RATGEBER WOHNEN
Artikel 2 des Grundgesetzes gibt
jedem das Recht auf freie Entfaltung
seiner Persönlichkeit, das
gilt auch für Mieter im Hinblick
auf die Mietwohnung. Mieter dürfen
die Mietwohnung und die Gemeinschaftsräume
jedoch nicht
nach eigenem Belieben nutzen,
der Mietvertrag und das Gebot der
Rücksichtnahme auf die Mitbewohner
setzen gewisse Grenzen.
HAUSRECHT
Mieter haben für ihre gemietete
Wohnung das Hausrecht. Sie können
jedermann das Betreten der
Wohnung verbieten, das Hausrecht
steht ihnen auch gegenüber
dem Vermieter zu. Mieter sind
aber verpflichtet, im gewissen
Maße Besichtigungen der Wohnung
zuzulassen, so beispielsweise
bei Weitervermietung oder
Veräußerung der Wohnung, ferner
müssen die Mieter Instandsetzungen
und Modernisierungsarbeiten
ermöglichen.
TIERHALTUNG
Mieter haben einen Anspruch darauf,
dass der Vermieter die Haltung
von Hunden und Katzen
nicht generell verbietet. Im Einzelfall
müssen die verschiedenen
Interessen gegeneinander abgewogen
werden, etwa wie groß
ist das Tier, wie viel Tiere gibt es
schon im Haus, gibt es Mieter
mit Allergien und anderes mehr.
Die Haltung von Kleintieren, wie
Meerschweinchen oder Aquarienfische
ist grundsätzlich erlaubt.
NUTZUNG DER WOHNUNG
Mieter dürfen die Wohnung einrichten,
wie es ihren persönlichen
Vorstellungen entspricht,
dabei können sie auch selbst
wählen, ob und welche Gardinen
sie aufhängen, in welchen Farben
sie die Wände streichen oder
welchen Fußbodenbelag sie verlegen.
Das Recht der Mieter auf
individuelle Gestaltungsfreiheit
hat aber auch Grenzen. So dürfen
Mieter die Wohnung nicht in
ihrem äußeren Erscheinungsbild
wesentlich verändern. Bei Auszug
müssen Mieter gegebenenfalls.
eventuelle Veränderungen wieder
beseitigen.
HEIZUNG
Bei einer Zentralheizung ist im
Regelfall der Vermieter für die
Beheizung der Wohnung verantwortlich.
Die Mieter können verlangen,
dass in der Wohnung bestimmte
Temperaturen eingehalten
werden. 20 °C bis 22 °C
gelten dabei als angemessen. Es
bleibt grundsätzlich den Mietern
überlassen, wie sie heizen und
lüften möchten. Sie müssen jedoch
darauf achten, dass durch
mangelhaftes Heiz- und Lüftungsverhalten
keine Feuchtigkeits-
oder Frostschäden auftreten.
HAUSFLUR UND TREPPENHAUS
Mieter dürfen das Treppenhaus
und den Hausflur nur in der üblichen
Weise nutzen, dabei müssen
sie bestimmte Sorgfaltspflichten
beachten. Das Abstellen von Gegenständen
im Hausflur oder im
Treppenhaus ist nicht ohne Weiteres
erlaubt. Möbel und Getränkekisten
gehören ebenso wenig
in den Hausflur wie Mülltonnen.
Kinderwagen und Rollatoren dürfen
im Hausflur abgestellt werden,
wenn keine anderweitige
Möglichkeit der Unterbringung
gegeben ist. Der Durchgang für
die Mitbewohner darf allerdings
nicht eingeschränkt und auch keine
Fluchtwege versperrt werden.
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wir uns kurz vorstellen: Cora &
Conrad, zwei neugierige und
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Mail.: sonja.thomas@geestland.eu
Tel.: 04743 / 937 - 1523
Dana Hebener
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Tel.: 04743 / 937 - 1582
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Die Nutzung der
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