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Häufig gibt es bei Mietende Streit darüber,
in welchem Zustand die Wohnung vom
Mieter zurückzugeben ist und ob eine Verpflichtung
besteht, Schönheitsreparaturen
durchzuführen. Ob der Mieter verpflichtet
ist, Schönheitsreparaturen vorzunehmen,
ist im Mietvertrag geregelt. Ob diese Klausel
dann auch wirksam ist, muss geprüft
werden, denn viele Klauseln wurden vom
Bundesgerichtshof für unwirksam erklärt.
Die formularmäßige Abwälzung von Schönheitsreparaturen
auf den Mieter ist nur zulässig,
wenn der Vermieter dem Mieter eine renovierte
Wohnung überlassen hat. War die Wohnung
unrenoviert, sind sämtliche Klauseln zu
Schönheitsreparaturen unwirksam. Eine Ausnahme
besteht nur, wenn der Vermieter dem
Mieter für den Renovierungsaufwand einen angemessenen
Ausgleich gewährt hat.
Ein Wohnungsabnahmeprotokoll dient als Beweis
dafür, in welchem Zustand die Wohnung
zurückgegeben wurde. Mieter sollten nie vorschnell
und ungeprüft ein Wohnungsabnahmeprotokoll
unterzeichnen, da es Verpflichtungen
enthalten kann, die der Mieter ohne
Unterschrift womöglich gar nicht geschuldet
hätte, wie beispielsweise die Durchführung von
Schönheitsreparaturen. Auf der anderen Seite
kann ein vom Vermieter unterzeichnetes Protokoll
über die beanstandungsfreie Rückgabe der
Wohnung als Beweis dafür dienen, dass keine
weiteren Arbeiten durch den Mieter erforderlich
sind, was insbesondere bei der Auseinandersetzung
über die Rückgabe einer hinterlegten
Kaution von Bedeutung sein kann.
Grundsätzlich muss sich ein Mieter nicht auf
einen Termin zur Vorabnahme einlassen. Vielmehr
ist die Rückgabe der Wohnung zum Ende
der Mietzeit geschuldet, jedoch kann es unter
Umständen sinnvoll sein, eine Vorabnahme
zusammen mit dem Vermieter durchzuführen,
um einen Eindruck zu bekommen, welche Forderungen
vermieterseitig gestellt werden. Verweigert
der Vermieter einen gemeinsamen Termin
zur Wohnungsrückgabe, besteht die Möglichkeit,
ihm sämtliche Schlüssel mit Ende der
Kündigungsfrist persönlich zu übergeben. Verweigert
er auch die Entgegennahme der Schlüssel,
bleibt nur, die Schlüssel im Beisein eines
Zeugen in den Briefkasten des Vermieters zu
werfen. Vorher sollte eine Fotokopie sämtlicher
Schlüssel gefertigt werden, auf der dann
Zeitpunkt und Ort notiert werden, wann sie in
den Briefkasten geworfen werden, damit es einen
Beweis gibt, dass die Schlüssel rechtzeitig
zurückgegeben wurden. Um sich für eventuelle
spätere Auseinandersetzungen zu wappnen,
empfiehlt es sich, die leergeräumte Wohnung
zu fotografieren und zur Wohnungsabnahme
mit dem Vermieter einen Zeugen mitzunehmen.
Auf diese Weise hat der Mieter Nachweise dafür,
in welchem Zustand die Wohnung zurückgegeben
wurde.
Eine Kündigung ist meist ein Schock,
schließlich bedroht sie die eigene Existenz.
Wichtig ist es deshalb, möglichst schnell
zu handeln – und zwar am besten nicht erst
nach Erhalt der schriftlichen Kündigung.
„Sobald jemand ahnt, dass eine Kündigung
droht, sollte er oder sie sich schlau machen“,
rät Sven Thora, Rechtsberater der Arbeitnehmerkammer
in Bremerhaven. Häufig sei eine
Kündigung absehbar, entweder weil es anhaltende
Auseinandersetzungen mit dem Chef
gibt, bereits abgemahnt
wurde oder
weil es dem Betrieb
wirtschaftlich
schlecht geht. Wer
gegen eine Kündigung
seitens des Arbeitgebers
vorgehen will,
hat nicht viel Zeit,
warnt Thora: „Die Klagefristen sind sehr kurz,
deshalb am besten sofort zu uns oder direkt
zum Arbeitsgericht.“
Aus seiner Beratungspraxis kennt Thora viele
Missverständnisse und Fallstricke rund um
das Thema Kündigung. Viele Beschäftigte seien
zum Beispiel der Meinung, sie könnten automatisch
bei einer Kündigung eine Abfindung
verlangen – „das ist leider nicht so“, stellt Thora
richtig. Eine Abfindung werde allenfalls mit dem
Abschluss eines Aufhebungsvertrages angeboten.
„Wir raten aber
in jedem Fall, sich
ein Angebot über eine
Abfindung genau
anzusehen und auch
prüfen zu lassen.“
Denn wer einen Aufhebungsvertrag
abschließt,
kann diesen
nur noch im Ausnahmefall anfechten und
muss unter Umständen mit Sperrzeiten bei der
Arbeitsagentur von bis zu zwölf Wochen rechnen.
„Die Abfindung kann dann schnell aufgebraucht
sein oder im schlimmsten Fall gar nicht
reichen“, warnt Thora.
Häufig habe der Arbeitgeber gar keine Möglichkeit,
rechtswirksam zu kündigen, die Abfindung
wird lediglich als Lockmittel genutzt, um
den Vertrag aufzulösen. „Gerade bei Frauen,
die aus ihrer Elternzeit wieder einsteigen wollen,
ist das eine nicht unübliche Praxis – solche
Fälle landen immer wieder bei uns in der Beratung“,
so Thora. Auch rentennahen Beschäftigten
werden gerne Aufhebungsverträge angeboten.
Die darin enthaltenen Abfindungsbeträge
lesen sich zunächst gut, gleichen die tatsächlichen
Abzüge bei vorzeitigem Rentenbeginn jedoch
nur selten aus. Die Freude über die Abfindung
kann auch hier schnell dahin sein.
WOHNUNGSABNAHME!
Worauf bei Rückgabe der Wohnung zu achten ist
NICHT GLEICH ABFINDEN LASSEN!
Kündigung erfordert schnelles Handeln
RATGEBER
Die nächste Info-Veranstaltung der
Arbeitnehmerkammer zum Thema
„Kündigung, Abfindung, Sperrzeit“
findet am 03. September um 17
Uhr in der Barkhausenstraße 16
statt. Weitere Infos zu den Veranstaltungen
finden sich unter:
WEITERE INFOS AUF
WWW.MIETERVEREIN-BREMERHAVEN.DE
03
09
WWW.ARBEITNEHMERKAMMER.DE/
RECHTEINFACH
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