Impfpflicht als totalitärer Willkürakt
von Rechtsanwalt Friedemann Willemer
Impflicht ohne Impfstoff
Seit einem Jahr wird in Politik und Medien eine emotional aufgeladene Debatte über eine Corona-Impfpflicht geführt. Die Mehrzahl der Abgeordneten der etablierten Parteien CDU/CSU, SPD, Grüne, FDP und Die Linke im Deutschen Bundestag setzen sich teilweise leidenschaftlich für eine Impfpflicht ab 18 Jahren ein wie zuletzt anlässlich der Orientierungsdebatte vom 26. Januar 2022 im Deutschen Bundestag zu beobachten war. Die Regierungen in Bund und Ländern sehen unisono in einer Zwangsimpfung – zur Zeit beschönigend noch als Impfpflicht bezeichnet – den Königsweg zum Schutz des Gesundheitswesens und zurück in die Freiheit der Vor-Corona-Zeit.
Die Corona-Impfpflicht-Debatte hat inzwischen paranoide Züge angenommen und wird dominiert von Psychopathen, die jeden Bezug zur Realität verloren haben und ihre Allmachtsphantasien mit allen Mitteln gegenüber einem mehrheitlich untertänigen Volk unter Missbrauch des staatlichen Gewaltmonopols durchsetzen wollen.
Die Impfpflicht-Debatte wird geführt, obwohl es keinen zugelassenen Impfstoff ohne Bedingungsvorbehalt gibt. Eine absurde Situation.
Bevor man über eine Impflicht beginnt nachzudenken, insbesondere sich dafür echauffiert, sollte ein zugelassener Impfstoff zur Verfügung stehen, der evidenzbasiert nachgewiesen:
– eine sterile Immunität gegenüber dem Corona-Virus gewährleistet,
– der schwere COVID-19-Krankheitsverläufe bis hin zum Tod ausschließt,
– und keine „über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehende gesundheitliche
Schädigung“ (§ 6 InfSchG) nach sich zieht.
Artikel 2 II Grundgesetz gewährleistet den Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit. Artikel 2 II Grundgesetz verbietet insbesondere solche Verhaltensweisen, die, wenn auch unbeabsichtigt, den Tod eines Menschen herbeiführen (Sachs, Grundgesetz Artikel 2 Rdn. 141).
Artikel 2 II 1 2. Alt. Grundgesetz gewährt das Recht auf körperliche Unversehrtheit, d.h. Integrität der Körpersphäre und damit das Recht auf Gesundheit i.S.d. Definition der WHO , ein „Zustand des vollständigen körperlichen, geistigen und sozialen Wohlbefindens“. Die staatliche Schutzpflicht für das Leben ist „umfassend“: Sie gebietet dem Staat, sich schützend und fördernd vor das Leben zu stellen. Da das menschliche Leben einen Höchstwert darstellt, muss diese Schutzpflicht besonders ernst genommen werden (Sachs, a. a. O. Rdn. 188, BVerfGE 46, 160 (164)).
Ein Impfzwang (BVerfGE 9, 78) lasse sich in die körperliche Integrität nur rechtfertigen, wenn bei Abwägung mit den Risiken das öffentliche Interesse an der Seuchenbekämpfung deutlich überwiegt (Sachs, a. a. O. Rdn. 186).
Das Wächteramt des Staates
Dem Staat obliegt ein Wächteramt zum Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit. Diese Verpflichtung einzuhalten gebietet unmissverständlich Artikel 1 Abs. 3 Grundgesetz dem Gesetzgeber und der vollziehenden Gewalt. Diese „Schlüsselnorm“ des Grundgesetzes sollte nach der Zeit der nationalsozialistischen Willkürherrschaft die rechtliche Verbindlichkeit der Grundrechte entscheidend stärken (Sachs, a. a. O. Artikel 1 Rdn. 82).
Das Grundgesetz legt unmissverständlich für Gesetzgeber und vollziehende Gewalt die Bedingungen fest, die erfüllt sein müssen, um einen Impfstoff überhaupt zuzulassen und erst recht, ob der Impfstoff unter Ausübung staatlichen Zwanges den Menschen injiziert werden darf.
Unter Beachtung des Grundgesetzes ist es geradezu grotesk, seinem Volk eine Impfpflicht aufzuerlegen mit einem bedingt zugelassenen „Impfstoff“,
– für den die Pharmaindustrie eine Haftung explizit ablehnt und in den Verträgen mit der
Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland ausdrücklich darauf hinweist,
dass die Wirkung „ihres Impfstoffes“ nicht bekannt sei und nicht bekannt sei, welche
Nebenwirkungen eintreten können,
– der nach den bisherigen Erfahrungen ein millionenfaches Impfversagen offenbart hat mit
teilweise schwersten Krankheitsverläufen und einer damit verbundenen Belastung des
Gesundheitswesens in einer Größenordnung nicht anders, als vor Beginn der Impfungen
(13, 14, 15, 18, 24, 25,26,27,29),
– der bei Geimpften zu schwersten gesundheitlichen Schäden bis hin zum Tod geführt hat
(18, 24, 27, 29).
Ein Staat, der seine in der Verfassung verankerte Schutzpflicht für Leben und Gesundheit ernst nimmt, stellt seinem Volk allenfalls einen nur bedingt zugelassenen Impfstoff zur freiwilligen Verwendung zur Verfügung, sofern die bedingte Zulassung unter strikter Einhaltung der bereits vor Corona-Zeiten geltenden Kriterien erfolgt ist und er verbindet das in den Verkehr Bringen der Impfstoffe mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass bei einer bedingten Zulassung keine abschließende Aussage darüber getroffen werden kann, ob der Impfstoff wirkt und unter Umständen zu erheblichen gesundheitlichen Schädigungen führt und deshalb die Hersteller der Impfstoffe auf einer Haftungsfreistellung bestanden haben. Das Aufklärungsblatt des Robert-Koch-Institutes zu der Corona-Schutzimpfung schweigt sich zu diesen wesentlichen Sachverhalten aus.
Die Abwägung der Risiken der Impfung mit dem öffentlichen Interesse an der Seuchenbekämpfung.
Die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Abwägung muss unter Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes des § 86 VwGO erfolgen.
Das die Impfpflicht verhängende Gesetz unterliegt nach dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes der richterlichen Überprüfung. Der Rechtsstaat wurde im 19. Jahrhundert zu einer Kernvorstellung des Staatsrechts. Nach der Erfahrung des NS-Unrechtsstaats wurde Rechtsstaatlichkeit zumal auf die Bewahrung von Menschenwürde, Freiheit und Gleichheit bezogen (Sachs, a. a. O., Artikel 20 Rdn. 74). Elemente des Rechtsstaatsprinzips sind u.a.
– die Menschenwürdegarantie des Artikel 1 I
– die Grundrechtsbindung nach Artikel 1 III
– die Rechtsweggarantie nach Artikel 19 IV Grundgesetz
(Sachs, a. a. O. Rdn. 77)
Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt – verfassungswidrige Impfpflicht – so steht ihm der Rechtsweg offen. Bei Überprüfung der Impfpflicht der Verwaltungsrechtsweg – Widerspruch gegen die Impfverfügung des Gesundheitsamtes – oder die Verfassungsbeschwerde gemäß § 90 II BVerfGG nach Erschöpfung des Rechtswegs. Dabei haben sowohl das Verwaltungsgericht als auch das Verfassungsgericht den Sachverhalt unter Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes des § 86 VwGO aufzuklären, d.h. das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtswegen und ist an das Vorbringen der Parteien des Rechtsstreits nicht gebunden. So vorbildlich umgesetzt vom Österreichischen Verfassungsgerichtshof (entspricht dem Bundesverfassungsgericht) der in einem Corona-Verordnungsprüfungsverfahren das Österreichische Gesundheitsministerium mit Schreiben vom 26. Januar 2022 zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung aufgefordert hat, zu einer Vielzahl von Fragen Auskünfte zu erteilen (33).
In diesem vom Bundesverfassungsgerichtsgesetz und der Verwaltungsgerichtsordnung vorgeschriebenen Verfahren ist das Vorbringen des Staates,
– Corona habe zu einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite geführt,
– das Gesundheitssystem werde durch diese Seuche konkret gefährdet,
– und der Impfstoff sei geeignet zur Seuchenbekämpfung
vom Gericht als Parteivorbringen zu behandeln. Unter Berücksichtigung des Vorbringens des klagenden Impfgegners ist der wahre Sachverhalt zu erforschen und insbesondere sind zu klären, die fragwürdigen Umstände der bedingten Zulassung einer mRNA-Substanz als Impfstoff (30).
Dabei sind die Studien von RKI, PEI, STIKO, EMA und WHO, da diese Erfüllungsgehilfen des Staates sind, als Parteivortrag zu werten, der ggf. durch unabhängige Sachverständige aufgeklärt werden muss.
Das Ergebnis der richterlichen Überprüfung – wobei diese Überlegungen bereits der Gesetzgeber hätte anstellen müssen Artikel 1 III Grundgesetz – kann nur sein, dass die Einführung einer Impfpflicht mit einem bedingt zugelassenen „mRNA-Impfstoff“, der sich zur Seuchenbekämpfung noch dazu als untauglich erwiesen hat und schwere Impfschäden verursacht, verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt werden kann.
Entsprechendes gilt für den von den Ländern bereits mit den 2 G, 2 G + und 3 G-Regeln ausgeübten indirekten Impfzwang (3, 4, 28). Dies mussten bereits die Verwaltungsgerichte in den Corona-Verordnungsverfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO zu den 2 G, 2 G + und 3 G-Regeln erkennen, sofern sie § 86 VwGO beachtet hätten.
Die gesetzliche Impfpflicht verfolgt, wie schon die Länderverordnungen mit ihrem indirekten Impfzwang, kein legitimes Ziel.
Durch Corona-Impfungen sollen sowohl die bereits Geimpften als auch die bisher nicht Geimpften vor Erkrankungen mit dem Corona-Virus geschützt werden. Diesen Zweck erfüllt die Impfung mit den vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet genannten Impfstoffen nicht.
Die Impfung soll Infektionsketten unterbrechen, so dass einzelne Infizierungen nicht zu größeren Ausbrüchen der Krankheit führen. Dem Stand der Wissenschaft entspricht es, dass auch Personen mit COVID-Schutzimpfung sich mit SARS-CoV-2 infizieren, an COVID erkranken und SARS-CoV-2 übertragen können (3, 4, 15, 24, 25, 26, 27, 28, 29).
Die Impfung soll als eine Schutzmaßnahme vor Corona-Erkrankungen verhindern, dass das Gesundheitssystem zusammenbricht, damit auch weiterhin die Behandlung von schwer erkrankten Menschen gewährleistet bleibt. Geimpfte sind inzwischen maßgeblich an Corona-Erkrankungen beteiligt und belasten wie Ungeimpfte das Gesundheitssystem, dessen Zusammenbruch weder in 2020, in dieser Zeit gab es nur Ungeimpfte, noch in 2021 zu befürchten stand (3, 4, 15, 24, 25, 26, 27, 28, 29).
Obwohl die auf einem ungeeigneten PCR-Test-Verfahren (31, 32) beruhende 7-Tage-Inzidenz untauglich ist zur Beurteilung des Infektionsgeschehens, kann sie dazu dienen, eine Aussage über die Wirksamkeit der Corona-Impfstoffe zu treffen, da dieses Verfahren seit Beginn der Corona-Pandemie eingesetzt wird, d.h. in der Vor-Impfphase bis Anfang 2021 und danach als die Impfung zum Maß aller Dinge wurde.
Am 27.01.2021 vor Beginn der Corona-Schutzimpfungen betrug lt. RKI die 7-Tage-Inzidenz in Deutschland 101. Der Höchstwert in der Vor-Impf-Phase wurde am 22. Dezember 2020 mit 198 erreicht. Entsprechend niedrig in den anderen Ländern Europas. Ein Jahr nach Beginn der Impfungen verzeichnen wir – Stand 27. Januar 2022 – nachfolgende 7-Tage-Inzidenzen.
- Deutschland: 1.171,9; Impfquote 73,8 % vollständig geimpft und 22,20 % geboostert
- Portugal: 3.725,5; Impfquote 90,4 % vollständig geimpft und 46,8 % geboostert
- Israel: 6.030,0; Impfquote 65,4 % vollständig geimpft und 54,4 % geboostert
- Weitere 7-Tage-Inzidenzen: Spanien: 1.744,1; Island 2.747,1 und Dänemark 5.423,1
Nach den milliardenfachen weltweiten Impfungen erreichen die COVID-19-Fallzahlen erstmals schwindelerregende Höhen. Die Zahlen könnten für ein Totalversagen des „mRNA-Impfstoffes“ sprechen.
Ein öffentliches Nachdenken wird jedoch von der Politik und seinen Medien tunlichst vermieden.
Ohne legitimes Ziel erübrigt sich jede weitere verfassungsrechtliche Prüfung. Die Impfpflicht stellt vielmehr einen Willkürakt des Gesetzgebers dar, denn das Gesetz ist nicht nur fehlerhaft, sondern unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar, so dass sich der Schluss aufdrängt, dass die Verabschiedung des Gesetzes auf sachfremden Erwägungen beruht. Das Gesetz verfolgt das illegitime Ziel irrationaler Impfobsessionen des Staates, um vom eigenen Totalversagen abzulenken.
Da es für die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage bereits an einem legitimen Ziel fehlt, müssen die weiteren Voraussetzungen der Verhältnismäßigkeit, die Impfpflicht muss geeignet, erforderlich und angemessen sein, nicht geprüft werden.
Ein bedingt zugelassener Impfstoff, der sich nach einem Jahr der Erprobung in einem weltweiten Menschenexperiment als untauglich erwiesen hat, kann nicht geeignet sein, nicht erforderlich sein und steht als Mittel außer Verhältnis zu dem Zweck, dass eine Herdenimmunität der Gesellschaft entstehen kann und in der Folge Infektionsketten unterbrochen und intensivmedizinische Behandlungen nicht mehr erforderlich werden.
Impfpflicht für Kinder
Erst recht wäre eine Impfpflicht für Kinder unzulässig. Diese ist zwar z.Zt. nicht geplant, aber bereits durch einen indirekten Impfzwang – Diskriminierung der ungeimpften Kinder durch eine Vielzahl aberwitziger Gebote und Verbote, verbunden mit einer massiven Impfpropaganda – verwirklicht. Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages kommen in ihrer Ausarbeitung „Verfassungsmäßigkeit einer Pflicht zur Impfung von Kindern gegen COVID-19“ (17) zu dem Ergebnis, eine Impfpflicht für Kinder wäre nicht grundsätzlich verfassungswidrig.
Die Ausarbeitung ist unbrauchbar, da sie die nur bedingte Zulassung der Impfstoffe geflissentlich übergeht und einen Sachverhalt unterstellt, unter unkritischer Übernahme von Expertisen des RKI und seiner STIKO-Abteilung und weiteren Erfüllungsgehilfen des Staates, der dem tatsächlichen Corona-Krankheitsverlauf bei Kindern in keiner Weise gerecht wird (16, 20, 21, 22).
Der vom Staat durch eine Vielzahl von Maßnahmen ausgeübte indirekte Impfzwang, eine Perversion der Umsetzung des staatlichen Wächteramtes zum Schutz der Kinder, ist aus den vorstehenden Gründen ebenfalls offensichtlich rechtswidrig. Die Impfung von Kindern mit einer bedingt zugelassenen mRNA-Substanz ist ein Akt der Barbarei. Wer sich daran mit Wort und Tat beteiligt, ist Teil einer verabscheuungswürdigen Tat.
Fazit
Dieses Ergebnis kann auch nicht in sein Gegenteil verkehrt werden, indem man dem Gesetzgeber bei der Beurteilung der Erforderlichkeit und Angemessenheit der Impfpflicht eine Einschätzungsprärogative einräumt (BVerfGE 105, 17 (36)), die dem Staat einen Gestaltungsspielraum gewährt, der das Rechtsstaatsprinzip obsolet macht. Dies liefe darauf hinaus, dass es im Belieben des Staates steht, welche Grundrechte zum vorgeblichen Schutz eines anderen Grundrechts ganz oder teilweise und für welche Dauer zu suspendieren sind.
Das Corona-Geschehen zeigt für jeden, der sich keinem Selbstbetrug hingibt, dass eine repräsentative Demokratie ohne funktionsfähige Gewaltenteilung – Exekutive, Legislative, Judikative bilden weitgehend eine homogene Corona-Gemeinschaft – zu einem totalitären System mutiert, das zu verhindern nur eine direkte Demokratie imstande ist, ausgestattet mit einer vierten Gewalt, immun gegen jede staatliche Einflussnahme.
Was wir in Deutschland erleben, ist ein Corona-Amoklauf von Regierung und Parlament wohlwollend begleitet von der Justiz und orchestriert von den Medien und den gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Eliten des Landes; denn dem Staat komme ein Gestaltungsspielraum zu, um auf das von seinen Instituten evidenzbasiert ermittelte Infektionsgeschehen und seinem Verlauf zu reagieren.
Dies sei Teil der dem Gesetzgeber – das gut disziplinierte Stimmvieh der Exekutive (Max Weber, Politik als Beruf) – zustehenden Einschätzungsprärogative, ein seit alters her nur dem Herrscher vorbehaltenes Recht, das jedes Grundrecht bis zu seinem Wesensgehalt aushöhlen darf.
So sind Parlament und Regierung nicht an die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht gebunden Artikel 1 III GG – eine verfassungsrechtliche Schimäre – sondern über allem steht die Einschätzungsprärogative der Regierung von seinem Parlament zum Gesetz erhoben, der sich auch das Bundesverfassungsgericht zu unterwerfen hat.
Gegen jeden der es unternimmt das Rechtsstaatsprinzip zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist Artikel 20 Abs. 4 Grundgesetz. Da Abhilfe nicht zu erreichen ist, weil die zur Abhilfe berufenen Staatsorgane – Exekutive, Legislative, Judikative – dazu nicht willens oder fähig sind, ist das deutsche Volk zum Widerstand gegen die pflichtvergessenen Herrscher aufgerufen, den es mit einem Generalstreik umsetzt bis alle Corona-Maßnahmen aufgehoben worden sind.
Wir müssen für die Freiheit kämpfen!
„Aber der Staat lügt in allen Zungen des Guten und Bösen und was er auch redet, er lügt und was er auch hat, gestohlen hat er`s.“
Friedrich Nietzsche, Also sprach Zarathustra
Pflicht zur Impfung gegen COVID-19
Literaturverzeichnis / Quellenangaben
- Sachs, Grundgesetz Kommentar, z. Auflage, Verlag C.H. Beck
- Dürig, Herzog, Scholz, Grundgesetz Kommentar, Stand Juli 2021, Lieferung 95. Verlag C.H. Beck
- Prof. Dr. Dietrich Murswiek, Freiheitseinschätzungen für Ungeimpfte / Die Verfassungswidrigkeit des indirekten COVID-19 Impfzwanges – 04.10.2021, m.w.N.
- Dr. Pieter Schleiter, Wäre eine direkte oder indirekte Impfpflicht gegen COVID-19 verfassungsgemäß? m.w.N. / Beitrag Hauptstadt TV
- Ärzte gegen Impfdruck – Offener Brief von 380 Medizinern, reitschuster.de, 16.12.2021
- Pathologie-Konferenz – Tod nach Impfung, reitschuster.de, 17.12.2021
- Österreichische Ärzte verfassen offenen Brief gegen Ärztekammerpräsidenten Szekeres
- Yale – Epidemiologe: Corona-Krise ist eine von den Behörden erzeugte „Pandemie der Angst“, RT.de, 14.12.2021
- Prof. (em) Dr. Peter Dietrich – Bemerkungen zum Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 19.10.2021 (3 B 374/21)
- Biontech, Moderna, Astrazeneca, § Co.: Die Haftung bei Impfschäden (Teil 1), 02.08.2021, Anwalt.de
- Covid-19-Impfstoffe: Keine Haftung für Hersteller, 23.09.2020, Apotheke ADHOC
- Was ist eine bedingte Zulassung? – Paul-Ehrlich-Institut, 23.04.2021
- Die Welle der Geimpften, into-medico.de
- Neue Daten zur Impfung, indo-medico.de 05.10.2021
- Harvard-Studie beweist: „Weltweite Impfungen hemmen das Virus nicht.“ von Prof. Dr. Ulrich Kutschera, 24.11.2021, reitschuster.de
- Krieg gegen die Kinder, Michael Hüter, apolut.net, 16. Januar 2022
- Verfassungsmäßigkeit einer Pflicht zur Impfung von Kindern gegen COVID-19, Wissenschaftliche Dienste, Deutscher Bundestag, WD3-3000 – 113,21
- Freidenker – Brief an Bundestagsabgeordnete zur „Impfpflicht“, apolut.net, 27. Januar 2022
- Polizei stürmt schwer bewaffnet „illegale“ Schule in Erlangen, epochtimes, 24. Januar 2022
- Hospitalisierung und Sterblichkeit von COVID-19 bei Kindern in Deutschland, DGPI, Stand 21. April 2021
- Pädiater sehen Kinder bei COVID-19-Infektionen nicht in Not, Deutscher Ärzteverlag GmbH, ärzteblatt.de
- Corona-Infektionen: Wie häufig sind schwere Verläufe bei Kindern? MDR, Faktenchek,30.10.2021
- Die Corona-Schutzimpfung für Kinder von 5 bis 11 Jahren, Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, Stand 20. Januar 2022
- Wie das Impf-Narrativ kollabiert, Mario Martin, reitschuster.de, 15. November 2021
- 95 Prozent der Omikron-Fälle laut RKI vollständig geimpft, reitschuster.de, 31. Dezember 2021
- RKI korrigiert Bericht: Geimpfte trotzdem häufiger von Omikron betroffen als Ungeimpfte, RT.de, 6. Januar 2022
- Impfdurchbrüche? – Totales Impfversagen! von Peter Haisenko, apolut.net, 22. November 2021
- Deklaration von Schweizer Juristen: 2 G-Zertifikatspflicht ist verfassungswidrig, 24. Dezember 2021
- Musterschreiben „Impfung im Gesundheitswesen“ von Prof. Dr. Martin Schwab, Anwälte für Aufklärung mit weiteren Nachweisen
- mRNA-Impfstoff-Erfinder Robert Malone im Interview mit Joe Rogan, tkP, 01. Januar 2022
- Praxistaugliche und intelligente COVID-19-Teststrategie
- Peer-Review-Prozess, Antrag vom 27. November 2020, beim Journal Eurosurveillance
- Game over? Setzen Wiens Verfassungsrichter die Regierung matt? Von Chris Veber, reitschuster.de, 29.01.2022
Der Rechtsanwalt Friedemann Willemer wuchs in Hamburg auf. Im Jahr des Mauerfalls, 1989, als viele von Osten nach Westen zogen, verlegte Willemer seinen Lebensmittelpunkt in die Oberlausitz und war zunächst für die Treuhand tätig. Inzwischen betätigt er sich vor allem als Autor und hat sich mit dem Buch „Das Scheitern der repräsentativen Demokratie“ einen Namen gemacht. Unsere Demokratie hält er inzwischen für ein “Scheingebilde“, das mit Demokratie nichts mehr zu tun hat.
Sorry, liebe Leute, aber ihr habt immer noch nicht begriffen, dass wir nicht mehr in einem Rechtsstaat leben. Die Coronaverbrecher setzen sich über jegliche Gesetze und Rechtsprechungen, die ihren Absichten im Wege stehen, hinweg. Wer mit Hinweis auf „geltendes“ Recht Sand in dieses Getriebe streut, wird beiseite geräumt.
Glaubt ihr wirklich, dass in einem Land, in dem der oberste Richter nichts anderes ist als der Fiffi der Regierung, noch Recht gesprochen wird??
Das findet nur noch in einigen Amts- und Landgerichten statt, manchmal auch noch in einigen Verwaltungsgerichten. Deren Richter werden dann jedoch reflexhaft gleich bedroht und/oder ausgetauscht. Deshalb wird es immer weniger Richter geben, die dieses Risiko eingehen.
Obwohl ich diesen Gedanken hasse und mir sehr wünschte, ich hätte Unrecht: mit rechtsstaatlich-demokratischen Mitteln und ohne Gewalt werden wir dieses Terrorregime wohl nicht mehr los. Anders als die Truppe unter Honecker 1989 werden die Linksextremisten, die unsere Regierung gekapert haben, wahrscheinlich nicht zögern, den Schießbefehl zu geben. Olaf Scholz hat es gesagt: Er kennt keine roten Linien mehr. So wie sein Ahnherr im Geiste, Gustav Noske? Der ließ am 9. März 1919 auf Ausständische schießen, 1200 kamen dabei um.
Projekt Immanuel – k&b, Nr. 06: „keine Angst vor der Impfpflicht“
https://odysee.com/@Projekt-Immanuel:3/k-b_06_Impfpflicht:a
„Die Impfpflicht-Debatte wird geführt, obwohl es keinen zugelassenen Impfstoff ohne Bedingungsvorbehalt gibt. Eine absurde Situation.“
Es ist noch viel, viel, viel schlimmer.
Die Impfpflicht-Debatte wird geführt, obwohl es weder ein Virus, noch Varianten, noch jemals eine Coronavirus-Epidemie/-Pandemie gab, gibt oder geben wird, und wie will man sich oder andere mit etwas infizieren, das es gar nicht gibt?
Der BGH hat das Urteil des OLG Stuttgart bestätigt, dass es keinen Beweis für die Existenz von behaupteten, krankmachenden Virus gibt. Kann man alles nachlesen. Warum tut das fast niemand? Warum interessiert es das Bundesgesundheitsministerium nicht, das darüber informiert ist?
Das sog. IFSG ist bereits nichtig, weil die Voraussetzungen überhaupt nicht erfüllt sind ohne Virus!
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Mehr müsste man eigentlich nicht wissen:
DIE GESAMTE VIROLOGIE IST WIDERLEGT!
ES GAB NIE EINE PANDEMIE!
Das Bundesgesundheitsministerium weiß Bescheid: https://drive.google.com/file/d/1AtjQwZVu-FwjdTJ-W6QBRsevcz74TD4k/view
Sämtliche Virus-Existenzbehauptungen widerlegt – https://drive.google.com/file/d/1kvo-YA2E1MdzM8qHLp4K_LBxFlI6uxbU/view (Wurzel)
Warum das so ist, finden Sie in diesem Text: https://wissenschafftplus.de/uploads/article/goVIRUSgogogo.pdf
Der BGH und das OLG Stuttgart haben alle Behauptungen zum vermuteten „Masern-Virus“, zur Ansteckung von Masern und zur Masern-Impfung widerlegt. Es ist nun höchstrichterliche Rechtsprechung, dass die gesamte Virologie widerlegt ist. Den Beschluss des BGH AZ. I ZR 62-16 vom 1.12.2016 ist zu finden unter https://wissenschafftplus.de/uploads/article/BGH_Beschluss_I_ZR_62-16.pdf
Kein Virus bedeutet auch keine Mutationen/Varianten. Beides existiert nur „in silico“ (Computermodell), aber weder „in vivo“ (lebende Zellen) noch „in vitro“ (Reagenzglas, Petrischale).
— Hilfreiche Videotipps:
Die Mikrobe ist nichts, das Milieu ist alles! 2013 HD (DE, Backup-Mirror) – https://www.bitchute.com/video/sfJus9BEtACU/
Dr. Vladimir Zelenko – Massenmord, Überwachung und Vernichtung durch die sogenannten Impfstoffe!- https://www.bitchute.com/video/2Zkz4tBPG4Uo/
TRUST ULTRA TRUST NAOMI – https://www.bitchute.com/video/05OsGCekumz9/
Virology Debunks Corona – https://www.bitchute.com/video/YKktYdEGBRnP/
Blog: https://coronistan.blogspot.com