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Verfassungsbeschwerde gegen „eine rechtswidrige Durchimpfung der Bevölkerung“

Verfassungsbeschwerde gegen „eine rechtswidrige Durchimpfung der Bevölkerung“
Copyright: fizkes/shutterstock.com

von Wolfgang Jeschke

Die Impfung gegen SARS-CoV-2 ist nicht sicher und für die Mehrheit der Menschen nicht erforderlich

Der Münchner Christian Szabó stellt Verfassungsbeschwerde gegen „eine rechtswidrige Durchimpfung der Bevölkerung“. Diese soll ab Mitte Dezember in Deutschland stattfinden. Obwohl es noch keine Zulassungen gibt, stehen die ersten Impftermine schon fest – in Norddeutschland bereiten sich Mitarbeiter von Kliniken auf die eigene Impfung vor – an einigen Standorten ist sie für den 18.12.2020 angesetzt. In der Folge der Impfkampagne soll der Impfdruck auf die Bevölkerung erhöht werden. Neben der allgegenwärtigen Panik, welche von Politik und Systemmedien geschürt wird, um die geringe Impfbereitschaft zu erhöhen, kommt die Existenzbedrohung für Impfverweigerer hinzu: Wer sich nicht impfen lässt, verliert weitgehend seine Rechte als freier Mensch. Es können Berufsverbote, Betretungsverbote, Kontaktverbote, Reiseverbote erlassen werden, was sowohl eine bürgerliche Existenz als auch die Ausübung wesentlicher Grundrechte verhindern würde.

Zitat aus der Klageschrift: „Wegen besonderer Dringlichkeit und allgemeiner Bedeutung, ist eine sofortige Entscheidung wegen schwerer und unabwendbarer Nachteile für die Bevölkerung (das Deutsche Volk) gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 BverfGG notwendig, um eine rechtswidrige „Durchimpfung der Bevölkerung“ – die von der Bundesregierung und Landesregierungen der Bundesrepublik Deutschland nachweislich ab Mitte Dezember durch Errichten von Impfzentren geplant ist und damit

– Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 Abs. 1 Nr. 1,2,8 VStGB)

– Verbrechen gegen den Nürnberger Kodex

– Verletzung der Grundrechte auf Würde und Persönlichkeitsrechte eines jeden Bürgers durch Nötigung sich impfen zu lassen (Art. 1 und 2 GG)

– vorsätzliche schwere Körperverletzung ohne vorherige Aufklärung über Risiken, Nebenwirkungen und Folgeschäden von mRNA-Impfstoffen (§ 226 StGB)

vorliegen.

Eine Notfallzulassung nicht-getesteter und nicht-evidenzbasierter mRNA-Corona-Impfstoffe (gegen das Virus Sars-Cov-2) der Firmen AstraZeneca, Pfizer/Biontech, Moderna, CureVac et al. die nachweislich Verträge mit der Europäischen Union und Bundesrepublik Deutschland über die Lieferung von Impfstoffen gegen das Corona-Virus (Sars-CoV-2) einschliesslich Haftungsfreistellungen geschlossen haben, ist zu verhindern und über sofortige Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht abzuwenden, da schwere gesundheitliche und wirtschaftliche Nachteile bis hin zur Zerstörung für die Bevölkerung (das Deutsche Volk) über die geplante „Durchimpfung der Bevölkerung“ drohen und die Bevölkerung als Versuchsobjekte völkerrechtswidrig missbraucht werden.“

Die Klage gründet nicht nur auf der Tatsache, dass von den ungeprüften Impfstoffen eine große Gefahr ausgeht und Menschen millionenfach zu unfreiwilligen Testobjekten gemacht werden. Sie verweist auch darauf, dass keine Pandemie mit überdurchschnittlicher Bedrohung für die Bevölkerung vorliegt. Der Klageführende belegt schlüssig, dass:

  • PCR-Tests nicht nachweisen können, ob ein Menschen ansteckend oder krank ist,
  • mit PCR-Tests nicht die Verbreitung einer Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) nachgewiesen werden kann, da PCR-Tests nicht die Krankheit nachweisen, sondern nur ein Gen-Fragment. Insofern wird nur die „Verbreitung“ positiver Testergebnisse nachgewiesen, eine Inzidenz im Sinne des IfSG ist damit nicht gegeben,
  • Covid-19 keine Erkrankung ist, welche die Bevölkerung deutlich stärker bedroht als andere saisonale Erkältungskrankheiten dies in der Vergangenheit getan haben, um eine empidemische Lage von nationaler Tragweite zu begründen,
  • das Gesundheitssystem zu keinem Zeitpunkt durch die Erkältungswelle überlastet war oder sein könnte.

Betrachtet man die Besetzung des Bundesverfassungsgerichtes mit Vertretern der Regierungsparteien und solchen Richtern, die in überwiegender Zahl von CDU/CSU, SPD und den GRÜNEN vorgeschlagen wurden, ist Sorge im Hinblick auf die Unabhängigkeit des Gerichtes gestattet. Ein Beispiel für die politische Besetzung des Verfassungsgerichtes ist die Berufung von Stefan Harbarth, heute Präsident des Bundesverfassungsgerichtes. Harbarth war Unionsfraktionsvize im Deutschen Bundestag und zeitweise Mitglied des Bundesvorstands der CDU unter Angela Merkel. Die ARD berichtete: „Als der Familienvater sein Amt 2018 antrat, war das nicht unumstritten: Kritiker warfen und werfen ihm eine zu große Nähe zu Politik und Wirtschaft vor. Er saß von 2009 bis 2018 im Deutschen Bundestag, war Mitglied des CDU-Bundesvorstands und stellvertretender Vorsitzender der Unionsfraktion, also ein profilierter Parteipolitiker. Der Vorwurf: Als Verfassungsrichter müsste er vielleicht über von ihm selbst mitbeschlossene Gesetze entscheiden. Außerdem war Harbarth Partner einer großen Wirtschaftskanzlei, die im Diesel-Skandal Volkswagen vertritt, und er hatte einige hochhonorierte Mandate aus der Industrie. Kritiker befürchteten Interessenskonflikte.“

Wenn also Parteimitglieder und und ehemalige Abgeordnete der dominanten Regierungspartei, welche die aktuelle Situation zu verantworten hat, über das Handeln ihrer Genossen bestimmen sollen, scheint eine Unabhängigkeit des Bundesverfassungsgerichtes in Frage gestellt zu sein. Dies umso mehr, wenn die Verfassungsrichter aus ihren vorangegangenen Tätigkeiten eine unmittelbare Nähe zur Industrie oder der Exekutive des Staates haben, eine Bürgernähe in der Anwendung ihrer Rechtskenntnisse aber nicht in großen Maße vorweisen können. Das Bundesverfassungsgericht ist die letzte Bastion des Grundrechtsschutzes für die Bevölkerung. Wer dieses Gremium politisch besetzt und beherrscht, kann in Deutschland alles durchsetzen.

Es wäre allerdings unlauter, den Verfassungsrichtern aufgrund ihrer Parteinähe prinzipiell zu unterstellen, sie würden ihren verfassungsmäßigen Auftrag nicht wahrnehmen. Allerdings belegte eine Mannheimer Untersuchung, dass eine Parteinähe durchaus Einfluss auf die Entscheidungen von Verfassungsrichtern hat. Persönliche Einstellungen, Wertevorstellungen und damit auch eine mögliche Nähe zu einer Partei, sind sicher ohnehin unvermeidbar. Ob aber die nötige grundsätzliche verfassungsrechtliche Neutralität gewährleistet ist, wenn Parteiführer und ehemalige Abgeordnete oder Minister bzw. Ministerpräsidenten die Entscheidungen treffen, darf zumindest kritisch hinterfragt werden. Die Legal Tribune online fasste die Studie kritisch zusammen – unter dem Titel: Studie zur Parteinähe von Bundesverfassungsrichtern – Unabhängig und doch auf Linie.

Verfassungsrichter am 1. und 2. Senat des Bundesverfassungsgerichtes und welche Partei sie berufen hat:

Ines Härtel (* 1972) Amtszeit bis 9. Juli 2032, Vorschlag durch SPD
Astrid Wallrabenstein (* 1969)  Amtszeit bis 21. Juni 2032, Vorschlag durch Grüne
(A.Wallrabenstein war als Anwältin für die GRÜNEN und DIE LINKE tätig)
Stephan Harbarth (* 1971) Amtszeit bis 29. Nov. 2030, Vorschlag durch CDU/CSU
(Unions-Mitglied seit 1987, war Vizefraktionsvorsitzender der CDU im Bundestag und Mitglied im Bundesvorstand der CDU)
Henning Radtke (* 1962) Amtszeit bis 31. Mai 2030, Vorschlag durch CDU/CSU
Yvonne Ott (* 1963) Amtszeit bis 7. Nov. 2028, Vorschlag durch SPD
Christine Langenfeld (* 1962) Amtszeit bis 19. Juli 2028, Vorschlag durch CDU/CSU
Ulrich Maidowski (* 1958) Amtszeit 14. Juli 2026, Vorschlag durch SPD
Doris König (* 1957) Amtszeit bis 30. Juni 2025, Vorschlag durch SPD
Josef Christ (* 1956) Amtszeit bis 30. Nov. 2024, Vorschlag durch CDU/CSU
Sibylle Kessal-Wulf (* 1958) Amtszeit bis 18. Dez. 2023, Vorschlag durch CDU/CSU
Peter Müller (* 1955) Amtszeit bis 30. Sep. 2023, Vorschlag durch CDU/CSU
(CDU-Mitglied, war Saarländischer Ministerpräsident und Mitglied im CDU-Präsidium)
Susanne Baer (* 1964) Amtszeit bis 1. Feb. 2023,             Vorschlag durch Grüne
Gabriele Britz (* 1968)   Amtszeit bis  1. Feb. 2023,           Vorschlag durch SPD
Monika Hermanns (* 1959) Amtszeit bis 15. Nov. 2022, Vorschlag durch SPD
Peter M. Huber (* 1959) Amtszeit bis 15. Nov. 2022,      Vorschlag durch CDU/CSU
(CDU-Mitglied, ehemaliger Innenminister Thüringens)
Andreas Paulus (* 1968) Amtszeit bis 15. März 2022, Vorschlag durch FDP

Download der Mannheimer Studie hier.

Download der Verfassungsbeschwerde von Christian Szabo hier.

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