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Der Corona-Verfassungsbruch

Der Corona-Verfassungsbruch
Bürgerrechtler und Demokraten demonstrierten friedlich am 29. August 2020 in Berlin. Foto: Jaz_Online / Shutterstock.com

Friedemann Willemer, Rechtsanwalt

I. Tatbestand

Epidemischer Ausnahmezustand

Seit März 2020 leben wir weltweit in einem pandemischen Ausnahmezustand. Das neuartige Corona-Virus SARS-CoV-2 hat sich auch in Deutschland ausgebreitet. Das Robert-Koch-Institut (RKI) verzeichnete bis zum 21. Januar 2021 in Zusammenhang mit dem Virus 49.783 Todesfälle. Das RKI ermittelt nicht, ob die Personen an oder mit Corona gestorben sind. Bei den Verstorbenen handelt es sich überwiegend um Personen im Alter von über 70 Jahren mit Vorerkrankungen. Die Sterberate in Deutschland 2020 liegt nach den Sterbezahlen des Statistischen Bundesamtes bei den Bis-79-Jährigen mit 0,52 Prozent unter der durchschnittlichen Sterberate der letzten vier Jahre (0,54 Prozent). Bei den Über-80-Jährigen im Vergleich zur Population liegt die Sterberate für 2020 mit 10,15 Prozent unter dem Mittel der vier Vorjahre (10,3 Prozent). 

Das Infektionsgeschehen in Deutschland wird mit dem PCR-Test dokumentiert. Positive Testergebnisse werden vom RKI als „Neuinfektionen“ erfasst, deren Anzahl Politik und Leitmedien entsprechend übernehmen. Nach Auffassung einer Vielzahl von Wissenschaftlern ist dieser Test als spezifisches Diagnosewerkzeug ungeeignet, da sich damit keine Aussage darüber treffen lasse, wie krank oder ansteckungsfähig der Infizierte sei. 

Aufgrund dieser „PCR-Test-Infektionen“ haben Politik und Leitmedien zum Schutz der Bevölkerung eine epidemische Lage von nationaler Tragweite ausgerufen. Die Politik hat einen Ausnahmezustand verhängt, begleitet von Ausgangs- und Kontaktsperren, der Untersagung beruflicher Erwerbstätigkeit für große Teile der Wirtschaft, dem Verbot von Versammlungen und Gottesdiensten, der Maskenpflicht nicht nur in noch geöffneten Geschäften, in öffentlichen Einrichtungen und im öffentlichen Nahverkehr, sondern auch im öffentlichen Raum, der Schließung von Kitas, Schulen und Universitäten sowie einer Einschränkung des Bewegungsradius auf 15 Kilometer des Wohnorts. Betroffen von diesen Maßnahmen sind insbesondere das Hotel- und Gaststättengewerbe sowie alle Geschäfte und Einrichtungen, die nicht der unmittelbaren Versorgung der Bevölkerung dienen. 

Derartig massive Eingriffe kannte man bisher nur von Diktaturen. Obwohl die Grundrechte, als Abwehrrechte gegenüber staatlicher Willkür, gemäß Artikel 1 Abs. 3 Grundgesetz Regierung, Parlament und Rechtsprechung unmittelbar binden, haben Bund und Länder auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes, insbesondere § 5 in Verbindung mit § 28a Infektionsschutzgesetz (IfSG), schwerwiegende Grundrechtseingriffe verordnet. Und zwar, indem sie das Recht eines jeden Deutschen auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, das Recht auf Versammlungsfreiheit, das Recht auf Freizügigkeit und das Recht auf Berufsfreiheit in einem Maße einschränken, das einer Beseitigung dieser Grundrechte gleichkommt. 

Politik und die sie vorbehaltlos unterstützenden Leitmedien rechtfertigen die faktische Beseitigung der Grundrechte damit, dass nur so dieses neuartige hochansteckende Corona-Virus bekämpft werden könne. Sie rufen zum Krieg gegen das Corona-Virus auf. Und so, wie im Krieg alle gesetzlichen Hemmnisse von den staatlichen Organen ad acta gelegt werden, so agieren sie in dem von ihnen ausgerufenen epidemischen Ausnahmezustand. 

In der Krise zeigt sich, ob der Verfassungsstaat auch schwierigste Situationen in der Lage ist zu bewältigen. Dabei ist unter Berücksichtigung des Grundrechts Artikel 2 Abs. 2, wonach jeder ein Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit hat, immer sicher zu stellen, dass grundrechtseinschränkende Maßnahmen zum Schutze dieses Grundrechts unter Beachtung des Grundgesetzes erfolgen. Sind verfassungsrechtliche Belange gegeneinander abzuwägen, besteht mangels einer allgemeinen Wertrangordnung kein Übergewicht einer Seite. 

Die rigorosen Maßnahmen haben bisher weder eine zweite Corona-Welle verhindert, noch zeigt der Anfang November 2020 erneut verhängte Lockdown nennenswerte Erfolge zur Eindämmung des Infektionsgeschehens. Weder der zunächst als Lockdown light bezeichnete Eingriff in das Hotel- und Gaststättengewerbe noch der harte Lockdown ab Mitte Dezember 2020 haben nachweisbar einen Rückgang von Neuinfektionen bewirkt, sondern die Infektionszahlen stiegen an und fielen wieder ab wie bei den bisherigen Influenza-Wellen, wo es zum Senken der Zahlen keiner staatlicher Eingriffe bedurfte. So auch bei der ersten Corona-Welle im Frühjahr 2020, als die staatlichen Eingriffe erst – ab Mitte März – im Auslaufen der Welle erfolgten. 

Weder die Spanische Grippe 1918 bis 1920 mit 40 Millionen Toten weltweit und 420.000 Toten im Deutschen Reich noch die Asiatische Grippe 1957/58 mit zwei Millionen Toten weltweit und mindestens 30.000 Toten in Deutschland, noch die Hongkong-Grippe 1968/70 mit zwei Millionen Toten weltweit und einer Übersterblichkeit in Deutschland von 40.000, noch die Grippewelle 2017/18 mit bis zu 25.000 Toten und 60.000 hospitalisiert Betreuten in Deutschland veranlasste die Politik, Ausgangs- und Kontaktsperren zu verordnen oder die Berufs- und Gewerbefreiheit massiv einzuschränken. Erst beim Corona-Virus erwachte bei den Politikern in Bund und Ländern eine geradezu ruinös wirkende Empathie für ihr Volk. 

Es steht nach wie vor nicht fest, ob auch nur eine der Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie beiträgt. Fest steht jedoch, dass diese Maßnahmen die Existenzgrundlagen des deutschen Volkes schwerwiegend beschädigen und der Schaden 1.000 Milliarden Euro weit übersteigen wird. Die Politik versucht, diesen Schaden durch Beihilfen und Darlehen mit der Folge eines nicht unerheblichen Anstiegs der Staatsschulden abzumildern. Das heißt, das deutsche Volk muss nicht nur die Einschränkungen des Ausnahmezustandes bis hin zum Verlust seiner Existenzgrundlagen hinnehmen, sondern den von der Politik verordneten Schaden nach Beendigung des Ausnahmezustandes mit seinen mühsam erwirtschafteten Mitteln selbst beseitigen. 

II. These

Epidemische Notlage von nationaler Tragweite rechtfertigt entgrenztes Notverordnungsrecht

Politik und Leitmedien erklären, es bestehe eine ernsthafte Gefahr für die öffentliche Gesundheit in der gesamten Bundesrepublik Deutschland. Deshalb seien die verordneten massiven Eingriffe in die Grundrechte gerechtfertigt. Laut dem Verfassungstheoretiker Carl Schmitt (1888–1985) sind „bei Störungen öffentlicher Sicherheit“ die Grundrechte und verfassungsmäßigen Garantien als „Hindernis der staatlichen Selbstverteidigung“ und „Hemmnis politischen Handelns“ zu „suspendieren“.[1] Ähnlich sagte RKI-Präsident Professor Dr. Lothar Wieler in einer Pressekonferenz, in einer solchen Lage dürften die von der Politik aufgestellten Regeln niemals hinterfragt werden.

Entsprechend musste § 5 IfSG auf diesen einmaligen Krisenfall Ende März 2020 angepasst werden. Mitte November 2020 musste, zur Legitimation der Corona-Freiheitsbeschränkungen durch das Dritte Bevölkerungsschutzgesetz, die Generalklausel des § 28 Abs. 1 IfSG durch § 28 a IfSG ergänzt werden. Und zwar mit der Maßgabe, dass die Exekutive nach Feststellung einer epidemischen Notlage durch das Parlament auf der Grundlage von § 28 a IfSG den Ausnahmezustand und die damit verbundenen Zwangsmaßnahmen – von der Untersagung oder Beschränkung von Kultur-, Freizeit- und Sportveranstaltungen über die Schließung von Restaurants bis zu Übernachtungs-, Ausgangs- und Reiseverboten sowie vieles andere mehr – durchsetzen durfte. Die Corona-Pandemie rechtfertigt den Ausnahmezustand; denn in der Not der Corona-Krise ist jedes Gebot/Verbot legitim, das Menschenleben rettet und eine Überlastung des Gesundheitssystems verhindert. 

Für die Feststellung des Ausnahmezustandes reichen die gesicherten Erkenntnisse des RKI in Gestalt seines Präsidenten und des herausragenden Virologen Professor Dr. Christian Drosten unter Hinzuziehung einer supranationalen Institution, der Weltgesundheitsorganisation. Zusätzlich werden deren Aussagen von der Akademie der Wissenschaften, der Leopoldina, devot gutachterlich bestätigt. 

Angesichts dieser umfassenden wissenschaftlichen Kompetenz ist eine Hinzuziehung andersdenkender Wissenschaftler nicht angezeigt. Insbesondere bedarf es keiner näheren Auseinandersetzung mit der Metastudie von Forschern um den Medizinstatistiker John P. A. Ioannidis von der Stanford Universität, Kalifornien, zur Unwirksamkeit harter Lockdowns oder der Studie von Professor Dr. Ari Joffe von der Universität Alberta, Kanada, wonach der Schaden durch einen Lockdown zehnmal größer als der Nutzen sei. Auch dem Aufruf (Great Barrington Deklaration) von inzwischen 13.290 Wissenschaftlern und 40.199 Medizinern, wonach die derzeitige Lockdown-Politik kurz- und langfristig verheerende Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit haben werde, braucht angesichts der überragenden Fachkompetenz der Herren Wieler und Drosten keine Beachtung geschenkt zu werden.

Die Politik muss auch nicht darlegen, dass ihre Corona-Maßnahmen evidenzbasiert sind, das heißt nicht nachweisen, dass auch nur eine ihrer Maßnahmen geeignet ist, das Infektionsgeschehen nachhaltig zu beeinflussen. Die Politik stellt die außergewöhnliche Gefährlichkeit des SARS-CoV-2-Virus fest. Damit ist nicht nur der von der Politik verhängte Ausnahmezustand gerechtfertigt, sondern jedes Infragestellen der Gefährlichkeit des Virus unzulässig. Entsprechend unzulässig ist es, darüber zu diskutieren, ob nicht auch andere Maßnahmen als von der Politik verordnet, wie etwa der besondere Schutz von Risikogruppen, ausreichen könnten oder ob der „schwedische Weg“ der einzig wahre ist. 

Angesichts der größten Krise der Bundesrepublik Deutschland nach dem Zweiten Weltkrieg ist ausschließlich Solidarität mit den Regierenden in Bund und Ländern gefragt sowie die vorbehaltlose Akzeptanz der von ihnen beschlossenen Maßnahmen.

III. Die Antithese

Der Verfassungsbruch

Jeder Krisenfall ist eine Herausforderung, in der sich der Rechts- und Verfassungsstaat zu bewähren hat. Alle Maßnahmen von Exekutive und Legislative müssen sich am Grundgesetz messen lassen, sie müssen den Grundrechten, der Gewaltenteilung und dem Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes gerecht werden. Exekutive, Legislative und Judikative haben ihr Knie vor dem Recht, dem Grundgesetz, zu beugen. Nur im Rahmen der Schranken des Grundgesetzes dürfen Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung in einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite getroffen werden. Mit Professor Dr. Thomas Mayen[2] ist davon auszugehen, dass der neue § 5 IfSG mit dem Grundgesetz nicht vereinbar ist und dass diese Verordnungsermächtigung, die schwere Grundrechtseingriffe gestattet, verfassungswidrig ist.

Damit sind alle auf diese Verordnungsermächtigung gestützten Maßnahmen rechtswidrig: Ausgangs- und Kontaktsperren, die Untersagung und Beschränkung von Kultur-, Freizeit- und Sportveranstaltungen, die Schließung von Restaurants, Übernachtungs-, Ausgangs- und Reiseverbote und vieles andere mehr. Nach § 5 Abs. 1 IfSG stellt der Bundestag die epidemische Lage fest und erteilt der Exekutive damit die Befugnis, bestehende Gesetze durch Verordnung ganz oder teilweise zu ändern oder zu suspendieren bis hin zu massiven Grundrechtseinschränkungen. 

Eine Verordnungsermächtigung, gestützt auf ungesicherte Datenbasis 

Die Eingriffe in die durch die Verfassung garantierten Grundrechte sind in ihrer Vielzahl, Breite und Tiefe historisch einmalig. Mit Prof. Dr. Thomas Mayen[3] ist davon auszugehen, dass bereits die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag auf unklaren Tatsachenlagen und Vermutungen beruht. 

Der Deutsche Bundestag kann eine epidemische Lage von nationaler Tragweite feststellen, wenn die WHO eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite ausgerufen hat und die Einschleppung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit droht. Eine nicht demokratisch legitimierte supranationale Institution entscheidet also mit darüber, ob massive Grundrechtseingriffe gestattet sind. 

Was ist eine bedrohliche Krankheit im Sinne des Gesetzes? Die WHO kann mit Sicherheit eine epidemische Gefahrenlage für Deutschland nicht abschließend beurteilen, um eine Bedrohungslage annehmen zu können. Wie kann die Politik eine ernste Gefahr für die öffentliche Gesundheit feststellen? 

Die Bedrohlichkeit eines neuartigen Virus kann nur aufgrund der ursächlichen Todeszahlen und schweren Krankheitsverläufe beurteilt werden. Alles andere beruht auf unklaren Tatsachenlagen und Vermutungen. Zu Beginn einer Epidemie muss die Politik ungesicherte Annahmen für ihre Entscheidungen zugrunde legen. Dies enthebt die Regierungen jedoch nicht von der Pflicht, ihre Maßnahmen mit der Verfassung in Einklang zu bringen. Spätestens nach drei Monaten kann die Gefährlichkeit eines neuartigen Virus am Verlauf des Krankheitsgeschehens eingeschätzt werden. 

Legt man die vom RKI veröffentlichten Fallzahlen (Stand 21. Januar 2021) zugrunde, ergibt sich zur Bedrohungslage: bisher 2.088.400 Infektionen und 49.783 Tote in Deutschland, das bedeutet eine Letalität von 2,38 Prozent. Geht man mit Professor Lothar Wieler davon aus, dass nach Analysen zur sogenannten Untererfassung der Krankheit eine Dunkelziffer mit dem Faktor 4 bis 6 besteht, hatten wir bisher in Deutschland 8.353.600 Covid-19-Infizierte und eine Letalität von 0,59 Prozent. Legt man die Bevölkerung in Deutschland – Stand 2019 – 83.020.000 zugrunde, beträgt die Covid-19-Letalität 0,06 Prozent.

Rechtfertigen diese Zahlen die Annahme einer Bedrohungslage? Die Corona-Todeszahlen müssen noch berichtigt werden um die mit Corona Verstorbenen, bei denen das Corona-Virus also nicht ursächlich für den Tod war. Die Ermittlung der ausschließlich an Corona Verstorbenen wird jedoch vom RKI unterbunden. Die vom RKI per 20. Januar 2021 gemeldeten akuten 276.500 positiv Getesteten entsprechen 0,33 Prozent des deutschen Volkes. Außerdem ergeben die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Sterbezahlen keine Übersterblichkeit für 2020. Stand 20. Januar 2021: Laut RKI wurden 4.836 Covid-19-Erkrankte intensivmedizinisch betreut, das sind 0,0058 Prozent des deutschen Volkes. 

Schließlich darf der Deutsche Bundestag nicht unberücksichtigt lassen, dass die Fallzahlen des RKI auf PCR-Tests beruhen, die nachweislich

  • in einem nicht geklärten Umfang falsch-positive Ergebnisse ausweisen, 
  • keine Infektion nachweisen können, das heißt den Befall des menschlichen Organismus mit dem Corona-Virus,
  • eine Corona-Erkrankung erst recht nicht feststellen können, da eine Infektion nur die Vorstufe zu einer Krankheit ist; zumal offenbleibt, ob das Immunsystem des Menschen den Erreger im Einzelfall abwehren kann.

Im Übrigen sei zum PCR-Test auf den Peer-Review-Prozess von 22 renommierten internationalen Wissenschaftlern verwiesen: Antrag vom 27. November 2020 beim Journal Eurosurveillance auf Rücknahme der Drosten-PCR-Test-Studie vom 21. Januar 2020. Das Urteil der Wissenschaftler ist vernichtend. Das „Drosten-Papier“ enthalte neun gravierende wissenschaftliche Fehler. 

Deshalb ist der SARS-CoV-2-PCR-Test nicht zu verantworten. Entsprechend verantwortungslos ist der vom Gesetzgeber normierte Schwellenwertmechanismus des § 28a Abs. 3 IfSG, der auf dem PCR-Test beruht. 

Fazit: Der Deutsche Bundestag hat auf ungesicherter Tatsachenlage eine epidemische Notlage ausgerufen und die Exekutive ohne Eingriffsmöglichkeit durch den Gesetzgeber ermächtigt, die Grundrechte weitgehend außer Kraft zu setzen. 

Überlastung des Gesundheitssystems

Die Gefahr einer Überlastung des Gesundheitssystems ist nicht dem Corona-Virus geschuldet, sondern von der Politik zu verantworten: Von 1991 bis 2020 haben die politischen Entscheidungsträger 475 öffentliche oder freigemeinnützige Krankenhäuser geschlossen. Von 1998 bis 2018 haben sie auf diese Weise 73.200 Krankenhausbetten beseitigt. Selbst im Pandemiejahr 2020 wurden 20 Kliniken geschlossen. Damit hat die Politik, nicht das Virus eine Gefahrenlage für das Gesundheitssystem geschaffen. Dieser will die Politik nun mit einem entgrenzten Notverordnungsrecht zu Lasten des deutschen Volkes Herr werden. 

Die Ermächtigung verletzt das Bestimmtheitsgebot

Das Bestimmtheitsgebot des Artikels 80 Grundgesetz verlangt für die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen, dass Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden. Dies gilt umso mehr bei schwerwiegenden grundrechtsrelevanten Auswirkungen für die von der Rechtsverordnung potenziell Betroffenen. § 5 IfSG genügt in seiner generalklauselartigen Ausprägung diesen Anforderungen nicht ansatzweise. Das Parlament darf sich seiner Verantwortung als gesetzgebende Körperschaft nicht entäußern, indem es einen Teil der Gesetzgebungsmacht der Exekutive überträgt, ohne zugleich die Grenzen dieser Kompetenzen hinreichend genau vorzugeben. Den Feststellungen von Prof. Dr. Thomas Mayen[4] zur Missachtung des Bestimmtheitsgebotes von Artikel 80 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz durch den Gesetzgeber ist nichts mehr hinzuzufügen. Mit § 28a IfSG hat der Gesetzgeber seinen Verfassungsbruch perfektioniert.

Die Ermächtigung verletzt den parlamentsgesetzlichen Vorbehalt

Die Ermächtigung des § 5 IfSG verletzt den Grundsatz vom Vorrang des Gesetzes gravierend. Nach Artikel 80 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz ist es dem Parlament verboten, sich als gesetzgebende Körperschaft seiner Verantwortung zu entäußern, indem es einen Teil der Gesetzgebungsmacht auf einer unbestimmten Grundlage der Exekutive überträgt.

Es ist kein sachlicher Grund für das Vorgehen im Wege gesetzesändernder Verordnungen vorhanden, denn sowohl Bundestag als auch Bundesrat können während einer epidemischen Lage zusammentreten. Solange ein Gesetzgebungsverfahren möglich bleibt, muss auf ein Notverordnungsrecht verzichtet werden. Bei normativen Angelegenheiten von besonderer Wichtigkeit wie sehr intensiven grundrechtlichen Eingriffen ist eine Verordnungsermächtigung grundsätzlich unzulässig. Diese Sachverhalte sind nur einer Regelung durch Parlamentsgesetz zugänglich. 

Die Corona-Schutzverordnungen verletzen das Übermaßverbot

Die massiven Grundrechtseinschränkungen sind unverhältnismäßig. Rechtsgrundlage des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bzw. Übermaßverbotes des Grundgesetzes ist das Rechtsstaatsprinzip. Danach müssen grundrechtseinschränkende Maßnahmen 

  • geeignet sein, die Corona-Gefahr für die öffentliche Gesundheit zu beseitigen, 
  • nicht außer Verhältnis zum verfolgten Zweck stehen
  • und das mildeste Mittel gleicher Wirksamkeit sein.

Das Übermaßverbot ist das zentrale Instrument, mit dem im konkreten Einzelfall das individuelle, subjektive Freiheitsgrundrecht vor einer unnützen oder übermäßigen Inanspruchnahme durch die Exekutive abgesichert wird.

Für die Einhaltung des Übermaßverbotes trägt der Verordnungsgeber die Begründungspflicht, er hat also dezidiert darzulegen, dass die von ihm beabsichtigten Maßnahmen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht verletzen. 

Unabhängig davon, dass der Verordnungsgeber für keine seiner grundrechtseinschränkenden Corona-Maßnahmen bisher eine belastbare Begründung geliefert hat, was bereits zur Verfassungswidrigkeit der Maßnahmen führt, ist eine Begründung unter Beachtung des Übermaßverbotes für keine der bisherigen Maßnahmen der Politik vorstellbar. 

Der Verordnungsgeber müsste beispielsweise für die verfügte Schließung aller Buchhandlungen in Deutschland darlegen, dass nur so die Gefahr der Verbreitung des Virus trotz anderweitiger Schutzmaßnahmen wie Masken- und Abstandspflicht oder Beschränkung der Kundenzahlen bekämpft werden kann und die Schließung das mildeste Mittel zur Erreichung dieses Zweckes ist. 

Entsprechend muss die Exekutive zu allen anderen grundrechtseinschränkenden Maßnahmen den Nachweis führen, dass diese weder übermäßig noch unnütz die Freiheitsgrundrechte beeinträchtigen. Die Begründungspflicht ist gesteigert, wenn der Verordnungsgeber, wie in der Corona-Krise, gleichzeitig in mehrere Grundrechte bis hin zur faktischen Beseitigung für die Betroffenen eingreifen darf. 

Das entgrenzte Notverordnungsrecht

Zusammenfassend ist festzustellen, dass sämtliche grundrechtseinschränkenden Corona-Maßnahmen der Exekutive verfassungswidrig und damit rechtswidrig sind. 

§ 5 IfSG räumt dem Bundesministerium für Gesundheit Befugnisse ein, die mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sind. Es schafft ein Notverordnungsrecht, das die Kompetenzen im gewaltenteiligen Gefüge des Grundgesetzes verschiebt und sie der inhaltlichen Kontrollgestaltung durch den Bundestag entzieht. Dies ist besonders bedenklich, weil die Verordnungsermächtigung schwerwiegende Grundrechtseingriffe gestattet. 

Das solchermaßen entgrenztes Notverordnungsrecht hat im Verfassungsstaat des Grundgesetzes keinen Raum. Auch eine epidemische Notlage von nationaler Tragweite rechtfertigt dies nicht. Nach Artikel 1 Abs. 3 Grundgesetz binden die Grundrechte Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht. Dieser Geltungsanspruch der Verfassung kann und darf durch das Corona-Virus nicht außer Kraft gesetzt werden. Die Verfassung muss sich gerade auch im Ausnahmezustand bewähren.

Was Exekutive und Legislative mit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes betrieben haben, ist eine Gesetzesfarce, mit der sie ihre seit März 2020 verfügten Regulierungsfantasien in Gesetzesform gossen. Sie wollten ihr bisheriges Vorgehen in der Corona-Krise legitimieren. Nicht Corona ist das Problem, sondern wie Exekutive, Legislative und Judikative mit Unterstützung der Medien damit umgehen. Nicht das Virus zerstört die Gesellschaft, sondern die Politik ist gerade dabei, die Lebensgrundlagen des Volkes zu ruinieren. 

Viren gibt es seit Milliarden von Jahren in unvorstellbarer Zahl, mindestens 100 Millionen unterschiedliche Virentypen existieren. Sie sind zehnmal häufiger und hundertmal kleiner als Bakterien und Meister der Mutation. Deshalb muss sich das menschliche Immunsystem immer wieder auf veränderte Viren einstellen. Bei dieser Ausgangslage mit Lockdowns als Sieger im Kampf gegen das Corona-Virus hervorgehen zu wollen, zeugt von menschlicher Hybris; denn nach Corona ist vor Corona, und was dann? Der permanente Ausnahmezustand?

Nachruf auf den freiheitlich demokratischen Verfassungsstaat des Grundgesetzes

Es steht fest, dass die etablierten Parteien den freiheitlich demokratischen Verfassungsstaat des Grundgesetzes, gestützt auf ein im Einzelfall tödlich wirkendendes Virus, gravierend beschädigt haben. Mit ihren Corona-Maßnahmen haben die Repräsentanten dieser Republik die Thesen meines Buches „Vom Scheitern der repräsentativen Demokratie“ eindrucksvoll bestätigt. 

Angesichts der größten Krise der Bundesrepublik Deutschland nach 1945 und der massivsten Grundrechtseinschränkungen seit 1945 ist es bezeichnend für den Zustand dieser Republik, dass bis heute verfassungsrechtliche Bewertungen des Ausnahmezustandes wie von Professor Dr. Thomas Mayen kaum Eingang in fachjuristische Publikationen gefunden haben. In der Neuen Juristischen Wochenschrift gab es 2020 lediglich einen Aufsatz des Notarassessors Felix Schmidt über die Verfassungswidrigkeit der landesweiten Ausgangsverbote. Herr Schmidt kommt zu dem Ergebnis, dass die Verbote unter jedem erdenklichen verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt verfassungswidrig sind. 

Die Mehrheit der geistigen Elite, insbesondere die Juristen und Mediziner an den Universitäten, schweigt. Bei den massivsten Grundrechtseinschränkungen in der Geschichte der Republik hätte man einen leidenschaftlichen Diskurs erwarten dürfen. Stattdessen – tödliches Schweigen. Dies ist nur damit zu erklären, dass die Mehrheit in dieser Republik den demokratischen Verfassungsstaat des Grundgesetzes längst aufgegeben und sich mit einem Parteienstaat arrangiert hat. 

Die etablierten Parteien sehen für ihren Staat das Freiheitsvirus als unmittelbare Gefahr und bekämpfen dieses auf dem Umweg über das Corona-Virus mit der Beseitigung der vom Grundgesetz garantierten Freiheitsrechte. 

Angesichts der ins Auge springenden Rechtswidrigkeit nahezu sämtlicher Corona-Maßnahmen der Exekutive müsste eine Debatte darüber geführt werden, ob die Verantwortlichen in der Exekutive, besonders Regierungschefs und Fachminister, im Wege des Rückgriffs gemäß Artikel 34 Grundgesetz persönlich nach § 839 BGB i. V. m. §§ 823, 826 BGB in Anspruch genommen werden können. Ihre Maßnahmen stellen mit dem Verstoß gegen Artikel 1 Abs. 3 Grundgesetz zweifelsohne eine Verletzung allgemeiner Rechtspflichten dar. Sie fügen Millionen Menschen erheblichen materiellen und immateriellen Schaden zu. 

Die Corona-Maßnahmen der Exekutive sind rechtswidrig. Auch der subjektive Tatbestand einer vorsätzlichen, zumindest grob fahrlässigen unerlaubten Handlung ist erfüllt, denn die Rechtswidrigkeit ihres Handelns rechtfertigt den Vorwurf objektiv pflichtwidrigen und subjektiv vorwerfbaren Verhaltens mit der Folge, dass die verantwortlichen Politiker für die Schäden ihrer Maßnahmen persönlich einzustehen hätten, nicht das deutsche Volk. 

In einem untergehenden Rechtsstaat werden diese Fragen jedoch nicht mehr diskutiert. Nicht die Schädiger haben für den von ihnen verursachten Schaden einzustehen, sondern die Geschädigten, das deutsche Volk. Ein Paradoxon? Nein, sondern zwangsläufig die Folge in einem gescheiterten Rechtsstaat. 

Sollten meine Feststellungen zutreffen, kann nur ein Totalversagen von Exekutive, Legislative, Judikative und Medien konstatiert werden. Was wir derzeit erleben, ist eine verfassungsrechtliche Bankrotterklärung. Für dieses Verdikt ist es unerheblich, ob eine epidemische Gefahrenlage besteht oder nicht. 

IV. Synthese

Widerstand nach Artikel 20 Abs. 4 Grundgesetz

Nach Artikel 1 Abs. 3 Grundgesetz binden die Grundrechte Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht. Nach Artikel 20 Abs. 3 Grundgesetz ist die Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden. Nach Artikel 20 Abs. 4 Grundgesetz haben alle Deutschen gegen jeden, der es unternimmt, diese verfassungsmäßige Ordnung zu beseitigen, das Recht zum Widerstand

„Faulheit und Feigheit sind die Ursachen, warum ein so großer Theil der Menschen, nachdem sie die Natur längst von fremder Leitung freigesprochen, dennoch gerne zeitlebens unmündig bleiben; und warum es anderen so leicht wird, sich zu deren Vormündern aufzuwerfen […] Daß der bei Weitem größte Theil der Menschen den Schritt zur Mündigkeit außer dem, daß er beschwerlich ist, auch für sehr gefährlich halte: dafür sorgen schon jene Vormünder, die die Oberaufsicht über sie gütigst auf sich genommen haben.“ 

Immanuel Kant, „Was ist Aufklärung“, Berlinische Monatsschrift, Dezember 1782

Die Sonntagsfrage zur Bundestagswahl ergab bei Infratest dimap zum 4. Februar 2021, das 84 Prozent der Befragten CDU/CSU, SPD, Grüne, FDP und die Linke wählen wollen, das heißt die Parteien, die in Bund und Ländern verantwortlich sind für 

  • einen verfassungsrechtlichen Offenbarungseid,
  • die Schließung von 475 öffentlichen und freigemeinnützigen Kliniken seit 1991 
  • und die elementarsten materiellen wie immateriellen Schäden, die diese Republik je erlebt hat.

„Wenn man aber sieht, wie nicht hundert, nicht tausend Menschen, sondern hundert Landschaften, tausend Städte, eine Million Menschen sich eines Einzigen nicht erwehren, der alle miteinander so behandelt, dass sie Leibeigene und Sklaven sind, wie könnten wir das nennen? Ist das Feigheit? […] Welches Ungeheuer von Laster ist das also, das nicht einmal den Namen Feigheit verdient?“ 

Étienne de La Boétie, „Von der freiwilligen Knechtschaft des Menschen“

Ein mutiges Volk reißt sich die Maske, das Symbol für staatliche Willkür und Bevormundung, vom Gesicht und leistet Widerstand.


[1] Carl Schmitt: Verfassungslehre, 1928, zit. nach: Thomas Mayen: Coronakrise: Der verordnete Ausnahmezustand, [online] https://anwaltsblatt.anwaltverein.de/de/anwaeltinnen-anwaelte/anwaltspraxis/coronakrise-der-verordnete-ausnahmezustand [03.02.2021].

[2] Thomas Mayen: Coronakrise: Der verordnete Ausnahmezustand, [online] https://anwaltsblatt.anwaltverein.de/de/anwaeltinnen-anwaelte/anwaltspraxis/coronakrise-der-verordnete-ausnahmezustand [03.02.2021].

[3] Ebd.

[4] Ebd.

Der Rechtsanwalt Friedemann Willemer wuchs in Hamburg auf. Im Jahr des Mauerfalls, 1989, als viele von Osten nach Westen zogen, verlegte Willemer in
die Oberlausitz und war zunächst für die Treuhand tätig. Inzwischen betätigt er sich vor allem als Autor und hat sich mit dem Buch „Das Scheitern der repräsentativen Demokratie“ einen Namen gemacht. Unsere Demokratie hält er inzwischen für ein “Scheingebilde“, das mit Demokratie nichts mehr zu tun hat.





Dieser Beitrag erschien zuerst in der Sonderausgabe des Magazin PI Politik Spezial, Herausgegeben von Prof. Dr. Max Otte und erstellt unter der redaktionellen Leitung des Chefredakteurs Markus Gärtner. Das unabhängige Medium ist hier zu abonnieren: https://politik.der-privatinvestor.de.

Chefredakteur Markus Gärtner studierte Politische Wissenschaften, VWL und Kommunikationswissenschaften in München, arbeitete im US-Repräsentantenhaus bei Dick Cheney; seit 30 Jahren ist er Wirtschaftsjournalist, darunter für die ARD in Südostasien und das Handelsblatt in China; er ist Autor mehrerer Bücher, u.a. “Das Ende der Herrlichkeit“ – seit Oktober ist er 2018 Chefredakteur von Der Privatinvestor Politik Spezial.

Der kostenlose Video-Kanal von PI-Politik Spezial findet sich hier: https://www.youtube.com/channel/UCi5RJM_p1NajcGdBQfjyU4A

6 Bemerkungen

  1. Sehr guter Artikel !

    Antworten
  2. Meine Frage: können wir nicht eine Sammelklage vor dem Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte einreichen, geht das nicht und was für Vorraussetzungen sind dafür nötig? Können wir uns denn gegen solche Willkür gar nicht wehren? Für eine aufklärnde Antwort wäre ich sehr dankbar.

    Antworten
    • Hallo Petra , neueste Erkenntnisse ist es nur über die http://www.verfassunggebende-versammlung.com. möglich. Habe den Tipp von einer Freundin erhalten, worüber ich sehr froh bin.
      . . . das heißt: Grundgesetz ( Grundrechte )
      der „Bundesrepublik in Deutschland“ wie es dort auf der Titelseite steht –
      für die Bevölkerung hier lebender Menschen leider keine Bewandnis mehr.
      Deshalb hebeln die Polit Darsteller jeden Tag aufs neue ,die Grundrechte der Menschen, so nach u nach , aus.
      Minister Maas hat doch wirklich mal geäußert : ich zitiere : “ . . . Es gibt kein deutsches Volk.“
      Das finde ich allerhand, anmaßend u grenzwertig.
      Damit bezeichnete er nicht die in den eigenen Reihen ! Sie führen uns mindestens schon 30 Jahre an der Nase herum. Unglaublich ! Aber leider wahr.
      ! Es hilft nur noch, da sind sich die Menschen im Deutschland Treff auch einig-
      eine nationale Versammlung.
      Insider Tipps u wie man in die Räumlichkeiten gelangt erfährt man
      über das „www.ddbradio.org“ ( weltweit )
      Fast täglich ab 19 Uhr, wird berichtet worüber andere schweigen. Ansonsten annehmbare Musik!
      Ich wünsche uns allen eine gute Veränderungen u positive Entwicklung u Energien. In diesem Sinne, toi toi toi

      Antworten
    • Hallo Petra, leider , Sammelklagen sind nur in den USA rechtswirksam. Bis dann u alles Gute . . . Toi Toi Toi

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  3. Hervorragend!

    Antworten
  4. Diesem Artikel ist nichts weiter hinzu zu fügen außer:
    Die Scheinpandemie ist ein weltweit lange vorbereitetes , konsequent geplantes und jetzt realisiertes Verbrechen der 1% Reichsten gegen das Volk, die Völker! Dieses Verbrechen wird getragen von der Regierung, den Medien, den Parteien sowie den größten Teil der Justiz und den gekauften sog. „Experten“ aus allen Wisseschaftsbereichen! Deshalb kann es nur eine Schlussfolgerung geben:
    Durchsetzung des Grundgesetzes besonders: Nach Artikel 20 Abs. 4 Grundgesetz haben alle Deutschen gegen jeden, der es unternimmt, diese verfassungsmäßige Ordnung zu beseitigen, das Recht zum Widerstand.

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