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Maskenatteste – Ärzte handeln rechtmäßig

Maskenatteste – Ärzte handeln rechtmäßig
Foto: MaximP / Shutterstock.com

Keine Angst vor Verfolgung: Die Fachanwältin für Medizinrecht Beate Bahner zerlegt den Vorwurf der Ausstellung eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses nach § 278 StGB – Argumente für sorgfältige Ärzte, die ihre Patienten vor Gesundheitsschäden bewahren wollen.

von Wolfgang Jeschke

Die Jagd auf Andersdenkende hat System. Sie trifft nicht nur Bürger, die sich für die verfassungsmäßige Ordnung einsetzen. Diese werden – das Grundgesetz in der Hand – unter dem Beifall der Staatsmedien mit Wasserwerfern in die Rinnsteine gespült. Verfolgt werden auch Journalisten jeglicher Couleur. Es spielt dabei keine Rolle, welche Informationen sie liefern oder welchen politischen Hintergrund sie haben: sobald sie das Regierungs-Narrativ von der schlimmen Pandemie nicht im Sinne der Propaganda kolportieren, sind sie verdächtig und werden unter Druck gesetzt. Hilfsbereit sorgen die Internetmonopolisten für die Abschaltung ihrer Informationskanäle und staatliche Einrichtungen praktizieren eine harte Zensur, garniert mit rechtlichen Bedrohungsszenarien. Die Verfolgung trifft zugleich Künstler, die ihre Bedenken öffentlich äußern und deshalb medial an das Corona-Kreuz genagelt werden. Auch Wissenschaftler, die auf die belastbaren Studien hinweisen, wonach nicht Corona, sondern die Maßnahmen das Problem sind, erleben Ausgrenzung und Diffamierung. In besonderem Maße werden aber Ärtze verfolgt, die entsprechend ihrer Aufgabe handeln und Menschen Maskenbefreiungsatteste ausstellen.

Die Masken, denen viele seriöse Wissenschaftler und vor allem die Hersteller selbst keinen Virusschutz attestieren, sind das Symbol der inszenierten Pandemie. Die Folgsamen tragen sie bei jeder Gelegenheit. Einige sogar alleine im Auto, beim Fahradfahren in der Natur, beim Wandern – und die besonders erfolgreich gehirngewaschenen sogar beim Baden im Meer. Hier erleben wir täglich die Folgen einer medial induzierten Angst vor der Infektion mit einem unspektakulären Erreger, der – wie viele andere Erreger saisonaler Erkrankungen auch – nur die wenigsten Menschen in der Gesellschaft akut bedroht.

Dennoch werden fleißig die Masken gesetzlich verordnet und dummerweise auch getragen. Den Gipfel bildeten dabei die FFP2-Masken, die eigentlich für das vorübergehende Tragen überwiegend bei Bauarbeiten gedacht sind, um grobe Staubpartikel von den Atemwegen fernzuhalten – nicht aber Mikroorganismen oder virale Partikel. Das steht auf jeder Verpackung der FFP-Masken. Was jede Maske aber bewirkt, ist eine Reduktion der Sauerstoffversorgung und eine Rückatmung von Stoffwechselprodukten sowie eine Kontamination mit Bakterien, Pilzen und Viren. Deshalb ist das Tragen der Maske immer eine gesundheitliche Gefährdung.

Mediziner, die aus begründetem Anlass eine Maskenbefreiung ausstellen, geraten seit langem in das Visier des Corona-Regimes. Mit großem Tamtam wird Jagd auf die Ärzte gemacht, damit möglichst keiner mehr den Mut hat, seine Arbeit nach bestem ärztlichen Wissen und Gewissen zu tun. Die öffentliche Bedrohung einzelner Ärzte dient der Diziplinierung aller. Dabei handeln die Mediziner aus guten fachlichen Gründen und ist der von den Staatsanwaltschaften in Betracht gezogene § 278 StGB nicht anwendbar.

Die rechtliche Situation beschreibt der Schriftsatz der Heidelberger Fachanwälting für Medizinrecht Beate Bahner. Er liest sich wie ein Krimi und ist eine hervorragende Analyse der tatsächlichen Sachverhalte und der Rechtsnorm, die sich gegen völlig andere Handlungen richtet. Wir geben den Schriftsatz nachfolgend wieder.

Sehr geehrte Damen und Herren,

in o.g. Sache zeige ich die weitere anwaltliche und medizinrechtliche Vertretung des Arztes Herrn Dr. XY an. Eine auf mich lautende Vollmacht ist beigefügt.

Namens und im Auftrage meines Mandanten bitte ich zunächst um

Akteneinsicht

durch Übersendung der Ermittlungsakte oder einer Kopie an mein Büro, vielen Dank. Gleichzeitig beantrage ich schon jetzt,

das Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO einzustellen.

Denn nach sorgfältiger Prüfung des Straftatbestandes des § 278 StGB liegt kein hinreichender Tatverdacht vor. Ein hinreichender Tatverdacht setzt voraus, dass die Beweisfähigkeit des Tatvorwurfs den erforderlichen Grad der Wahrscheinlichkeit erreicht. Ein hinreichender Tatverdacht wäre nur dann anzunehmen, wenn die vorläufige Auswertung des Ergebnisses der Ermittlungen dazu führen würde, dass die Verurteilung des Beschuldigten im Rahmen einer Hauptverhandlung wahrscheinlich wäre (1), das heißt die Beweisfähigkeit des Tatvorwurfs den Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erreicht hätte.(2) Die Wahrscheinlichkeit müsste so groß sein, dass es einer Entscheidung durch das erkennende Gericht in der Hauptverhandlung bedarf, um festzustellen, ob noch bestehende Zweifel gerechtfertigt sind.

Insoweit hat das Gericht – und im Ermittlungsverfahren die Staatsanwaltschaft – unter Berücksichtigung des gesamten Akteninhalts zu prüfen, ob die vorhandenen und noch zu erwartenden Beweise eine gerichtliche Überzeugung vom Vorliegen der Voraussetzungen jeweils des objektiven und subjektiven Tatbestandes der in Betracht kommenden Strafgesetze wahrscheinlich begründen werden.(3) Die Staatsanwaltschaft prüft als objektive Behörde dabei nicht nur, ob der Beschuldigte einer Straftat verdächtig ist, sondern auch, ob sie mit den Erkenntnismitteln der Hauptverhandlung überführt werden kann,(4) somit im Hinblick auf eine Prognoseentscheidung auch eine Anwendung des „in dubio pro reo-Grundsatzes“ antizipiert möglich und geboten ist.(5)

Die von der Staatsanwaltschaft täter- und deliktsneutral(6) durchzuführende „vorläufige Tatbewertung“(7) kommt hier zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung der anzustellenden Beweisprognose eine ausreichende Verurteilungswahrscheinlichkeit hinsichtlich meiner Mandantschaft nicht gegeben ist.

Ich beantrage daher, das Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO einzustellen und mir eine Abschrift der Einstellungsverfügung zu übersenden.

Begründung

Der Beschuldigte hat sich durch das Ausstellen der ärztlichen Atteste für eine Vielzahl von Personen unter keinem Aspekt nach § 278 StGB strafbar gemacht.

§ 278 StGB lautet: Ärzte und andere approbierte Medizinalpersonen, welche ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen zum Gebrauch bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft wider besseres Wissen ausstellen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

1.            Die Tatbestandsmerkmale des § 278 StGB

1.1         Maskenatteste bescheinigen keinen „Gesundheitszustand“ i.S.d. § 278 StGB

Tatbestandsmerkmal des §§ 278 StGB ist zunächst das Ausstellen eines Zeugnisses „über den Gesundheitszustand eines Menschen“.

Gesundheitszeugnisse sind Bescheinigungen über den gegenwärtigen Gesundheitszustand eines Menschen – etwa ein Gutachten eines Instituts für gerichtliche Medizin über den Blutalkoholgehalt (8) -, über frühere Krankheiten sowie ihre Spuren und Folgen oder über Gesundheitsaussichten, wobei auch Angaben tatsächlicher Natur, so etwa über erfolgte Behandlungen bzw. deren Ergebnis erfasst sind.(9) Schutzzweck des § 278 StGB ist es, den behördlichen Entscheidungsträger durch den im Zeugnis dokumentierten Gesundheitszustand in die Lage zu versetzen, eine auf dem Gesundheitszustand aufbauende Entscheidung zu treffen.(10) Daraus folgt, dass nicht jedes ärztliche Attest als strafbewehrtes Gesundheitszeugnis qualifiziert werden darf.(11)

Aus dem Zeugnis muss sich also entweder der gegenwärtige Gesundheitszustand eines Menschen oder der vergangene Gesundheitszustand eines Menschen oder ein bei einem Menschen erhobener medizinischer Befund oder eine sachverständige Schlussfolgerung im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand eines Menschen ergeben.(12)

Ein Gesundheitszeugnis liegt nach Auffassung des Bundesgerichtshofes etwa dann vor, wenn ein Arzt gegenüber dem Versorgungsamt neben der Krankengeschichte eines Antragstellers die Ergebnisse bestimmter Einzeluntersuchungen mitteilt und sich vom fachärztlichen Standpunkt aus zu dem so dargestellten Gesamtbefund äußert, insbesondere zu einer etwaigen Erwerbsminderung des Antragstellers. Ein Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen im Sinne des § 278 StGB ist danach sowohl die Bescheinigung über das Ergebnis einer Einzeluntersuchung z.B. eines bestimmten Körperteils oder -organs als auch die ärztliche Beurteilung des Untersuchungsergebnisses, insbesondere nach seinen Wirkungen auf das Gesamtbefinden des Untersuchten; demzufolge umfasst es auch die Mitteilung der an Hand des festgestellten Befundes überprüften Krankengeschichte.(13)

1.1.1      Wortlaut der Atteste von Dr. XY

Hieran fehlt es vorliegend ganz offensichtlich, denn die Atteste enthalten lediglich folgende Feststellung:

„Hiermit attestieren wir ..… , dass das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung aufgrund gesundheitlicher Probleme (alternativ „aufgrund nachfolgender Diagnosen“) aus unserer ärztlichen Sicht unzumutbar oder nicht möglich ist.“

Teilweise wurden – soweit durch Schulen oder Gerichte vorgeschrieben – Gründe für die Unzumutbarkeit angegeben, wie etwa Schwindel, Kopfschmerzen, Sehstörungen, Müdigkeit Atemnot, Panik.

Auf manchen Attesten finden sich teilweise weitere folgende Angaben:

Allgemein kann das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus medizinischer Sicht nicht empfohlen werden, da dies Auswirkungen auf den Gesundheitszustand des oben Genannten haben wird. Insbesondere schon eine leichte Form des Hyperkapnie* als auch eine zusätzliche Keimbesiedelung** durch Atemschutzmasken wird sich voraussichtlich weiter negativ auf die Gesundheit des o.g. Patienten auswirken.

*durch das Rückatmen von COR (welches als Abgas unserer Stoffwechselvorgänge ausgestoßen bzw. abgeatmet wird) kann es zu einer Hyperkapnie kommen. Erste Anzeichen sind: Hautrötung, gesteigerte Reizbarkeit mit aggressiven Verhaltensmustern, Kopfschmerzen und Konzentrationsund Reflexeinschränkungen, Müdigkeit usw. Später kann es zu Muskelzuckungen, Extrasystolen kommen. Im fortgeschrittenen Stadium treten Panik, Krampfanfälle, Bewusstseinsstörungen und schließlich Koma (CO2-Narkose) auf.

** durch die Atemfeuchtigkeit kommt es relativ schnell zu einer Keimbesiedlung der Schutzmasken, was sich auch negativ auf Ihre Gesundheit auswirken kann.

„Gesundheitliche Probleme“ – wie im Attest genannt – können im Übrigen – auch ohne jedweden Bezug zu einer Person und zu einem Gesundheitszustand einer Person – gegen das Tragen von Masken sprechen. Etwa, weil ein Mundschutz als ungeeignet betrachtet wird, Covid-19 Ansteckungen zu verhindern oder weil Mund-Nasen-Masken bei fehlerhafter Handhabung Brutstätten von Bakterien und Pilzen sein und zu Krankheiten bei den Maskenträgern führen können.(14) Dies kann völlig unabhängig vom jeweiligen Gesundheitszustand der Person der Fall sein. Masken können also sowohl bei Menschen mit Vorerkrankungen als auch bei Menschen ohne jedwede Vorerkrankungen, das heißt bei gesunden Menschen unter Umständen Beschwerden und Krankheiten hervorrufen.

Für diese Feststellungen, die teilweise ausdrücklich in den Attesten vorhanden sind, ist nicht einmal eine persönliche Anamnese und Untersuchung erforderlich! Denn Masken können bei allen Personen die o.g. Auswirkungen haben.

Damit ist festzustellen, dass die vom Beschuldigten ausgestellten Atteste schon keine „Gesundheitszeugnisse“ im Sinne des § 278 StGB darstellen.

1.1.2      Prognose und Warnwirkung medizinischer Aussagen

Die Aussage der Atteste des Beschuldigten kann vielmehr verglichen werden mit allgemeinen medizinischen Warnhinweisen etwa auf Zigarettenschachteln wie folgt: „Rauchen verursacht Schlaganfälle und Behinderungen“. Rauchen ist also „kontraindiziert“ und „wissenschaftlich belegbar gesundheitsschädlich“.

Auch eine solche Aussage über das Rauchen bescheinigt freilich keinen „Gesundheitszustand“, sondern stellt lediglich eine Warnung an die Konsumenten dar, dass solche erheblichen gesundheitlichen Folgen eintreten können – oder vielleicht auch nicht. Sie richtet sich aber tatsächlich an jede Person, weil jeder Raucher davon betroffen sein könnte.

Ebenso verhält es sich mit den Maskenattesten: Jede Person – und zwar unabhängig von ihrem aktuellen Gesundheitszustand (!) – könnte von den (unter Umständen erheblichen) gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die das Tragen einer Maske hervorrufen kann, betroffen sein.

Die vom Beschuldigten ausgestellten Atteste sind nach alledem schon keine Gesundheitszeugnisse, sodass die maßgebliche erste Tatbestandsvoraussetzung des § 278 StGB schon nicht erfüllt.

1.2         Keine Unrichtigkeit der Inhalte der Atteste

Auch die weiteren Voraussetzungen des § 278 StGB sind nicht erfüllt. Denn danach muss das (bereits nicht vorliegende) Gesundheitszeugnis auch inhaltlich „unrichtig“ sein.

Unrichtig ist ein Gesundheitszeugnis, wenn eine in ihm enthaltene Aussage über Befundtatsachen oder sachverständige Schlussfolgerungen in einem wesentlichen Punkt nicht der Wahrheit entspricht.(15) Hierfür gibt es keinerlei Anhaltspunkte.

Gerade Ärzte und approbierte Medizinalpersonen im Sinne des § 278 StGB sind als Experten überhaupt legitimiert und kompetent, die möglichen physischen und psychischen Auswirkungen des Tragens einer Maske zu beurteilen.

1.2.1      Auswertung von 46 Studien zum Tragen einer Maske

Unzählige Studien zeigen, dass das Tragen einer Maske erhebliche Gesundheitsauswirkungen haben kann. So legen wir zunächst eine Übersicht „Die Evidenzlage zu Mund-Nasen-Bedeckungen: Sinn oder Unsinn? Schutz oder Gefahr?“ von 46 ausgewerteten Studien aus dem Zeitraum zwischen 1975 bis 2021 vor, die fast allesamt entweder die Unwirksamkeit der Maske selbst als Schutz vor Infektionen feststellen oder alternativ darüber hinaus sogar die Schädlichkeit der Masken bestätigen, vgl.

Anlage A 1 (16 S.). Abrufbar einschließlich aller 46 Studien unter http://www.aerzteklaerenauf.de/masken/index.php

Nachfolgend einige zusammenfassende Auszüge aus dieser Vielzahl der Studienergebnisse:

1.2.2      Studien zur fehlenden Wirksamkeit des Masketragens

01: „Es scheint, dass eine minimale Kontamination am besten erreicht werden kann, wenn überhaupt keine Maske getragen wird“ und dass das Tragen einer Maske während der Operation „ein Standardverfahren ist, auf das man verzichten könnte“.

04: „Bei keinem Patienten wurden Infektionen gefunden, unabhängig davon, ob eine Kappe oder Maske verwendet wurde“

05: Nach 1.537 mit Masken durchgeführten Operationen lag die Wundinfektionsrate bei 4,7%, während nach 1.551 Operationen ohne Masken die Wundinfektionsrate nur 3,5% betrug.

06: „die Evidenz für die Einstellung der Verwendung von chirurgischen Gesichtsmasken durch Anästhesisten stärker zu sein scheint als die verfügbaren Beweise für ihre weitere Verwendung“

07: „chirurgische Gesichtsmasken, die von Patienten während der Regionalanästhesie getragen wurden, in unserer Studie die Konzentration luftübertragener Bakterien über dem Operationsfeld nicht reduzierten. Daher sind sie entbehrlich.“

09: „kein signifikanter Unterschied in der Inzidenz von postoperativen Wundinfektionen zwischen Gruppen mit Masken und Gruppen, die ohne Masken operiert wurden, beobachtet wurde“

12: „in keiner der Studien ein statistisch signifikanter Unterschied in der Infektionsrate zwischen der maskierten und der unmaskierten Gruppe bestand“

13: „keine der vier Studien einen Unterschied in der Anzahl der postoperativen Infektionen feststellte, unabhängig davon, ob Sie eine chirurgische Maske verwendeten oder nicht“

15: dass „es keine substanziellen Beweise für die Behauptung gibt, dass Gesichtsmasken entweder den Patienten oder den Chirurgen vor infektiöser Kontamination schützen“.

16: „dass Gesichtsmasken keine nachweisbare Wirkung gegen die Übertragung von Virusinfektionen haben.“

17: Studien mit Gesichtsmasken keinen wesentlichen Effekt auf die Übertragung der im Labor bestätigten Influenza unterstützen – weder wenn sie von infizierten Personen, noch von Personen aus der allgemeinen Bevölkerung getragen werden.“

18: dass es keinen Beweis für die Wirksamkeit von Stoffmasken gegen Virusinfektion oder Virusübertragung gibt.“

19: „fand keine Wirkung der Einführung von Maskenpflicht und öffentlichen Verkehrsmitteln.“

20: „dass eine Maskenpflicht keinen Nutzen bringt und sogar das Infektionsrisiko erhöhen kann. In drei von 31 Studien wurde eine sehr leicht verringerte Wahrscheinlichkeit festgestellt an einer grippeähnlichen Krankheit zu erkranken.“

21: „dass Gesichtsmasken im Alltag keine Wirkung haben. Weder als Selbstschutz noch zum Schutz Dritter.“

23: Atemschutzmasken und Operationsmasken, die von medizinischem Personal verwendet werden, keinen Nutzen gegen die Übertragung von akuten Atemwegsinfektionen zeigten.“

24: „dass keine der Studien eine schlüssige Beziehung zwischen dem Gebrauch von Masken, Atemschutzmasken und dem Schutz vor einer Influenzainfektion hergestellt hat. Die Verwendung von Gesichtsmasken erwies sich im Vergleich zu kontrollen ohne

Gesichtsmaske bei medizinischem Personal ebenfalls als nicht schützend vor Erkältungen.“

1.2.3      Studien zu den negativen Auswirkungen des Masketragens

26: Neben einem falschen Gefühl von Sicherheit sind dies vor allem physische Folgen, wie die dass das Lungenkreislauf,- und Immunsystem durch Gesichtsmasken bei körperlicher Aktivität stark belastet werden können, da u.a. der CO2-Austausch reduziert wird. Als Folge einer Hyperkapnie kann es u.a. zu einer Überlastung des Herzens und zur metabolische Azidose kommen.

27: „dass Stoffmasken von 97 % der Partikel durchdrungen werden und das Infektionsrisiko erhöhen können, indem sie Feuchtigkeit zurückhalten oder wiederholt verwendet werden. Chirurgische Maskenträger hatten nach einem sechsminütigen Fußmarsch eine signifikant höhere Atemnot als nicht Maskenträger. 19 % der Träger von N95 Atemschutzmasken entwickelten verschiedene Grade von Sauerstoffmangel im Blut.“

28: „dass Chirurgen nach Operationen, die sogar nur 30 Minuten dauerten, eine verminderte Sauerstoffsättigung hatten.“

29: „Wir wissen, dass das Tragen einer Maske außerhalb von Gesundheitseinrichtungen wenn überhaupt nur wenig Schutz vor Infektionen bietet. Viele Staaten die im Frühjahr oder Frühsommer in öffentlichen Verkehrsmitteln und in Geschäften obligatorische Gesichtsmasken einführten, wie Kalifornien, Argentinien, Spanien und Japan, verzeichneten ab Juli immer noch einen starken Anstieg von Infektionen.“

31: Die Evidenz für das Maskentragen ist nicht stark genug, um eine weit verbreitete Verwendung von Gesichtsmasken als Schutzmaßnahme gegen COVI D-19 zu unterstützen. Die kurzzeitige Verwendung für besonders gefährdete Personen in vorübergehenden Situationen mit höherem Risiko erscheint den Autoren jedoch sinnvoll.

32: Gesichtsmasken sollten nur von Personen getragen werden, die Symptome einer Atemwegsinfektion aufweisen oder von Mitarbeitern des Gesundheitswesens, die Menschen mit Atemwegsinfektionen betreuen. Gesichtsmasken sollten nicht von gesunden Personen getragen werden, da es keine Belege dafür gibt, dass Gesichtsmasken wirksam vor Krankheiten schützen können.

36: Masken behindern eher die normale Atmung und dienen nicht als wirksame Barrieren gegen Krankheitserreger. Daher sollten Masken nicht von der Allgemeinheit, weder von Erwachsenen noch von Kindern, verwendet werden und ihre Einschränkungen als Prophylaxe gegen Krankheitserreger sollten auch in medizinischen Einrichtungen in Betracht gezogen werden.

37: Die Studie zeigt eine verstärkte Rückatmung von Kohlendioxid und einen signifikanten Anstieg von CO2 im Blut. Diese Hyperkapnie kann zur Einschränkung verschiedener Hirnfunktion führen. Deshalb ist der Einsatzbereich von OP-Masken kritisch zu diskutieren, um unnötige Tragezeiten zu vermeiden.

42: Es gibt keine wissenschaftliche Grundlage für die Empfehlung des Tragens von MNBs im öffentlichen Raum. Sie sind sogar potenziell kontraproduktiv, da durch die unsachgemäße Handhabung ein höheres Infektionsrisiko besteht. Angesichts der niedrigen Inzidenz von COVID-19 (Juli 2020) besteht keine Überlastung des Gesundheitssystems und der Intensivbehandlungskapazitäten. Eine so einschneidende Maßnahme wie die generelle Maskenpflicht im öffentlichen Raum ist nicht zu begründen und entspricht nicht den Empfehlungen der WHO.

44: 85% der COVID-19-Fälle waren Personen, die häufig oder immer Masken tragen. (!!)

1.2.4      Brandaktuelle Studie zu den Folgen des Masketragens

Ich lege ferner die soeben erschienene aktuelle Studie mit dem Titel „Ist eine Mund-Nase bedeckende Maske in der Alltagsanwendung frei von unerwünschten Nebenwirkungen und möglichen Gefahren?“ der Ärzte und Wissenschaftler Kisielinski et al, erschienen im April 2021 im renommierten International Journal Environ. Res. Public Health vor als Ziel dieser Arbeit war die Auffindung, Prüfung, Auswertung und Zusammenstellung wissenschaftlich belegter ungünstiger Begleiteffekte der Anwendung von Mund- Nase bedeckenden Masken. Für eine quantitative Auswertung fanden sich 44, größtenteils experimentelle Studien, für eine inhaltliche, 65 Publikationen. Ausgewertet wurden mithin insgesamt 109 Studien zu den Auswirkungen des Tragens einer Maske!

1.2.5      Masken-Induziertes-Erschöpfungssyndrom

Die von den Wissenschaftlern ausgewertete Literatur offenbarte relevante, ungünstige Phänomene von Masken in zahlreichen Fachgebieten. Die in Kombination beschriebenen, psychischen und körperlichen Beeinträchtigungen und Symptome wurden von den Wissenschaftlern wegen übereinstimmender und wiederkehrender Darstellung in Arbeiten aus unterschiedlichen Fachgebieten als

Masken-induziertes Erschöpfungssyndrom (MIES).

Die Wissenschaftler objektivierten bei der Studienauswertung evidente Veränderungen der Atemphysiologie bei Maskenträgern mit signifikanter Korrelation von O2-Abfall & Erschöpfung (p<0.05, zudem ein gehäuftes, gemeinsames Auftreten von Atembeeinträchtigung & O2-Abfall (67%, N95-Maske & CO2-Anstieg (82%, N95-Maske & O2-Abfall (72%, N95-Maske & Kopfschmerzen (60%, Atembeeinträchtigung & Temperaturanstieg (88%, aber auch von Temperaturanstieg & Feuchte (100% unter den Masken.

Das Fazit der Studie lautet: Ausgedehntes Masken-Tragen durch die Allgemeinbevölkerung könnte in vielen medizinischen Bereichen zu relevanten Auswirkungen und Konsequenzen führen.

1.2.6      Zwischenfazit

Wer also als Arzt – in Kenntnis all dieser Studien – und in Kenntnis der Folgen einer sehr erheblichen Reduzierung der Sauerstoffzufuhr durch Masken diese Gefahren ernst nimmt, der stellt kein „unrichtiges“ Zeugnis im Sinne des § 278 StGB aus.

Es ist daher – falls die Unschuldsvermutung im deutschen Strafrecht auch im Corona-Regime noch gelten sollte – von der Strafverfolgungsbehörde darzulegen, weshalb und inwieweit die Feststellungen und Aussagen der Atteste des Beschuldigten inhaltlich unrichtig sein sollen. Hierbei ist maßgeblich die aktuelle Studienlage, auf die zuvor Bezug genommen wurde, mit einzubeziehen und mit gleichwertigen Studien konkret zu widerlegen.

1.3         Kein Attest „wider besseres Wissen“ i.S.d. § 278 StGB

Erst recht hat der ausstellende Arzt nicht nur angesichts seiner medizinischen Kenntnisse und Erfahrungen, sondern auch angesichts der hier vorgelegten Studienlage nicht „wider besseres Wissen“ gehandelt. Das Kriterium „wider besseres Wissen“ ist jedoch zwingendes Tatbestandsmerkmal des § 278 StGB.

Nur wenn – in jeder Hinsicht – sicher ausgeschlossen werden kann, dass das Tragen einer Maske nicht gesundheitsschädlich ist, hätte der Arzt „wider besseres Wissen“ gehandelt. Hierzu muss ihm im arzthaftungsrechtlichen Sinne ein schwerer oder grober Behandlungsfehler oder eine schwere Fehleinschätzung oder gar ein Handeln gegen jede medizinische Vernunft und gegen jahrzehntelange entgegenstehende Fachkenntnis vorgeworfen werden können. Auch dies muss freilich wissenschaftlich auf Basis evidenzbasierter Medizin und sauberer Studien nachgewiesen werden.

Die Behauptung „Das Tragen einer Maske ist aus medizinischen Gründen unzumutbar“ darf also aus objektiver ärztlicher Sicht schlichtweg nicht mehr verständlich erscheinen, weil diese Sicht – so die Definition des Bundesgerichtshofs – „.. bei Anlegung des für einen Arzt geltenden Ausbildungsmaßstabs und Wissensmaßstabs nicht mehr verständlich und verantwortbar erscheint…“(16)

Ein solcher grober Behandlungsfehler führt im Arzthaftungsrecht zur Umkehr der Beweislast.(17) Im Strafrecht müssen  mindestens  (! vergleichbare Kriterien gelten, so dass zunächst die Strafverfolgungsbehörde nachweisen muss, dass die vom ausstellenden Arzt dokumentierte Ansicht schlichtweg nicht vertretbar ist, damit das Tatbestandsmerkmal „wider besseres Wissen“ angenommen werden kann. Die Beweislast hierfür liegt nicht beim Beschuldigten, sondern bei der Strafverfolgungsbehörde.

Nachdem es nicht etwa einer langjährigen medizinischen Ausbildung bedarf, sondern nach Ansicht der Unterzeichnerin zur Allgemeinbildung zählen dürfte, dass Sauerstoff lebensnotwendig ist und jede Reduzierung der Sauerstoffzufuhr Gefahren für die Gesundheit bis hin zum Tode bergen kann, sind schon entsprechende medizinische evidenzbasierte Studien erforderlich, um diese – jahrtausendealte – Erkenntnis des „Überlebens von Mensch und Tier nur mit Sauerstoffzufuhr“ zu widerlegen. (Wer sich insoweit lieber auf Wissenschaft und Medizin beruft, dem seien die beiden beigefügten Studien der Anlagen A 1 und A 2 ans Herz gelegt.)

Der Bundesgerichtshof hat zum Tatbestandsmerkmal „wider besseres Wissen“ in einem Urteil gegen einen Arzt festgestellt:

„Der Angeklagte hat in seinen Gutachten Befunde erdichtet und gefälscht. Damit hat er diese Gesundheitszeugnisse, wie die Strafkammer mit Recht annimmt, wider besseres Wissen unrichtig ausgestellt.“(18)

Angesichts der für jedermann offensichtlichen Notwendigkeit von Sauerstoff und angesichts der Studienlage zur Gesundheitsgefährdung von Masken kann kaum angenommen werden, dass die Aussagen im Attest „erdichtet und gefälscht“ seien.

Die Atteste wurden somit nicht „wider besseres Wissen“ im Sinne des § 278 StG ausgestellt.

1.4         Schulen, Betriebe, Supermärkte und Polizisten sind keine Behörde

i.S.d. §§ 278 StGB

Schließlich müssten die Vorlage der Atteste und ihr Gebrauch zum Zweck der Täuschung von Behörden oder Versicherungsgesellschaften erfolgt sein, § 278 StGB.

Die Ausstellung des unrichtigen Gesundheitszeugnisses wider besseres Wissen (welches schon nicht vorliegt) muss nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift also zunächst zum Gebrauch bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft erfolgen.

▪              Versicherungsgesellschaften i.S.d. § 278 StGB sind hierbei Kranken-, Lebens- und Haftpflichtversicherungsgesellschaften.

▪              Behörden i.S.d. § 278 StGB sind nur solche Stellen, die das Zeugnis zur

Beurteilung des Gesundheitszustandes verwenden.(19)

Dies ist nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs etwa das Versorgungsamt, welches als Grundlage für Bescheide über die Bewilligung von Renten, Kapitalabfindungen und Heilkuren auf entsprechende Gesundheitszeugnisse angewiesen ist.(20)

Von der Norm des § 278 StGB geschützte Entscheidungsträger sind somit nur solche Behörden, die gesundheitsrelevante Tatsachen für eine zukünftige Entscheidung benötigen. Sie müssen sich regelmäßig mit Ursachen, Symptomen, Ausprägungen und Folgen der zu Grunde liegenden Feststellungen zum Gesundheitszustand beschäftigen.(21) In Betracht kommt etwa das Gesundheitsamt oder die Gesetzliche Sozialversicherung im Sinne der Sozialgesetzbücher 1 – 10.

Schulen, Betriebe, Supermärkte und auch die Polizei haben demgegenüber keine Kompetenz zur Erforschung des Gesundheitszustandes von Personen mit Maskenattest. All diese Institutionen sind somit keine solche „Behörde“ im Sinne des § 278 StGB: Denn weder ein Schulleiter, noch ein Filialleiter noch ein Polizeibeamter kann und darf den Gesundheitszustand der von ihm überprüften Person überhaupt beurteilen.

Die Atteste des Beschuldigten sind daher schon nicht geeignet, den behördlichen Entscheidungsträger – etwa einen Polizeibeamten – durch den im Zeugnis dokumentierten Gesundheitszustand in die Lage zu versetzen, eine auf dem Gesundheitszustand aufbauende Entscheidung zu treffen.(22) Polizeiliche Kompetenzen im Zusammenhang mit der Maskenbefreiung sind einzig und allein darauf beschränkt zu überprüfen, ob ein ärztliches Attest existiert oder nicht.

So hat das Verwaltungsgericht Kassel zu Recht für eine Versammlungsbehörde festgestellt:

„Zum anderen besitzt der Arzt die entsprechende Fachkunde, um zu beurteilen, ob gesundheitliche Gründe der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung entgegenstehen. Dies kann die Behörde also inhaltlich ohnehin nicht prüfen. Sie könnte allenfalls formal prüfen, ob Befunde im Attest genannt werden. Ob diese wiederum den Schluss auf gesundheitliche Gründe, die gegen eine Mund-Nasen-Bedeckung sprechen, rechtfertigen, kann die Versammlungsbehörde wohl kaum leisten.“ (23)

1.5         Kein Gebrauchmachen vor Behörden

Gebrauchen bedeutet, die Urkunde einem potentiellen Täuschungsadressaten so zugänglich zu machen, dass dieser von ihrem Inhalt ohne weiteres Kenntnis nehmen kann.24 Wer ein Attest nur nach Aufforderung, etwa nach eventueller Ankündigung polizeilicher Maßnahmen im Falle der Verweigerung vorzeigt, macht sein Attest nicht aktiv – wie in § 278 StGB gefordertzugänglich, sondern befolgt lediglich insoweit passiv eine polizeiliche Aufforderung, um eventuelle weitere unangenehme polizeiliche Maßnahmen – wie etwa Gewahrsam – zu vermeiden.

Das Vorzeigen eines Attests, welches nicht zum Gebrauch, sondern einzig und allein auf ausdrückliche Aufforderung erfolgt, stellt somit keinen „Gebrauch bei einer Behörde“ im Sinne des § 278 StGB dar. Somit scheidet von vornherein auch dieses Tatbestandsmerkmal aus.

1.6         Keine Täuschungsabsicht

Im Übrigen liegt im Hinblick auf die Tatbestandsvoraussetzungen des § 278 StGB weder eine Täuschungsabsicht noch Vorsatz des Beschuldigten vor.

Eine Täuschung muss auf das Hervorrufen der Fehlvorstellung über die Echtheit der Urkunde gerichtet sein.25 Außerdem muss die Täuschung darauf gerichtet sein, den Täuschungsadressaten zu einem rechtserheblichen Verhalten zu veranlassen.26 Dies muss der Täter als sicher voraussetzen oder wissen.27 Vorliegend scheitert bereits der Vorsatz bezüglich einer Täuschung, weil der Beschuldigte zu Recht davon ausgegangen ist, dass seine Atteste echt sind. Darüber hinaus hatte der Beschuldigte keinerlei Vorsatz, ein rechtserhebliches Verhalten zu verhindern oder zu veranlassen.

2.            Zusammenfassung

Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 278 StGB sind somit allesamt nicht erfüllt. Das Ermittlungsverfahren ist nach § 170 Abs. 2 StPO einzustellen, wie dies im Übrigen inzwischen mehrfach bundesweit geschehen ist.

1.            Die Atteste des Beschuldigten stellen schon kein „Gesundheitszeugnis“ im Sinne des § 278 StGB dar. Denn sie bescheinigen keinen Gesundheitszustand, sondern lediglich die Auswirkungen des Masketragens.

2.            Die Atteste sind nicht „unrichtig“ im Sinne des § 278 StGB. Denn die überwältigende Mehrzahl aller bisherigen Studien belegt neben der Unwirksamkeit auch die Gesundheitsgefahren durch das Tragen der Maske.

3.            Die Atteste wurden daher erst recht nicht „wider besseres Wissen“ ausgestellt“. Wer sich mit diesen Studien beschäftigt, handelt als Arzt im Gegenteil dann „wider besseres Wissen“, wenn er die Ausstellung eines Attests verweigert.

4.            Die Atteste wurden nicht ausgestellt „zum Gebrauch“ bei „Behörden“ oder „Versicherungsgesellschaften“ im Sinne des § 278 StGB.

5.            Die Atteste wurden nicht ausgestellt „zur Täuschung“ von Behörden.

6.            Vorsatz im Hinblick auf die Verwirklichung des § 278 StGB liegt nicht vor.

Nach allem ist dem Antrag stattzugeben, das Ermittlungsverfahren ist einzustellen.

Mit freundlichen Grüßen

Beate Bahner

fachanwältin für medizinrecht, mediatorin im gesundheitswesen

(1) BGHSt 23, 304.
(2) OLG Bremen in NStZ-RR 2000, S. 170.
(3) OLG Saarbrücken in NStZ-RR 2009, S. 88; BayObLG in NStZ 1983, S. 123; OLG Hamburg in StV 1996, S. 418; OLG Nürnberg in StV 2011, S. 468.
(4) BayObLG in NStZ 1983, S. 123.
(5) OLG Köln in StraFo 1998, S. 230.
(6) Vgl. dazu Lüttger in GA 1957, S. 199.
(7) BGH in NJW 1970, S. 2072; OLG Hamburg in StV 1996, S. 418; OLG Saarbrücken in NStZ- RR 2009, S. 88.
(8) BGH, Urt. v. 10.11.1953 – 5 StR 445/53.
(9) OLG Stuttgart, Urt. v. 25.9.2013-2 Ss 519/13.
(10) OLG Stuttgart, Urt. v. 25.9.2013-2 Ss 519/13.
(11) Vgl. OLG Stuttgart, aaO. ebenfalls differenzierend hinsichtlich der Frage, ob ein Schriftstück unter § 277 StGB fällt: BGH 2 StR 397/97 Rn. 14; ablehnend ebenso AG Kempten, Beschluss v. 07.10.2020 – 13 Cs 210 Js 12406/20 Rn. 3 f.
(12) Zieschang in: Laufhütte u.a., StGB Leipziger Kommentar, 12. Aufl. 2009, § 277, Rdnr. 2.
(13) BGH, Urt. v. 29.1.1957 – 1 StR 333/56.
(14) AG Kempten, Beschluss v. 07.10.2020 – 210 Js 12406/20.
(15) Münchener Kommentar, § 278 Rn. 4.
(16) BGH, Urt. v. 10.05.1983 – VI ZR 270/81
(17) Vgl. hierzu zusammenfassend Bahner, Recht im Bereitschaftsdienst, 2. Aufl. 2020, S. 247 m.w.N.
(18) BGH, Urt. v. 29.1.1957 – 1 StR 333/56
(19) BGH 2 StR 397/97 Rn. 14; AnwaltsKommentar StGB, 2015, § 277 Rn. 11; Fischer, § 277 StGB Rn. 3 
(20) BGH, Urt. v. 29.1.1957 – 1 StR 333/56.
(21) OLG Stuttgart, Urt v. 25.9.2013-2 Ss 519/13
(22) OLG Stuttgart, Urt v. 25.9.2013-2 Ss 519/13.
(23) VG Kassel, Beschluss v. 13.11.2020, 6 L 2098/20.KS, S. 8 f.
(24) Münchener Kommentar, § 267 Rn. 195, § 277 Rn. 7.
(25) MüKo, § 267 Rn. 204.
(26) AnwaltsKommentar, § 277 Rn. 14
(27) AnwaltsKommentar, § 267 Rn. 30.

10 Bemerkungen

  1. „Die Behauptung „Das Tragen einer Maske ist aus medizinischen Gründen unzumutbar“ darf also aus objektiver ärztlicher Sicht schlichtweg nicht mehr verständlich erscheinen“

    Ist der Satz nicht falsch (doppelte Verneinung)??

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  2. Ich habe seit Mai 2020 ein Attest, hat mir so gut wie nichts genützt. Selbst wenn man in den Laden/ die Bahn ohne M reindarf, ist das Einkaufen wie ein Spießrutenlauf, man wird ständig angepöbelt, ich hab einfach nicht die Kraft, ständig für mein gutes Recht zu argumentieren und das sehe ich auch nicht ein. Der Gruppenzwang ist extrem stark und man hat Angst, tätlich angegriffen zu werden. Unsere Gegend ist eine grüne Hochburg, viele Leute faseln einen linksgrünen Nonsens, es ist unerträglich. Ich zeige mein Attest kaum vor, ich möchte meinen Arzt nicht gefährden. Einkaufen geht meistens mein Mann. Beim Neurologen wurde ich auch zur Maske gezwungen, die sind dort völlig gaga. Dort gehe ich auch nicht mehr hin. Ich habe Masken, wo man durchatmen kann, die sind natürlich inoffiziell, aber ich nehme sie trotzdem. „Die sind medizinisch für Leute mit Asthma“ sage ich, wenn jemand rumstresst.

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  3. Mich hat schon immer aufgeregt warum ein Polizeibeamter erkennen kann ob ein Attest „falsch „ist.
    Danke Frau Bahner.

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  4. Geld spielt eben für viele immer noch eine größere Rolle, als die Gesundheit seiner Patienten, oder warum sind auch auch so viele dabei, die Substanzen an jeden, und jedem zu spritzen, die bis heute nur eine „bedingte Zulassung“ haben. jeder Arzt der sich daran beteiligt, macht sich Mitschuldig, an dem Leid vieler Menschen. Wie war das noch mit dem Nürnberger Kodex, oder Der hippokratische Eid?

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  5. Sehr gut, herzlichen Dank, was mich wundert ist warum nicht auch die mangelnde Bestimmtheit des Gesetzes bzw. der Infektionsschutzverordnung überhaupt angeführt wird. Eine Verordnung oder ein Gesetz muss so abgefasst sein, dass man klar erkennen kann ob dagegen verstoßen wird oder nicht. Formulierungen wie Glaubhaftmachung und Unzumutbarkeit bedeuten keine 100% ige Tatsachenbehauptung. Ebenso gab es keine Vorgaben für die Atteste , bis zur 9. Fassung der Infektionsschutzverordnung.

    I. Der staatsrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz

    Der Bestimmtheitsgrundsatz im Staatsrecht besagt, dass der Bürger erkennen muss, welche Rechtsfolgen sich aus seinem Verhalten ergeben können. Die staatliche Reaktion auf sein Handeln muss also voraussehbar sein, anderenfalls bestünde die Gefahr einer staatlichen Willkür. Der Bestimmtheitsgrundsatz schafft im Staatsrecht also Rechtssicherheit.

    Für die konkrete Ausgestaltung des staatsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes bedeutet dies, dass immer dann, wenn der Staat dem Bürger gegenüber auftritt (also insbesondere bei Gesetzen und Verwaltungsakten), eine hinreichend klare Formulierung und eine Bestimmung der Rechtsfolgen Voraussetzung sein muss. Dies steht häufig im Konflikt mit der notwendigen Abstraktheit, mit der vor allem Gesetze formuliert werden müssen, damit sie auch alle relevanten Fälle regeln (vgl. insoweit auch mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts: BVerfGE 65, 1, 165 oder BVerfGE 100, 313, 360.). Der Gesetzgeber kann, um die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes wegen Verstoßes gegen den Bestimmtheitsgrundsatz umgehen, indem es die Gesetze flexibler gestaltet, zum Beispiel durch Verwendung von sogenannten unbestimmten Rechtsbegriffen. Darüber hinaus kann dem Rechtsanwender ein Beurteilungsspielraum eingeräumt oder sogar ein gewisser Ermessenspielraum zuerkannt werden.

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  6. KLASSE, Beate Bahner!!!
    ALLE Daumen HOCH

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  7. Seit dem 1. Tag nach Einführung erhielt ich von meinem Hausarzt ein Attest aufgrund meines seit 46 Jahren bestehenden Asthmas. Es wurde bislang überall akzeptiert bis auf einmal. Das war zum Termin beim Neurologen wo ich der Praxis verwiesen wurde. Das Attest des Kollegen wurde nicht akzeptiert. Diesen Facharzt werde ich nicht mehr aufsuchen. Schon alleine die Vorstellung des Tragen-Müssens einer Maske bereitet mir Atemnot.

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  8. Dann handelt der Arzt doch auf jeden fall „wider besseres Wissen“, wenn er kein Maskenattest ausstellt. Und ich finde, da sollten wir langsam als Menschen tätig werden und entsprechende Anzeigen gegen Ärzte stellen, die ein Maskenattest verweigern.

    Was ich gerade aber auch gar nicht nachvollziehen kann. Warum werden all die Maßnahmen nicht sofort beendet. 1100 positive Testergebnisse, davon die meisten wohl falsch positiv, bei 83 Millionen Einwohnern, das ist keine Pandemie. Und rechtfertigt keine einzige Impfung mit Not zugelassenen Präparaten.

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    • Auch ich wurde aus d. Praxis meiner Kardiologin verwiesen. Sie kannte genauestens meine Akte. Sie wollte mich zwingen einen Gesichtsschlüpfer in ihrer Praxis zu tragen. Ich habe ihr einen netten Brief geschrieben u. bewerte ihre Praxis im Internet. Mein letzter Satz unter mein Schreiben lautete, „Das Abendland geht nicht zugrunde an den totalitären Systemen, auch nicht an seiner geistigen Armut, sondern an dem hündischen Kriechen seiner Intelligenz vor d. politischen Zweckmäßigkeiten“. (Gottfried Benn)

      Antworten
      • Huber

        Sehr geehrte Damen und Herren,

        wie könnte ich mit dem Autor dieses Artikels Herr W. Jeschke dieses Artikels im Bezug auf den Maskenbefreiungsattest den Kontakt aufnehmen für mein Anliegen. Danke in Voraus.

        Antworten

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