweit in die Billionen. Doch gegen wen richtet man seinen Anspruch? 

Zahlt meine Betriebsunterbrechungsversicherung bei Corona?

Hat ein Betrieb einen Schaden durch eine staatlich angeordnete Betriebsunterbrechung erlitten (Lockdown mit Zwangsschließungen für Hotels, Restaurants, Fitnessstudios etc.), ergeben sich verschiedene mögliche Anspruchsgrundlagen. Eine Option ist eine bestehende Betriebsunterbrechungsversicherung. Hier lohnt eine Anspruchsprüfung, auch wenn Versicherer den Anspruch gerne erst einmal pauschal abweisen. In wachsender Zahl regulieren Versicherungen und versuchen, über Verhandlungen die Regulierung günstig zu gestalten – also einen Deal mit den Versicherten zu machen. Ein Rechtsstreit kann aber sinnvoll sein, wenn die Versicherungsverträge dies hergeben.

Eine andere Anspruchsgrundlage kann sich im § 56 des Infektionsschutzgesetz finden. Diese Regelung dient zwar vordergründig der Entschädigung von Individuen und Selbstständigen, die durch Maßnahmen des Staates im Zuge der Bekämpfung einer Infektionserkrankung Schäden erlitten. Da es sich aber bei der Zwangsschließung eines Betriebes um eine analoge Situation zu einem Berufsverbot eines Arztes handelt und das Ziel – der Infektionsschutz der Gesellschaft – ein „Enteignender Eingriff mit Sonderopfer“ (5) ist, kann § 56 IfSG nach Ansicht zahlreicher Juristen Anwendung finden. Der § 56 IfSG ist aber in jedem Fall eine Norm, welche Selbstständigen eine Entschädigung ermöglichen kann, wenn der Betrieb oder die Praxis während der Dauer einer Maßnahme zur Eindämmung der Corona-Pandemie ruht. Alternativ könnte auch der § 65 des IfSG als Anspruchsgrundlage infrage kommen. Ein Entschädigungsanspruch kann aber vermutlich nur darauf gestützt werden, wenn die zuständige Behörde sich ihrerseits auf § 16 oder § 17 IfSG als Ermächtigungsgrundlage beruft oder wenn § 65 IfSG erweiternd auszulegen ist. 

Amtshaftung – wenn der Staat für seine Diener einstehen muss

In der aktuellen Corona-Krise ergeben sich aber weitere Klagemöglichkeiten. Hier kommt den Geschädigten die besondere Situation der Lockdown-Krise entgegen: Während man Parlamentarier nicht für Schäden haftbar machen kann, die sich aus einem rechtswidrigen Gesetz ergeben, das sie verabschiedet haben, ist dies bei rechtswidrigem Verhalten von Amtsträgern anders. In der Lockdown-Krise haben nicht die Parlamente die Verordnungen erlassen, mit welchen der Wirtschaft milliardenschwere Schäden und den Menschen individuelles Leid, Schmerz und Unfreiheit zugefügt wurden. Die Verordnungen wurden von der Exekutive erlassen, von Oberbürgermeistern, Senatsvorsitzenden, Senatorinnen, Ministerpräsidenten und deren bürokratischem Gefolge. Ihr Handeln ist nicht vom Indemnitätsprinzip geschützt (Indemnität meint das verfassungsrechtlich gesicherte Recht von Abgeordneten auf freie Rede und Abstimmung im Parlament. Sie schützt vor dienstlicher, straf- oder auch zivilgerichtlicher Verfolgung wegen Abstimmungen beziehungsweise Äußerungen im Plenum oder im Ausschuss).

Die wichtigste Amtspflicht ist die zu einem rechtmäßigen Verhalten, die sich aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, Art. 20 Abs. 3 GG, ergibt. Die Vertreter der Exekutive, die sich in der aktuellen Situation zu Alleinentscheidern über das Schicksal der Städte und Bundesländer erhoben, indem sie die jeweils geltenden Corona-Verordnungen unter Ausschluss der Parlamente erließen, haften für Verletzungen rechtmäßigen Verhaltens, welche sie im Zuge der Ausübung ihres Amtes vorsätzlich oder fahrlässig begangen haben. Die Umgehung der Parlamente beim Erlass der monumental zerstörerischen Maßnahmen, die in keinem Land der Erde und in keinem Bundesland die „Infektionssituation“ positiv beeinflussten, wird vielen Amtsträgern und ihren Dienstherren möglicherweise hohe Schadensersatzforderungen bescheren.

Amtshaftung – Voraussetzungen:
Der Amtshaftungsanspruch ist die Zentralnorm des deutschen Staatshaftungsrechts. Rechtsgrundlage ist § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG. Ein Amtshaftungsanspruch entsteht, wenn ein Amtsträger eine drittgerichtete Amtspflicht verletzt und dadurch dem Bürger oder einem sonstigen Rechtsträger einen Schaden zufügt. Den dadurch entstandenen Schaden muss der Staat ersetzen. Die Amtspflichtverletzung muss in der Regel in einem Vorprozess vor den Verwaltungsgerichten festgestellt worden sein. (6)

Worin aber könnte die Verfehlung der Amtsträger liegen? Sie haben doch vermutlich nur getan, was das „Corona-Kabinett“ von Merkel, Spahn und Co. vorgegeben hat? Jeder Amtsträger ist persönlich an seine Pflichten gebunden. Einen „Befehlsnotstand“, auf den sich vor allem viele NS-Verbrecher beriefen, können sich Amtsträger nicht berufen, da sie ihre Entscheidungen ohne äußeren Druck fällten. Amtsträger können in Ausübung ihres Amtes nicht einfach nach Lust und Laune aus der Hüfte oder vor dem Hintergrund der eigenen Vorurteile oder Ängste oder parteipolitischen Zwänge Maßnahmen verhängen, welche die Grundrechte einschränken und Milliardenschäden verursachen. Ein vorsätzliches Handeln ist für die Schadensersatzpflicht übrigens nicht erforderlich. Es reicht die Fahrlässigkeit. Eine Amtspflichtverletzung ist dann fahrlässig, wenn der Amtsträger die im amtlichen Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Bei Maßnahmen, welche tief in die Grundrechte der Bürger eingreifen, welche Unternehmen zerstören und Milliarden Euro vernichten, Arbeitslosigkeit und Krankheit verursachen, kann der Maßstab für die „erforderliche Sorgfalt“ sehr hoch angelegt werden.

Was aber hätte ein sorgfältiger Beamter oder anderer Träger öffentlicher Belange tun müssen, um zu einer sachgerechten Entscheidung zu kommen? Er hätte zwei Dinge prüfen und damit wissen müssen: 1. ist das neue Corona-Virus überdurchschnittlich gefährlich (im Vergleich zu anderen saisonalen Erregern von Erkrankungen der Atemwege)? Und 2. verbreitet sich die durch das neue Corona-Virus ausgelöste Erkrankung in der Bevölkerung, sodass eine Notlage im Sinne des Infektionsschutzgesetzes gegeben ist, die drakonische Maßnahmen erfordern könnte?

Zu 1.: zu keinem Zeitpunkt vor, während oder nach dem ersten oder zweiten Lockdown hat es belastbare Signale dafür gegeben, dass das neue Corona-Virus wesentlich gefährlicher sein könnte als andere Erreger aus der Vergangenheit. Die Verordnungsgeber hätten dazu nur die jeweils verfügbaren Daten des RKIs, der Arbeitsgemeinschaft Influenza am RKI, des DIVI-Intensivregisters oder des statistischen Bundesamtes untersuchen müssen. Sie waren zum Zeitpunkt der Entscheidungen frei verfügbar und aussagekräftig.

Zu 2.: Das Infektionsschutzgesetz definiert in seinem § 2 in den Ziffern 1 und 2 Krankheitserreger als „ein vermehrungsfähiges Agens (Virus, Bakterium, Pilz, Parasit) oder ein sonstiges biologisches transmissibles Agens, das bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen kann“, und die Infektion als „die Aufnahme eines Krankheitserregers und seine nachfolgende Entwicklung oder Vermehrung im menschlichen Organismus“. 

Da in der ganzen Welt und auch in Deutschland die „Ausbreitung“ der „Krankheit“ durch den Einsatz von PCR-Tests überwacht wird, müssten diese geeignet sein, einen vermehrungsfähigen oder entwicklungsfähigen Erreger nachzuweisen. Genau das aber tun PCR-Tests nicht (Antigen- und Antikörpertests auch nicht). Insofern sind die Zahlen der „Infizierten“, welche zu jeder Zeit die Panik und die Maßnahmen begründen sollten, eben kein Erregernachweis im Sinne des Infektionsschutzgesetzes, sondern positive Testergebnisse auf virale RNA. Positiv heißt nicht infiziert, heißt nicht krank und heißt eben nicht ansteckend. Und „ansteckend“ ist die Begründung für Kontaktverbote und Lockdown.

Dieses Wissen stand jederzeit zur Verfügung – der Hinweis über die Aussagekraft der PCR-Tests findet sich auch auf vielen Beipackzetteln (7). Dort wird auch darauf hingewiesen, dass der Test nicht zur medizinischen Diagnostik geeignet ist. Die gleichen Informationen liefern auf Anfrage Labore, Grundlagenforscher, Gesundheitsbehörden in aller Welt. Dennoch haben es die Verordnungsgeber unterlassen, diese einfache Prüfung der Voraussetzungen des Infektionsschutzgesetzes vorzunehmen. So heißt es in einer Produktinformation von Roche zum PCR-Test (7): „Eine klinische Korrelation mit der Patientengeschichte und anderen diagnostischen Informationen ist notwendig, um den Infektionsstatus des Patienten zu bestimmen. Positive Ergebnisse schließen eine bakterielle Infektion oder eine Co-Infektion mit anderen Viren nicht aus.“ Ein positiver PCR-Test beweist eben keine Infektion mit SARS-CoV-2 und damit auch keine Krankheitsausbreitung von COVID-19. Das kann diese Methode technisch nicht und dazu wurde sie weder entwickelt, noch zugelassen.

In Anbetracht der Konsequenzen der Verordnungen auf das Leben der Menschen, ihre Grundrechte und die Wirtschaft, hätte eine sorgfältige Entscheidungsvorbereitung der Verordnungsgeber die frei verfügbaren Informationen berücksichtigen müssen. Das ist nicht geschehen und dies eröffnet nun den Geschädigten den Klageweg gegen die Verantwortlichen.


Quellen:

(1) https://www.n-tv.de/wirtschaft/Covid-kostet-Weltwirtschaft-ein-Vermoegen-article22162242.html
(2) https://www.ilo.org/wcmsp5/groups/public/@dgreports/@dcomm/documents/briefingnote/wcms_743146.pdf
(3) https://www.finanznachrichten.de/nachrichten-2020-08/50457328-creditreform-erwartet-bis-zu-800-000-zombieunternehmen-003.htm
(4) https://www.arbeitsagentur.de/datei/arbeitsmarktbericht-oktober-2020_ba146702.pdf
(5) https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/corona-betriebsschliessung-entschaedigung-infektionsschutzgesetz-sonderopfer-enteignung/
(6) https://www.staats-haftung.de/amtshaftungsrecht/#Drittamtspflicht
(7) https://www.roche.de/res/content/11630/einleger_cobas_sars-cov-2_test.pdf

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