schen Schulgesetz (BremSchulG) § 5(1) deutlich. Hier heißt
es: „Schulische Bildung und Erziehung ist den allgemeinen
Menschenrechten, den in Grundgesetz und Landesverfassung
formulierten Werten sowie den Zielen der sozialen Gerechtigkeit
und Mitmenschlichkeit verpflichtet. Die Schule
hat ihren Auftrag gemäß Satz 1 gefährdenden Äußerungen
religiöser, weltanschaulicher oder politischer Intoleranz
entgegenzuwirken.“
Kein Neutralitätsgebot
„Auch wenn nach dem Beutelsbacher Konsens keine nicht
verbotene Partei in ihrer Gesamtheit vorverurteilt werden
darf, heißt das nicht, dass er ein Neutralitätsgebot ist“,
stellt Breuer richtig. „Es ist ein Trugschluss, daraus abzuleiten,
rassistische beziehungsweise undemokratische Praxen
beziehungsweise Politik einer Partei könnten nicht auch als
solche thematisiert werden.“ Schulen und somit die Lehrerinnen
und Lehrer haben den Bildungs- und Erziehungsauftrag,
Kindern und Jugendlichen die freiheitlichen und demokratischen
Grund- und Menschenrechte zu vermitteln.
Sie müssen Schüler im Geist der Demokratie, Menschenwürde
und Gleichberechtigung erziehen. Neutralität heißt
dabei nicht, demokratiefeindliche Positionen hinzunehmen.
Denn wenn politische Parteien Migranten und Flüchtlinge,
Schwule und Lesben, Behinderte und Andersdenkende diffamieren,
mit Rechtsextremen marschieren und Abgeordnete
den Holocaust leugnen, dann muss dies im politischen
Unterricht kritisch beleuchtet werden – und das geht nur
durch politische Lehrkräfte.
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BREMISCHES SCHULGESETZ (BREMSCHULG)
§ 5 Bildungs- und Erziehungsziele
(1) Schulische Bildung und Erziehung ist den allgemeinen Menschenrechten,
den in Grundgesetz und Landesverfassung formulierten Werten sowie den
Zielen der sozialen Gerechtigkeit und Mitmenschlichkeit verpflichtet.
Die Schule hat ihren Auftrag gemäß Satz 1 gefährdenden Äußerungen
religiöser, weltanschaulicher oder politischer Intoleranz entgegenzuwirken.
(2) Die Schule soll insbesondere erziehen:
1. zur Bereitschaft, politische und soziale Verantwortung zu übernehmen;
2. zur Bereitschaft, kritische Solidarität zu üben;
3. zur Bereitschaft, sich für Gerechtigkeit und für die Gleichberechtigung
der Geschlechter einzusetzen;
4. zum Bewusstsein, für Natur und Umwelt verantwortlich zu sein, und zu
eigenverantwortlichem Gesundheitshandeln;
5. zur Teilnahme am kulturellen Leben;
6. zum Verständnis für Menschen mit körperlichen, geistigen und
seelischen Beeinträchtigungen und zur Notwendigkeit gemeinsamer
Lebens- und Erfahrungsmöglichkeiten;
7. zum Verständnis für die Eigenart und das Existenzrecht anderer Völker
sowie ethnischer Minderheiten und Zuwanderer in unserer Gesellschaft
und für die Notwendigkeit friedlichen Zusammenlebens;
8. zur Achtung der Werte anderer Kulturen sowie der verschiedenen
Religionen;
9. zur Bereitschaft, Minderheiten in ihren Eigenarten zu respektieren,
sich gegen ihre Diskriminierung zu wenden und Unterdrückung
abzuwehren,
10. zu Gewaltfreiheit und friedlicher Konfliktbearbeitung.