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Impf-Apartheit: Merkels Privilegien-Gesetz

Impf-Apartheit: Merkels Privilegien-Gesetz
Foto: 360b / Shutterstock.com

Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel übermittelte am 04. Mai 2021 ihrem Freund Wolfgang Schäuble ihren Entwurf zur Privilegienregelung im Rahmen der Deutschen Impf-Apartheitsgesetze. Beraten werden soll er im Bundestag am 07.05.2021. In Merkels Entwurf sind die verfassungswidrigen Bestimmungen zu finden, mit denen Merkel zwischen Genesenen, mit der Flüssigkeit, die sie „Impfstoff“ nennen, Behandelten und anderen unterscheiden lassen will. Dass jede IfSG-Regelung seit März 2020 vor Verfassungswidrigkeit nur so trieft, darauf weisen immer wieder Verfasssungsjuristen und sogar der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages hin. Das ist dem Merkelregime allerdings egal. Die Vorsitzende zieht ihr Programm eisern durch.

Der Entwurf übersieht zahlreiche Details, die eine ordentliche Regelung berücksichtigt hätte. Vor allem fehlt vollständig die Berücksichtigung der bereits vorhandenen stabilen und sterilen Immunität nach durchgemachter Infektion. Diese lässt sich durch einen Lymphozytentransformationstest belastbar ermitteln. Das geschieht aber nicht. Damit werden Millionen Menschen weiterhin an der Ausübung ihrer unveräußerlichen Grundrechte gehindert, obwohl sie vermutlich die einzigen sind, die eine echte Immunität aufweisen – denn die Injektion der Flüssigkeit scheint dies nicht zu bewerkstelligen – der erlittene Infekt aber schon.

Abgesehen von der Tatsache, dass viele Millionen Menschen bereits auf natürlichem Wege immunisiert wurden und/oder zuvor bereits eine stabile Kreuzimmunität gegen Sars-CoV-2 und andere Corona-Viren aufweisen, sind Merkels Apartheitsgesetze allein schon deshalb verfassungswidrig, weil es zum Zeitpunkt ihrer Vorlage weder eine Überlastung des Gesundheitssystems, noch irgend einen statistischen Indikator für eine irgendwie geartete Infektionswelle gibt.

Hier nun die Deutschen Impf-Apartheitsgesetz-Entwürfe von Dr. Angela Merkel. Wir haben Merkels Entwurf unverändert wiedergegeben:

Auf Grund des § 28c des Infektionsschutzgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundestages vom … [einsetzen: Datum des Beschlusses des Bundestages]:

Deutscher BundestagDrucksache 19/29257
19. Wahlperiode04.05.2021

Verordnung

der Bundesregierung

Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19

(COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung – SchAusnahmV)

A.  Problem und Ziel

Zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) haben der Bund und die Länder umfangreiche Schutzmaßnahmen ergriffen. Neben zahlreichen weiteren Maßnahmen gehören dazu insbesondere Beschränkungen privater Zusammenkünfte (Kontaktbeschränkungen) und Beschränkungen des Aufenthalts außerhalb der eigenen Wohnung oder Unterkunft (Ausgangsbeschränkungen).

Ist aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse hinreichend belegt, dass geimpfte Personen und genesene Personen auch für andere nicht (mehr) ansteckend sind oder das Restrisiko einer Weiterübertragung ganz erheblich, auf ein auch in anderen Zusammenhängen toleriertes Maß gemindert ist, müssen für diese Personengruppen im gebotenen Umfang Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen vorgesehen werden. Es handelt sich insofern nicht um die Einräumung von Sonderrechten oder Privilegien, sondern um die Aufhebung nicht mehr gerechtfertigter Grundrechtseingriffe.

Laut Robert Koch-Institut ist nach gegenwärtigem Kenntnisstand das Risiko einer Übertragung des Coronavirus SARS-CoV-2 durch Personen, die vollständig geimpft wurden, spätestens zum Zeitpunkt ab dem 15. Tag nach Gabe der zweiten Impfdosis deutlich geringer sei als bei Vorliegen eines negativen Antigen-Schnelltests bei symptomlosen infizierten Personen. Die Situation stellt sich für genesene Personen für einen Zeitraum von sechs Monaten nach einer überstandenen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vergleichbar dar. Für diese Personen wird grundsätzlich auch empfohlen, nach Kontakten zu einer infizierten Person eine Absonderung nicht erneut anzuordnen.

Ziel dieser Verordnung ist es zunächst, hinsichtlich bereits bestehender Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen für getestete Personen eine Gleichstellung von geimpften und genesenen Personen vorzunehmen. Das heißt, dass es geimpften und genesenen Personen zukünftig wieder möglich sein wird, ohne vorherige Testung zum Beispiel Ladengeschäfte zu betreten, Zoos und botanische Gärten zu besuchen oder die Dienstleistungen von Friseuren und Fußpflegern in Anspruch zu nehmen, wenn das bisher nur mit vorheriger Testung zulässig war. Darüber hinaus sollen – dem aktuellen Infektionsgeschehen entsprechend – weitergehende und ausdifferenzierte Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen geregelt werden.

Die Verordnung berücksichtigt das aktuelle Infektionsgeschehen in Deutschland. Veränderungen des Infektionsgeschehen, namentlich die Entstehung und Verbreitung neuer besorgniserregender Virusvarianten, bei denen keine ausreichenden Erkenntnisse über die Wirksamkeit einer Immunisierung durch Impfungen oder einer vorherigen Infektion bestehen, können zu einem späteren Zeitpunkt Anlass für Änderungen der Verordnung geben.

B.  Lösung

Es wird auf Grund von § 28c IfSG eine Rechtsverordnung erlassen, die insbesondere

  • bestehende Erleichterungen und Ausnahmen von Geboten und Verboten für getestete Personen auf geimpfte Personen und genesene Personen erstreckt, sodass für geimpfte und genesene Personen etwa ein negatives Testergebnis als Zugangsvoraussetzung entfällt,
  • für geimpfte Personen und genesene Personen Erleichterungen und Ausnah- men bei der Beschränkung von Zusammenkünften und des Aufenthalts außerhalb einer Wohnung oder einer Unterkunft vorsieht und
  • für geimpfte Personen und genesene Personen Ausnahmen von Quarantänepflichten vorsieht.

C.  Alternativen

Keine.

D.  Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

E.  Erfüllungsaufwand

  • Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Keiner.

  • Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Keiner.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Keine.

  • Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Keiner.

F.  Weitere Kosten

Keine.

BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND                                                       Berlin, 4. Mai 2021

DIE BUNDESKANZLERIN

An den Präsidenten des

Deutschen Bundestages Herrn Dr. Wolfgang Schäuble Platz der Republik 1

11011 Berlin

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene

Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung – SchAusnahmV)

mit Begründung und Vorblatt (Anlage).

Ich bitte, die Zustimmung des Deutschen Bundestages aufgrund des § 28 c des Infektionsschutzgesetzes herbeizuführen.

Federführend sind das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und das Bundesministerium für Gesundheit.

Mit freundlichen Grüßen Dr. Angela Merkel

Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19

(COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung – SchAusnahmV)

Vom …

Auf Grund des § 28c des Infektionsschutzgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundestages vom … [einsetzen: Datum des Beschlusses des Bundestages]:

A b s c h n i t t   1

A l l g e m e i n e B e s t i m m u n g e n

§ 1

Zweck der Verordnung

  • Zweck dieser Verordnung ist es, Erleichterungen und Ausnahmen von Geboten und Verboten nach dem fünften Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes oder von aufgrund der Vorschriften im fünften Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes erlassenen Geboten und Verboten für Personen zu regeln,
  • bei denen von einer Immunisierung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auszugehen ist oder
  • die ein negatives Ergebnis eines Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen können.
  • Von dieser Verordnung unberührt bleiben, sofern in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist, Gebote und Verbote, die nach dem fünften Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes bestehen oder aufgrund der Vorschriften im fünften Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes erlassen worden sind oder werden wie insbesondere:
  • ein Gebot, eine Mund-Nasen-Bedeckung, einen Mund-Nasen-Schutz oder eine Atemschutzmaske zu tragen, und
  • ein Abstandsgebot im öffentlichen Raum
  • Vorgaben in Hygiene- und Schutzkonzepten.
  • Die in dieser Verordnung vorgesehenen Erleichterungen und Ausnahmen gelten nicht für Personen,
  • die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen oder
  • bei denen eine aktuelle Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachgewiesen ist.

§ 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist

  1. eine asymptomatische Person, eine Person, bei der aktuell kein typisches Symptom oder sonstiger Anhaltspunkt für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegt; typische Symptome einer Infektion

mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 sind Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust,

  • eine geimpfte Person eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises ist,
  • ein Impfnachweis ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Schutzimpfung mit einem oder mehreren vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse https://www.pei.de/impfstoffe/covid-19 genannten Impf- stoffen erfolgt ist, und
    • entweder aus einer vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse https://www.pei.de/impf- stoffe/covid-19 veröffentlichten Anzahl von Impfstoffdosen, die für eine vollständige Schutzimpfung erforderlich ist, besteht und seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage vergangen sind oder
    • bei einer genesenen Person aus einer verabreichten Impfstoffdosis besteht,
  • eine genesene Person eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenen- nachweises ist,
  • ein Genesenennachweis ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist und mindestens 28 Tage sowie maximal 6 Monate zurückliegt,
  • eine getestete Person eine asymptomatische Person, die
    • das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
    • im Besitz eines auf sie ausgestellten Testnachweises ist,
  • ein Testnachweis ein Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS- CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Testung durch In-vitro-Diagnostika erfolgt ist, die für den direk- ten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt sind und die auf Grund ihrer CE-Kennzeichnung oder auf Grund einer gemäß § 11 Absatz 1 des Medizinproduktegesetzes erteilten Sonderzulassung verkehrsfähig sind, die zu Grunde liegende Testung maximal 24 Stunden zurückliegt und
    • vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfindet, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist,
    • im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgt oder
    • von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung vorgenommen oder überwacht wurde,
  • auf Grund der Vorschriften des fünften Abschnitts des Infektionsschutzgesetzes erlassenes Landesrecht eine Rechtsverordnung oder eine Allgemeinverfügung, die ein Land oder eine nach Landesrecht zuständige Stelle auf Grund der Vorschriften des fünften Abschnitts des Infektionsschutzgesetzes zur Verhinderung der Ver- breitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erlassen hat.

A b s c h n i t t   2

E r l e i c h t e r u n g e n   u n d   A u s n a h m e n   v o n   G e b o t e n   u n d   V e r b o t e n   n a c h   §   2 8 b d e s I n f e k t i o n s s c h u t z g e s e t z e s

§ 3

Gleichstellung von geimpften Personen und genesenen Personen mit getesteten Personen

  • Die in § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 dritter Teilsatz Buchstabe b, Nummer 5 dritter Teilsatz, Num- mer 6 dritter Teilsatz und Nummer 8 zweiter Teilsatz des Infektionsschutzgesetzes vorgesehenen Ausnahmen von Geboten und Verboten für Personen, die ein negatives Ergebnis einer mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen, gelten auch für geimpfte Personen und genesene Personen.
  • Abweichend von § 28b Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes sind für die Teilnahme am Präsenzun- terricht geimpfte oder genesene Personen den getesteten Personen gleichgestellt.

§ 4

Ausnahmen von der Beschränkung privater Zusammenkünfte nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes

  • Die Beschränkung privater Zusammenkünfte nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Infektions- schutzgesetzes gilt nicht für eine private Zusammenkunft, an der ausschließlich geimpfte Personen oder genesene Personen teilnehmen.
  • Bei einer privaten Zusammenkunft im Sinne von § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Infektionsschutz- gesetzes, an der andere als geimpfte oder genesene Personen teilnehmen, gelten geimpfte Personen und genesene Personen nicht als weitere Person.
  • Die Anordnung von Schutzmaßnahmen, die zur Abwendung einer Gefahr für Personen, die aufgrund ihres Alters oder ihres Gesundheitszustandes ein erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheits- verlauf haben, erforderlich sind, bleibt unberührt.

§ 5

Ausnahmen von der Beschränkung des Aufenthalts außerhalb einer Wohnung oder einer Unterkunft nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes

Die Beschränkung des Aufenthalts außerhalb einer Wohnung oder einer Unterkunft und dem jeweils dazugehörigen befriedeten Besitztum nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes gilt nicht für geimpfte Personen und genesene Personen.

§ 6

Ausnahmen von der Beschränkung der Ausübung von Sport nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Infektionsschutzgesetzes

Die Beschränkung nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erster Halbsatz des Infektionsschutzgesetzes, dass kontaktlose Individualsportarten nur allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes ausgeübt werden dürfen, und § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 zweiter Halbsatz des Infektionsschutzgesetzes, dass für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres die Ausübung von Sport in Form von kontaktloser Ausübung im Freien nur in Gruppen von höchstens fünf Kindern zulässig ist, gilt nicht für geimpfte Personen und genesene Personen.

A b s c h n i t t   3

E r l e i c h t e r u n g e n   u n d   A u s n a h m e n   v o n   a u f g r u n d   d e r   V o r s c h r i f t e n   i m     f ü n f t e n   A b s c h n i t t   d e s   I n f e k t i o n s s c h u t z g e s e t z e s   e r l a s s e n e n   l a n d e s –    r e c h t l i c h e n G e b o t e n u n d V e r b o t e n

§ 7

Gleichstellung von geimpften Personen und genesenen Personen mit getesteten Personen

  • Sofern auf Grund der Vorschriften des fünften Abschnitts des Infektionsschutzgesetzes erlassenes Lan- desrecht eine Ausnahme von Geboten oder Verboten für Personen, die negativ auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet sind, vorgesehen ist oder erlassen wird, gilt diese Ausnahme auch für geimpfte Personen und genesene Personen.
  • Sofern auf Grund der Vorschriften des fünften Abschnitts des Infektionsschutzgesetzes erlassenes Landesrecht vorgibt oder voraussetzt, dass eine Person negativ auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet ist, gilt diese Vorgabe oder Voraussetzung im Fall von geimpften Personen und genesenen Personen als erfüllt.

§ 8

Ausnahmen von der Beschränkung von Zusammenkünften

  • Sofern auf Grund der Vorschriften des fünften Abschnitts des Infektionsschutzgesetzes erlassenes Landesrecht die Anzahl von Personen begrenzt wird, gilt diese Begrenzung nicht für private Zusammenkünfte sowie für ähnliche soziale Kontakte, wenn an der Zusammenkunft ausschließlich geimpfte Personen oder genesene Personen teilnehmen.
  • Sofern auf Grund der Vorschriften des fünften Abschnitts des Infektionsschutzgesetzes erlassenes Landesrecht die Zahl der Teilnehmer bei einer privaten Zusammenkunft oder bei ähnlichen sozialen Kontakten beschränkt, bleiben geimpfte Personen und genesene Personen bei der Ermittlung der Zahl der Teilnehmer unberücksichtigt.
  • Die Anordnung von Schutzmaßnahmen, die zur Abwendung einer Gefahr für Personen, die aufgrund ihres Alters oder ihres Gesundheitszustandes ein erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf haben, erforderlich sind, bleibt unberührt.

§ 9

Ausnahmen von der Beschränkung des Aufenthalts außerhalb einer Wohnung oder einer Unterkunft

Sofern auf Grund der Vorschriften des fünften Abschnitts des Infektionsschutzgesetzes erlassenes Landesrecht den Aufenthalt außerhalb einer Wohnung oder einer Unterkunft und dem jeweils dazugehörigen befriedeten Besitztum beschränkt, gilt eine solche Beschränkung nicht für geimpfte Personen und genesene Personen.

§ 10

Ausnahmen von Absonderungspflichten

  • Sofern auf Grund der Vorschriften des fünften Abschnitts des Infektionsschutzgesetzes erlassenes Landesrecht eine Pflicht zur Absonderung vorsieht, gilt diese Pflicht nicht für geimpfte Personen und genesene Per- sonen.
  • Absatz 1 gilt nicht, wenn die Pflicht zur Absonderung besteht wegen
  • des Kontakts zu einer Person, die mit einer in Deutschland noch nicht verbreitet auftretenden Virusvariante des Coronavirus SARS-CoV-2 mit vom Robert Koch-Institut definierten besorgniserregenden Eigenschaften infiziert ist, oder
  • der Einreise aus einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus- Einreiseverordnung.

§ 11

Ermächtigung der Landesregierungen zu Erleichterungen und Ausnahmen

Die Landesregierungen werden ermächtigt, Erleichterungen und Ausnahmen von den aufgrund der Vorschriften im fünften Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes erlassenen landesrechtlichen Geboten oder Verboten für geimpfte Personen, genesene Personen und getestete Personen zu regeln, soweit diese Verordnung nichts an- deres regelt. Dies gilt im Hinblick auf Schutzmaßnahmen nach § 28b des Infektionsschutzgesetzes nur für wei- tergehende Schutzmaßnahmen der Länder nach § 28b Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes.

A b s c h n i t t    4 I n k r a f t t r e t e n

§ 12

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

A.  Allgemeiner Teil

Zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) haben der Bund und die Länder umfangreiche Schutzmaßnahmen ergriffen. Mit § 28b Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) hat der Bundesgesetzgeber bundeseinheitliche Schutzmaßnahmen für den Fall getroffen, dass in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die durch das Robert Koch-Institut veröffentlichte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen den Schwellenwert von 100 übersteigt. § 28b Absatz 3 IfSG trifft unter Berücksichtigung besonderer Schwellenwerte besondere Regelungen für die Durchführung von Präsenzunterricht in Schulen. Daneben haben die Länder insbe- sondere aufgrund der §§ 28, 28a und 30 in Verbindung mit § 32 IfSG weitere Schutzmaßnahmen angeordnet.

Mit den Schutzmaßnahmen verbundene Eingriffe in Grundrechte müssen sich im Rahmen der im Grundgesetz vorgesehenen Grundrechtsschranken halten und insbesondere gemessen an einem legitimen Regelungsziel verhältnismäßig, das heißt geeignet, erforderlich und angemessen sein. Legislative und Exekutive sind dabei insbe- sondere hinsichtlich der Geeignetheit und der Erforderlichkeit der zu ergreifenden Maßnahmen grundsätzlich Beurteilungs- und Prognosespielräume einzuräumen. Den Staat trifft aber auch die Pflicht, die Auswirkungen der ergriffenen Maßnahmen laufend zu beobachten und im Hinblick auf ihre Verhältnismäßigkeit laufend (neu) zu bewerten.

Wenn wissenschaftlich hinreichend belegt ist, dass bestimmte Personengruppen auch für andere nicht (mehr) ansteckend sind oder das Restrisiko einer Weiterübertragung ganz erheblich, auf ein auch in anderen Zusammenhängen toleriertes Maß gemindert ist, müssen für diese Personengruppen im gebotenen Umfang Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen vorgesehen werden. Es handelt sich insofern nicht um die Einräumung von Sonderrechten oder Privilegien, sondern um die Aufhebung nicht mehr gerechtfertigter Grundrechtseingriffe.

Allerdings können auch gegenüber diesen Personengruppen bestimmte einschränkende Regelungen aufrechterhalten werden, soweit sich die Einbeziehung dieser Gruppen wegen zusätzlicher Gründe aus grundrechtlicher Sicht rechtfertigen lässt. Hierbei kann auch die grundrechtlich geringe Eingriffsintensität einer Maßnahme eine Rolle spielen. So lassen sich etwa allgemeine Gebote zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckungen oder zum Einhalten von Mindestabständen kaum sinnvoll kontrollieren, wenn es dafür auf den Impf- oder Teststatus der Betroffenen ankäme. Auch zum Schutz vulnerabler Personen können besondere Regelungen erforderlich sein.

Eine Schutzmaßnahme, die unverhältnismäßig in die Abwehrrechte von Personen mit reduziertem Ansteckungs- risiko für andere eingreift, wäre im Hinblick auf Artikel 3 GG grundsätzlich auch gleichheitsrechtlich zu bean- standen. Denn dann wäre kein Sachgrund ersichtlich, der es rechtfertigen könnte, Personengruppen mit nachweis- lich wesentlich ungleichem und leicht zu überprüfendem Ansteckungspotenzial infektionsschutzrechtlich gleich zu behandeln oder Personen mit wesentlich gleichem und leicht zu überprüfenden Ansteckungspotential infektionsschutzrechtlich ungleich zu behandeln. Entsprechend sind die bereits geltenden Ausnahmen mit Testpflichten auch gleichheitsrechtlich bezogen auf geimpfte Personen und genesene Personen den medizinischen Erkenntnissen entsprechend zu bewerten.

Das Robert Koch-Institut führt in einer Bewertung vom 31. März 2021, die es auf Bitte der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder erstellt hat, aus, dass nach gegenwärtigem Kenntnisstand das Risiko einer Übertragung des Coronavirus SARS-CoV-2 durch Personen, die vollständig geimpft wurden, spätestens zum Zeitpunkt ab dem 15. Tag nach Gabe der zweiten Impfdosis geringer sei als bei Vorliegen eines negativen Antigen-Schnelltests bei symptomlosen infizierten Personen. Mit Stand vom 28. April 2021 liegen ca. 15 Studien vor, die den Schutz vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 insgesamt (symptomatisch und asymptomatisch) untersucht haben und ca. fünf Studien, die dezidiert asymptomatische Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 untersucht haben. Die Effektivität der Impfung gegen das Coronavirus SARS- CoV-2 gegen alle Infektionen liegt bei fast allen Studien im Bereich von 80 bis 90 Prozent nach vollständiger Immunisierung, die Effektivität gegen asymptomatische Infektionen ist ähnlich hoch [vgl. exemplarisch Haas EJ, Angulo FJ, McLaughlin JM, Anis E, Singer SR, Khan F, et al. Nationwide Vaccination Campaign with BNT162b2 in Israel Demonstrates High Vaccine Effectiveness and Marked Declines in Incidence of SARS-CoV-2 Infections and COVID-19 Cases, Hospitalizations, and Deaths. https://ssrn.com/abstract=3811387 und Lumley SF, Rodger G, Constantinides B, Sanderson N, Chau KK, Street TL, et al. An observational cohort study on the incidence of SARS-CoV-2 infection and B.1.1.7 variant infection in healthcare workers by antibody and vaccination status. medRxiv. 2021:2021.03.09.21253218]. Die Wahrscheinlichkeit, dass eine geimpfte Person sich mit dem Corona- virus SARS-CoV-2 infiziert, ist somit erheblich reduziert. Darüber hinaus liegen Daten vor, die zeigen, dass bei den verbleibenden Personen, die trotz einer Impfung mittels eines PCR-Tests positiv auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet werden, eine signifikant geringere Viruslast und auch eine im Durchschnitt um eine Woche verkürzte Dauer eines Virusnachweises (das heißt kürzeres Shedding) vorliegt [vgl. Emary KRW, Golubchik T, Aley PK, Ariani CV, Angus B, Bibi S, et al. Efficacy of ChAdOx1 nCoV-19 (AZD1222) vaccine against SARS-CoV-2 variant of concern 202012/01 (B.1.1.7): an exploratory analysis of a randomised controlled trial. Lancet 2021; 397: 1351–62].

Hinsichtlich genesener Personen erfolgte sowohl in einer COVID-19-Impfstoff-Zulassungsstudie als auch in zwei prospektiven Kohortenstudien unter Gesundheitspersonal unter Einschluss von Teilnehmern und Teilnehmerinnen mit Antikörpern gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 Berechnungen zum Grad des Schutzes nach natürlicher Infektion. Dabei wurde ein Schutz vor einer moderaten oder schweren COVID-19-Erkrankung von 92 Prozent beziehungswiese ein Schutz vor jeglicher Infektion (symptomatisch wie asymptomatisch) von 83 bis 90 Prozent berechnet. Die derzeit verfügbaren klinischen und immunologischen Daten belegen eine Schutzwirkung für min- destens sechs Monate nach einer überstandenen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 [vgl. Lumley SF, O’Donnell D, Stoesser NE, Matthews PC, Howarth A, Hatch SB, et al. Antibody status and incidence of SARS- CoV-2 infection in health care workers. N Engl J Med. 2021;384(6):533-40 und Hall V, Foulkes S, Charlett A, Atti A, Monk E, Simmons R, et al. Do antibody positive healthcare workers have lower SARS-CoV-2 infection rates than antibody negative healthcare workers? Large multi-centre prospective cohort study (the SIREN study), England: June to November 2020. medRxiv. 2021:2021.01.13.21249642].

Eine in Dänemark durchgeführte Beobachtungsstudie auf Bevölkerungsebene zeigte ebenfalls einen Schutz von Genesenen (frühere PCR-bestätigte Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2) bezüglich der Verhinderung einer Reinfektion von ca. 80 Prozent über mehr als 6 Monate, wobei der Schutz unter Personen im Alter von über 65 Jahre mit etwa 50 Prozent niedriger lag [vgl. Hansen CH, Michlmayr D, Gubbels SM, Mølbak K, Ethelberg S. Assessment of protection against reinfection with SARS-CoV-2 among 4 million PCR-tested individuals in Den- mark in 2020: a population-level observational study. Lancet. 2021 Mar 27;397(10280):1204-1212].

Das Risiko einer Übertragung des Coronavirus SARS-CoV-2 nach einer Impfung und nach einer natürlichen Infektion erscheint nach gegenwärtigem Kenntnisstand in dem Maß reduziert, dass geimpfte Personen und gene- sene Personen bei der Epidemiologie von COVID-19 wahrscheinlich keine wesentliche Rolle mehr spielen. Das noch bestehende Risiko kann und soll durch weitere Vorgaben zum Beispiel durch Selbstisolierung bei Symptomen und die weitere Einhaltung der sogenannten AHA+L-Regeln (Abstand halten, Hygiene beachten, Alltags- maske tragen, Lüften) zusätzlich reduziert werden.

I.               Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Ziel dieser Verordnung ist es, gebotene Erleichterungen und Ausnahmen von Geboten und Verboten nach dem fünften Abschnitt des IfSG oder von aufgrund der Vorschriften im fünften Abschnitt des IfSG erlassenen Geboten und Verboten für Personen zu regeln, bei denen von einer Immunisierung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auszugehen ist oder die ein negatives Ergebnis eines Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen können.

Zu diesem Zweck werden insbesondere

  • bestehende Erleichterungen und Ausnahmen von Geboten und Verboten für getestete Personen auf geimpfte Personen und genesene Personen erstreckt,
  • für geimpfte Personen und genesene Personen Erleichterungen und Ausnahmen bei der Beschränkung von Zusammenkünften und des Aufenthalts außerhalb einer Wohnung oder einer Unterkunft vorsieht,
  • für geimpfte Personen und genesene Personen Ausnahmen von Absonderungspflichten vorgesehen
  • die Landesregierungen ermächtigt, weitergehende Erleichterungen und Ausnahmen von den aufgrund der Vorschriften im fünften Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes erlassenen landesrechtlichen Geboten oder Verboten für geimpfte Personen, genesene Personen und getestete Personen zu regeln.

II.            Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Der Entwurf sieht für Personen, bei denen von einer Immunisierung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auszu- gehen ist oder die ein negatives Ergebnis eines Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen können, Erleichterungen und Ausnahmen von Geboten und Verboten nach dem fünften Abschnitt des IfSG oder von aufgrund der Vorschriften im fünften Abschnitt des IfSG erlassenen Geboten und Verboten vor. Es werden ausdifferenzierte Erleichterungen und Ausnahmen für geimpfte Personen, genesene Personen und getestete Personen geregelt. Hinsichtlich der Gebote und Verbote nach dem fünften Abschnitt des IfSG werden bestehende Ausnahmen für getestete Personen auf geimpfte Personen und genesene Personen erstreckt. Darüber hinaus sind weitere Erleichterungen und Ausnahmen von der Beschränkung privater Zusammenkünfte nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 IfSG, von der Beschränkung des Aufenthalts außerhalb einer Wohnung oder einer Unterkunft nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 IfSG und von der Beschränkung der Teilnahme am Präsenzunterricht nach

§ 28b Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz IfSG vorgesehen. Weitgehend parallel dazu werden Erleichterungen und Ausnahmen von Geboten und Verboten, die die Länder aufgrund der Vorschriften im fünften Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes erlassen haben, vorgesehen. Darüber hinaus werden für geimpfte Personen und genesene Personen Ausnahmen von einer nach Landesrecht bestehenden Absonderungspflicht begründet. Die Landesregierungen werden außerdem ermächtigt, weitergehende Erleichterungen und Ausnahmen von den aufgrund der Vorschriften im fünften Abschnitt des IfSG erlassenen landesrechtlichen Geboten oder Verboten für geimpfte Personen, genesene Personen und getestete Personen zu regeln.

III.          Alternativen

Keine.

IV.           Regelungskompetenz

Die Regelungskompetenz ergibt sich aus § 28c IfSG. Gemäß § 28c Satz 1 IfSG wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung für Personen, bei denen von einer Immunisierung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auszugehen ist oder die ein negatives Ergebnis eines Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen können, Erleichterungen oder Ausnahmen von Geboten und Verboten nach dem fünften Abschnitt des IfSG oder von aufgrund der Vorschriften im fünften Abschnitt des IfSG erlassenen Geboten und Verboten zu regeln. Gemäß § 28c Satz 3 IfSG kann die Bundesregierung, wenn sie von ihrer Ermächtigung nach

§ 28c Satz 1 IfSG Gebrauch macht, zugleich die Landesregierungen ermächtigen, ganz oder teilweise in Bezug auf von den Ländern nach dem fünften Abschnitt des IfSG erlassene Gebote und Verbote für Personen, bei denen von einer Immunisierung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auszugehen ist oder die ein negatives Ergebnis eines Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen können, Ausnahmen zu regeln. Die Verordnung bedarf der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat (§ 28c Satz 2 IfSG).

V.             Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Die Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union und den völkerrechtlichen Verträgen, die die Bun- desrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.

VI.           Regelungsfolgen

Die Verordnung führt für Personen, bei denen von einer Immunisierung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auszugehen ist oder die ein negatives Ergebnis eines Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen können, zu Erleichterungen und Ausnahmen von Geboten und Verboten nach dem fünften Abschnitt des IfSG oder von aufgrund der Vorschriften im fünften Abschnitt des IfSG erlassenen Geboten und Verboten.

1.       Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Die Verordnung führt für Personen, bei denen von einer Immunisierung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auszugehen ist oder die ein negatives Ergebnis eines Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen können, zu Erleichterungen und Ausnahmen von Geboten und Verboten nach dem fünften Abschnitt des IfSG oder von aufgrund der Vorschriften im fünften Abschnitt des IfSG erlassenen Geboten und Verboten.

2.       Nachhaltigkeitsaspekte

Die Verordnung steht im Einklang mit dem Leitprinzip der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung hinsichtlich Gesundheit, Lebensqualität, sozialem Zusammenhalt und sozialer Verantwortung, gerade in Zeiten einer Pandemie.

3.       Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

4.       Erfüllungsaufwand

Keiner.

5.       Weitere Kosten

Keine.

6.       Weitere Regelungsfolgen

Nachteilige Auswirkungen für Verbraucherinnen und Verbraucher sind nicht zu erwarten. Nachteilige gleichstellungspolitische oder demografische Auswirkungen sind nicht zu erwarten.

VII.         Befristung; Evaluierung

Eine Befristung der Rechtsverordnung ist nicht vorgesehen.

Gemäß § 5 Absatz 9 Satz 1 IfSG beauftragt das Bundesministerium für Gesundheit eine externe Evaluation zu den Auswirkungen der Regelungen in § 5 IfSG und in den Vorschriften der §§ 5a, 28 bis 32, 36 und 56 IfSG im Rahmen der nach § 5 Absatz 1 Satz 1 IfSG festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite und zu der Frage einer Reformbedürftigkeit. Das erfasst auch § 28c IfSG. Das Ergebnis der Evaluierung soll der Bundesregierung bis zum 31. Dezember 2021 vorgelegt werden. Die Bundesregierung muss dem Deutschen Bundestag bis zum 31. März 2022 das Ergebnis der Evaluierung sowie eine Stellungnahme der Bundesregierung zu diesem Ergebnis übersenden.

  • Besonderer Teil

Zu Abschnitt 1 (Allgemeine Bestimmungen) Zu § 1 (Zweck der Verordnung)

Zu Absatz 1

§ 1 Absatz 1 bestimmt den Zweck der Verordnung. Die Verordnung dient der Umsetzung der Verordnungsermächtigung in § 28c Satz 1 IfSG. Entsprechend dieser Verordnungsermächtigung besteht der Zweck der Verord- nung darin, Erleichterungen und Ausnahmen von Geboten und Verboten nach dem fünften Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes oder von aufgrund der Vorschriften im fünften Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes erlas- senen Geboten und Verboten für Personen zu regeln, bei denen von einer Immunisierung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auszugehen ist oder die ein negatives Ergebnis eines Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen können.

Zu Nummer 1

Personen, bei denen von einer Immunisierung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auszugehen ist, sind geimpfte Personen und genesene Personen. Die Begriffe werden in § 2 Nummer 1 und 3 definiert.

Zu Nummer 2

Personen, die ein negatives Ergebnis eines Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen können, sind getestete Personen. Der Begriff wird in § 2 Nummer 5 definiert. Auch wenn die Verordnung selbst keine ausdrücklichen Erleichterungen oder Ausnahmen für getestete Personen trifft, enthält sie in § 11 eine Er- mächtigung der Landesregierungen in den dort genannten Fällen, Erleichterungen und Ausnahmen auch für ge- testete Personen zu regeln.

Zu Absatz 2

Absatz 2 Nummer 1 und 2 bestimmt, dass ein Gebot, eine Mund-Nasen-Bedeckung, einen Mund-Nasen-Schutz oder eine Atemschutzmaske zu tragen, und ein Abstandsgebot im öffentlichen Raum von dieser Verordnung unberührt bleibt, die nach dem fünften Abschnitt des IfSG bestehen oder aufgrund der Vorschriften im fünften Abschnitt des IfSG erlassen worden sind oder werden, sofern in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist. Erfasst sind bereits bestehende oder zukünftige Gebote eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen oder einen Mindestabstand im öffentlichen Raum einzuhalten. Vorgaben aus Schutz- und Hygienekonzepten bleiben gemäß Nummer 3 ebenfalls unberührt. Das heißt, dass auch Maßnahmen wie beispielsweise die Anordnung von Beschränkungen der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums oder die Anordnung der Erhebung von Kontaktdaten von Kundin- nen und Kunden, weiterhin gelten.

Zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie reichen individuelle, an das persönliche Risiko angepasste Infektionsschutzmaßnahmen nicht aus. Auch bevölkerungsbasierte Maßnahmen wie allgemeine Kontaktreduktion, das Einhalten eines Mindestabstands, das Tragen einer Maske und das intensive und regelmäßige Lüften bei Aufenthalt in Innenräumen etc. sind nötig. Diese entfalten ihre Wirkung nur, wenn sie in der Bevölkerung sehr breit akzeptiert und umgesetzt werden. Werden sie breit akzeptiert und angewendet, sind sie sehr effektiv. Diese bevölkerungsbasierten Regeln sollten auch erst dann reduziert werden, wenn der Infektionsdruck und damit das gesamtgesellschaftliche Risiko insgesamt gesenkt werden konnten. Auch von geimpften oder genesenen Personen können Restrisiken einer Infektion ausgehen. Es erscheint daher gerechtfertigt, dass sie die gesamtgesellschaftlichen Maßnahmen mittragen, um den großen Mehrwert, der durch die gemeinsame Umsetzung der Maßnahmen für die Gesundheit aller ergibt, zu ermöglichen. Bei dem Gebot, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen oder einen Mindestabstand zu anderen Personen einzuhalten, handelt es sich um vergleichsweise wenig eingriffsintensive Schutzmaßnahmen, die aber dazu beitragen können, ein auch bei geimpften, genesenen oder getesteten Personen noch bestehendes Risiko einer Übertragung des Coronavirus SARS-CoV-2 zusätzlich zu reduzieren.

Zu Absatz 3

Absatz 3 regelt, dass in der Verordnung vorgesehenen Erleichterungen und Ausnahmen nicht für Personen gelten, die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen oder bei denen eine aktuelle Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachgewiesen ist. Typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 sind in § 2 Nummer 1 definiert.

Da eine Impfung, eine vorherige Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 und auch ein negatives Ergebnis einer Testung keine absolute Gewissheit darüber liefern können, dass eine Person nicht mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sein kann, erscheint es sachgerecht, Personen, bei denen typische Symptome einer Infek- tion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegen oder bei denen sogar eine aktuelle Infektion mit dem Corona- virus SARS-CoV-2 nachgewiesen ist, von den vorgesehenen Erleichterungen und Ausnahmen auszunehmen, um ein von ihnen womöglich ausgehendes Infektionsrisiko für Dritte so gering wie möglich zu halten.

Zu § 2 (Begriffsbestimmungen)

§ 2 definiert im Interesse einer besseren Verständlichkeit und erleichterten Rechtsanwendung die von den weiteren Vorschriften verwendeten zentralen Begriffe.

Zu Nummer 3: Auf der unter Nummer 3 Buchstabe a genannten Internetseite sind Angaben darüber aufzunehmen, für welchen der in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoffe welche Anzahl von Einzelimpfungen für das Erreichen eines vollständigen Impfschutzes erforderlich sind. Außerdem ist anzugeben, welche Impfstoffe im Rahmen von Kreuzimpfungen verwendet werden können. Die Ständige Impfkommission beim Robert Koch-Institut (STIKO) hat am 1. April 2021 ihre COVID-19-Impfempfehlung aktualisiert. Sie empfiehlt Personen unter 60 Jahren, die bereits eine erste Impfstoffdosis mit der COVID-19 Vaccine AstraZeneca (Vaxzevria) erhalten haben, anstelle der zweiten AstraZeneca-Impfstoffdosis eine Dosis eines mRNA-Impfstoffs zu verabreichen (he- terologes Impfschema). Entsprechend gilt dieser Personenkreis ebenfalls als vollständig geimpft im Sinne dieser Verordnung. Es ist nicht auszuschließen, dass ein ähnliches Vorgehen auch bei anderen Impfstoffen künftig noch zum Tragen kommen könnte. Hier wird auf die entsprechenden Empfehlungen der STIKO verwiesen.

Im Fall einer Impfung von Genesenen wird von der STIKO eine Impfstoffdosis als ausreichend angesehen, da sich dadurch bereits hohe Antikörpertiter erzielen lassen, die durch eine zweite Impfstoffdosis nicht weiter ge- steigert                              werden                    (https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2021/Ausga- ben/12_21.pdf? blob=publicationFile). Die Empfehlung der einmaligen Impfung nach durchgemachter SARS- CoV-2 Infektion bezieht sich aktuell auf alle Altersgruppen und unabhängig vom Zeitpunkt der natürlichen Infektion.

Zu Nummer 5: Bei genesenen Personen kann nach dem derzeitigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis und den Einschätzungen des RKI nur von einer Immunisierung von maximal sechs Monaten ausgegangen werden. Als Genesenenausweis ist ein positiver PCR-Test mit entsprechendem Datum anzusehen. Die Durchführung eines Antikörpertests reicht nicht aus, um als genesene Person zu gelten. In der Zulassungsstudie des Covid19-Impf- stoffes des Herstellers Johnson & Johnson wurde vor der Impfung überprüft, ob die Teilnehmenden Antikörper gegen SARS-CoV-2 haben oder nicht. In der Kontrollgruppe traten bei den 19 544 seronegativen Probanden und Probandinnen 509 COVID-19-Fälle auf, bei den 2 030 seropositiven Probanden und Probandinnen nur vier (vgl. FDA-Bericht: https://www.fda.gov/media/146217/download). In der seropositiven Gruppe wurden 1,3 Infektio- nen mit mindestens moderatem Krankheitsverlauf pro 100 Personenjahre beobachtet, während dies 16,5 Infekti- onen in der seronegativen Gruppe waren. Daraus errechnet sich ein Schutzwert (analog zur Vakzine-Effektivität) nach durchgemachter SARS-CoV-2-Infektion – vor einer moderaten oder schweren CO-VID-19-Erkrankung – von 92,34 Prozent (bei einem 95 Prozent-Konfidenzintervall (KI) von 79,8 – 97,2). In der oben genannten pros- pektiven Kohortenstudie in England, in der bei Gesundheitspersonal regelmäßige anlasslose PCR-Testungen durchgeführt wurden, konnte nach durchgemachter Infektion (Kohorte von Seropositiven) ein Schutz von 90 Prozent (95% KI 88-92%) berechnet werden (https://papers.ssrn.com/sol3/papers.cfm?abstract_id=3790399).

Zu Nummer 7 Buchstabe b: Der zu Grunde liegende Test ist durch Personal durchzuführen oder zu überwachen, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt (vgl. § 4 Absatz 2 der Medizinprodukte-Betreiberverordnung). Testungen durch solches Personal oder unter Aufsicht solchen Personals erhöhen die Wahrscheinlichkeit, dass die Testung ein verwertbares Ergebnis liefert und die zur Zulassungen notwendigen Güteparameter an den Test eingehalten werden. Anderenfalls kann es zu Verzerrungen und insbesondere falsch negativen Ergebnissen – allein schon aufgrund der fehlerhaften Anwendung des Tests – kommen.

Zu Abschnitt 2 (Erleichterungen und Ausnahmen von Geboten und Verboten nach § 28b des Infektionsschutzgesetzes)

Zu § 3 (Gleichstellung von geimpften Personen und genesenen Personen mit getesteten Personen)

§ 3 Absatz 1 nimmt hinsichtlich bereits bestehender Erleichterungen und Ausnahmen von Geboten und Verboten, die sich aus § 28b IfSG ergeben eine Gleichstellung von geimpften Personen und genesenen Personen mit getesteten Personen vor. Nach gegenwärtigem Kenntnisstand ist das Risiko einer Übertragung des Coronavirus SARS- CoV-2 durch Personen, die vollständig geimpft wurden, spätestens zum Zeitpunkt ab dem 15. Tag nach Gabe der zweiten Impfdosis geringer als bei Vorliegen eines negativen Antigen-Schnelltests bei symptomlosen infizierten Personen. Das gilt auch für genesene Personen für einen Zeitraum von sechs Monaten nach einer überstandenen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2. Für geimpfte Personen und für genesene Personen sollen daher zumindest dieselben Ausnahmen und Erleichterungen gelten, wie für getestete Personen.

§ 3 Absatz 2 stellt geimpfte Personen und genesene Personen für die Teilnahme am Präsenzunterricht den getesteten Personen gleich. Sofern für die Teilnahme am Präsenzunterricht eine Testung auf das Coronavirus SARS-CoV-2 Voraussetzung ist, muss von geimpften Personen und von genesenen Personen diese Voraussetzung nicht erfüllt werden.

Zu Absatz 1

Absatz 1 bestimmt, dass die in § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 dritter Teilsatz Buchstabe b, Nummer 5 dritter Teilsatz, Nummer 6 dritter Teilsatz und Nummer 8 zweiter Teilsatz IfSG vorgesehenen Ausnahmen von Geboten und Verboten für Personen, die ein negatives Ergebnis einer mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen, auch für geimpfte Personen und genesene Personen gelten. Geimpften Personen und genesenen Personen, wird es daher ohne vorherige Testung möglich sein, Ladengeschäfte, die Außenbereiche von Zoos und botanischen Gärten zu betreten, als Anleitungsperson bei der Sportausübung tätig zu sein und die Dienstleistungen von Friseuren und Fußpflegen in Anspruch zu nehmen.

Zu Absatz 2

Absatz 2 stellt hinsichtlich der Teilnahme am Präsenzunterricht an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schu- len Schülerinnen und Schülern und Lehrkräfte, die geimpfte oder genesene Personen sind, mit Schülerinnen und Schülern und Lehrkräften gleich, die auf eine Infektion mit Coronavirus SARS-CoV-2 getestet worden sind. Für Schülerinnen und Schüler und Lehrkräfte, die geimpfte oder genesene Personen sind, ist die Teilnahme am Präsenzunterricht an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen auch zulässig, ohne dass sie zweimal in der Woche auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet werden.

Zu § 4 (Ausnahmen von der Beschränkung privater Zusammenkünfte nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes)

§ 4 regelt Erleichterungen und Ausnahmen von der Beschränkung privater Zusammenkünfte nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 IfSG. Die Erleichterungen und Ausnahmen gelten nur für geimpfte und genesene Personen und nicht für getestete Personen.

Bei akut negativ getesteten Personen ist verglichen mit geimpften und genesenen Personen von einem geringeren Schutzniveau auszugehen. Die Tests – insbesondere die Antigen-Tests – weisen je nach Produkt und Einsatzweise eine geringe klinische Sensitivität zwischen ca. 40 und 80 Prozent auf (vgl. dazu RKI, Epidemiologisches Bulletin 17/21 vom 29. April 2021, Seite 5, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Ar- chiv/2021/Ausgaben/17_21.pdf). Es ist daher bei einem negativen Testergebnis mit einem erheblichen Restrisiko zu rechnen, dass dieses falsch negativ und die getestete Person infektiös ist. Darüber hinaus handelt es sich bei dem Testergebnis um eine Momentaufnahme mit sehr kurzer Aussagekraft. Eine Person kann innerhalb der Inkubationszeit jederzeit ansteckend werden, auch vor Symptombeginn. Das heißt, das Restrisiko nimmt bereits in den Stunden nach Testentnahme kontinuierlich zu. Im Gegensatz zu Genesenen oder Geimpften haben Personen mit einem negativen Testergebnis keinerlei Immunität. Das heißt, sie haben, wenn sie infiziert sind, wahrscheinlich hohe Viruslasten und können potenziell leichter anstecken als Genesene oder Geimpfte, wenn diese infiziert sein sollten. Aus diesen genannten Gründen erscheint es gerechtfertigt, bei negativ Getesteten höheres Infektions- schutzniveau zu verlangen, als bei Geimpften und Genesenen.

Zu Absatz 1

Absatz 1 regelt, dass die Beschränkung privater Zusammenkünfte nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 IfSG nicht für eine private Zusammenkunft gilt, an der ausschließlich geimpfte Personen oder genesene Personen teilnehmen. In diesem Fall besteht keine Beschränkung auf eine bestimmte Zahl von Personen oder Haushalten. Das ist durch den durch die Impfung oder die vorherige Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in alle Richtung vermittelten Schutz vor einer Übertragung und einer Ansteckung gerechtfertigt. Zu den privaten Zusammenkünften in diesem Sinne zählen auch die Teilnahme an Gemeinschaftsveranstaltungen und der Besuch in Alten- und Pflegeheimen sowie Einrichtungen der Eingliederungshilfe, wenn die teilnehmenden Bewohnerinnen und Bewohner sowie Besucherinnen und Besucher geimpft oder genesen sind.

Zu Absatz 2

Absatz 2 regelt den Fall, dass an einer Zusammenkunft neben geimpften und genesenen Personen andere Personen teilnehmen. In diesem Fall gelten geimpfte und genesene Personen nicht als weitere Person. Sie werden bei der Ermittlung der Zahl der Teilnehmer also nicht berücksichtigt. Für solche Zusammenkünfte besteht weiterhin eine Begrenzung der Zahl der Personen und Haushalte, da nicht alle teilnehmenden Personen durch eine Impfung oder eine vorherige Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vor einer Übertragung und einer Ansteckung geschützt sind.

Zu Absatz 3

Absatz 3 stellt klar, dass die zuständigen Behörden weiterhin erforderliche Schutzmaßnahmen anordnen können. Die Vorschrift dient dem Schutz vulnerabler Gruppen, die aufgrund ihres Alters oder ihres Gesundheitszustandes im Fall einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 und eine Erkrankung an COVID-19 besonders gefährdet sind, weil bei ihnen ein erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf besteht. Voraus- setzung für eine Anordnung ist, dass sie zur Abwendung einer Gefahr für die genannten Personen erforderlich ist. Gemeinschaftsveranstaltungen und Besuche in Alten- und Pflegeeinrichtungen begründen regelmäßig keine Gefahr im Sinne dieses Absatzes.

Zu § 5 (Ausnahmen von der Beschränkung des Aufenthalts außerhalb einer Wohnung oder einer Unterkunft nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes)

§ 5 regelt, dass die Beschränkung des Aufenthalts außerhalb einer Wohnung oder einer Unterkunft und dem jeweils dazugehörigen befriedeten Besitztum nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes nicht für geimpfte Personen und genesene Personen gilt. Getestete Personen werden nicht erfasst; insofern wird auf die Ausführungen zu § 4 verwiesen.

Zu § 6 (Ausnahmen von der Beschränkung der Ausübung von Sport nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Infektionsschutzgesetzes)

§ 6 regelt, dass die Beschränkungen nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erster und zweiter Halbsatz IfSG nicht für geimpfte Personen und genesene Personen gilt.

Zu Abschnitt 3 (Erleichterungen und Ausnahmen von aufgrund der Vorschriften im fünften Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes erlassenen landesrechtlichen Geboten und Verboten)

Zu § 7 (Gleichstellung von geimpften Personen und genesenen Personen mit getesteten Personen)

§ 7 nimmt – ähnlich wie § 3 – eine Gleichstellung von geimpften und genesenen Personen mit getesteten Personen im Hinblick auf landesrechtlich geregelte Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen vor.

Zu Absatz 1

Absatz 1 ordnet an, dass sofern auf Grund der Vorschriften des fünften Abschnitts des Infektionsschutzgesetzes erlassenes Landesrecht eine Ausnahme von Geboten oder Verboten für Personen, die negativ auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet sind, vorgesehen ist oder erlassen wird, diese Ausnahme auch für geimpfte Personen und genesene Personen gilt. Welche Fälle damit konkret erfasst sind, ergibt sich aus den lan- desrechtlichen Bestimmungen. In Betracht kommt beispielsweise, dass die Länder – bei einer Sieben-Tage-Inzidenz, die unter dem Schwellenwert von 100 liegt, – für getestete Personen, Ausnahmen beim Zugang zu Kulturveranstaltungen und -einrichtungen zulassen; diese Ausnahme würde sodann auch für geimpfte Personen und genesene Personen gelten.

Zu Absatz 2

Absatz 2 bestimmt, dass sofern auf Grund der Vorschriften des fünften Abschnitts des Infektionsschutzgesetzes erlassenes Landesrecht vorgibt oder voraussetzt, dass eine Person negativ auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet ist, gilt diese Vorgabe oder Voraussetzung im Fall von geimpfte Personen und genesene Personen als erfüllt. Die Regelung führt dazu, geimpfte Personen und genesene Personen als negativ auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet gelten, wo dies nach den landesrechtlichen Regelungen vorgegeben oder vorausgesetzt wird, ohne dass diese Personen sich testen lassen müssen.

Zu § 8 (Ausnahmen von der Beschränkung von Zusammenkünften)

§ 8 regelt – ähnlich wie § 4 – Erleichterungen und Ausnahmen bei zahlenmäßigen Beschränkungen von Zusammenkünften.

Absatz 1 bestimmt, dass sofern auf Grund der Vorschriften des fünften Abschnitts des IfSG erlassenes Landes- recht die Anzahl von Personen, die an Zusammenkünften begrenzt wird, diese Begrenzung nicht für private Zusammenkünfte sowie für ähnliche soziale Kontakte gilt, an denen ausschließlich geimpfte Personen oder genesene Personen teilnehmen. Die Vorschrift betrifft die zahlenmäßige Begrenzung von Zusammenkünften. Mit dem Tatbestandsmerkmal ähnliche soziale Kontakte sind vor allem Fallgestaltungen, wie Zusammenkünfte in statio- nären Pflegeeinrichtungen, Beerdigungen oder vergleichbare Sachverhalte gemeint. Über die Vergleichbarkeit ist im Einzelfall zu entscheiden. Neben einer zahlenmäßigen Begrenzung bestehende Ge- und Verbote – beispielsweise die zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung – werden hingegen nicht berührt (vgl. § 1 Absatz 2).

Absatz 2 regelt, dass bei der Ermittlung der Zahl der Teilnehmer geimpfte Personen und genesene Personen unberücksichtigt bleiben, wenn auf Grund der Vorschriften des fünften Abschnitts des IfSG erlassenes Landesrecht eine Beschränkung der Zahl der Teilnehmer vorsieht. Die Vorschrift erfasst nur private Zusammenkünfte und ähnliche soziale Kontakte . Ähnliche soziale Kontakte sind zum Beispiel auch Zusammenkünfte in stationären Pflegeeinrichtungen. Die neben einer zahlenmäßigen Begrenzung bestehende Ge- und Verbote – beispielsweise die zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung – werden auch hier nicht berührt (vgl. § 1 Absatz 2).

Getestete Personen werden nicht erfasst. Es wird im Übrigen auf die Ausführungen zu § 4 verwiesen. Zu Absatz 3 wird auf die Ausführungen zu § 4 Absatz 3 verwiesen.

Zu § 9 (Ausnahmen von der Beschränkung des Aufenthalts außerhalb einer Wohnung oder einer Unterkunft)

§ 9 regelt – ähnlich wie § 5 –, dass eine Beschränkung des Aufenthalts außerhalb einer Wohnung oder einer Unterkunft und dem jeweils dazugehörigen befriedeten Besitztum, die sich aus auf Grund der Vorschriften des fünften Abschnitts des IfSG erlassenem Landesrecht ergibt, nicht für geimpfte Personen und genesene Personen gilt. Getestete Personen werden nicht erfasst; es wird auf die Ausführungen zu § 5 verwiesen.

Zu § 10 (Ausnahmen von Absonderungspflichten) Zu Absatz 1

Absatz 1 regelt, dass sofern auf Grund der Vorschriften des fünften Abschnitts des IfSG erlassenes Landesrecht eine Pflicht zur Absonderung vorsieht, diese Pflicht nicht für geimpfte Personen und genesene Personen gilt. Die Vorschrift umfasst auch von den Ländern geregelte Absonderungspflichten für Personen, die aus dem Ausland einreisen. Wenn das individuelle Infektionsrisiko aufgrund von individuellen Schutzfaktoren wie natürlich oder durch Impfung erworbener Immunität reduziert ist, erscheint es nicht gerechtfertigt, gegen diese Person – beispielsweise bei einem Kontakt zu einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person – eine Absonderung zu verhängen. Es besteht zwar ein Restrisiko, dieses erscheint aber verglichen mit dem Hintergrundrisiko tolerabel, sodass der geringe Mehrwert im Infektionsschutz, den die Gesellschaft durch die Absonderung dieser Person hätte, den Grundrechtseingriff bei dieser Person nicht rechtfertigt. Geimpfte Personen, die gleichwohl Symptome aufweisen, sind durch die Begriffsbestimmung in § 2 Nummer 2 von der Ausnahme nicht erfasst; für sie bestände bei positivem Testbefund die Pflicht zur Absonderung.

Zu Absatz 2

Absatz 2 sieht eine Einschränkung des Absatzes 1 vor, wonach die Pflicht zur Absonderung nicht entfällt, wenn sie wegen des Kontakts zu einer Person besteht, die mit einer Virusvariante des Coronavirus SARS-CoV-2 infi- ziert ist, die in Deutschland noch nicht verbreitet auftritt und vom Robert Koch-Institut definierten besorgniserregenden Eigenschaften aufweist. Die Einschränkung ist gerechtfertigt, da bei neu auftretenden Virusvarianten nicht hinreichend sicher davon ausgegangen werden kann, dass eine Impfung oder eine vorherige Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 einen genügenden Schutz vor einer Ansteckung oder Übertragung vermittelt. Bis zum Erlass einer Verordnung der Bundesregierung, die die Coronavirus-Schutzverordnung und die Coronavirus-Ein- reiseverordnung ablöst, gelten Absonderungspflichten der Länder auch für geimpfte und genesene Personen, die aus Virusvarianten-Gebieten einreisen.

Wie zu § 1 Absatz 3 ausgeführt, gilt die Ausnahme von der Pflicht zur Absonderung für geimpfte und genesene Personen nicht, wenn diese die typischen Symptome einer Infektion mit Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen oder bei denen eine aktuelle Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachgewiesen ist. Auf die Begriffsbestimmungen des § 2 wird entsprechend verwiesen. Vor dem Hintergrund von Virusvarianten ist zu bedenken, dass es auch bei Genesenen – wenn auch selten, so aber dennoch – zu erneuten Infektionen kommen kann, bei denen Veränderungen im viralen Genom der Viren vorliegen, welche in den verschiedenen Infektionsepisoden nachweisbar waren. Die Definition der Reinfektion mit SARS-CoV-2 des RKI für die Surveillance ist abrufbar unter www.rki.de/covid-19-meldepflicht https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/ZS/Mel- depflicht_Falldefinition.html;jsessionid=0F32188683D7A536BBC7FEAA19759222.internet052?nn=13490888.

Zu § 11 (Ermächtigung der Landesregierungen zu Erleichterungen und Ausnahmen)

§ 11 ermächtigt die Landesregierungen, Erleichterungen und Ausnahmen von den aufgrund der Vorschriften im fünften Abschnitt des IfSG erlassenen landesrechtlichen Geboten oder Verboten für geimpfte, genesene und getestete Personen zu regeln, soweit diese Verordnung nichts anderes regelt. Im Hinblick auf Schutzmaßnahmen nach § 28b IfSG gilt dies nur für weitergehende Schutzmaßnahmen der Länder nach § 28b Absatz 5 IfSG. Die Länder können auf dieser Grundlage beispielweise unter Berücksichtigung der konkreten Infektionslage vor Ort entscheiden, in welchem Umfang sie weitere Erleichterungen und Ausnahmen von Geboten und Verboten für diese Personen zulassen. In der Praxis wird es fast ausschließlich um Regelungen für Fälle gehen, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100 unterschreitet. Satz 2 bringt zum Ausdruck, dass hinsichtlich der Schutzmaßnahmen nach § 28b IfSG die Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen nur für weitergehende Schutzmaßnahmen, die die Länder nach § 28b Absatz 5 IfSG erlassen, in Betracht kommt.

Zu Abschnitt 4 (Inkrafttreten) Zu § 12 (Inkrafttreten )

§ 12 regelt das Inkrafttreten der Verordnung. Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Die Entwurfsdatei der Apartheitsgesetze von Dr. Angela Merkel findet sich hier.

1 Kommentar

  1. Nicht nur der Inhalt des Artikels allein derAnblick von Frau Dr. Merkel erzeugt Brechreiz.
    Bitte auch bei schlimmen Themen das Bild vermeiden.

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