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Der Corona-Impfzwang

Der Corona-Impfzwang
Foto: PhotobyTawat/shutterstock.com

Kommt er, kommt er nicht – oder ist er schon da?


von Wolfgang Jeschke


Jenseits der Ungewissheit darüber, ob und wann welches Unternehmen im Wettrennen um das Milliardengeschäft Corona-Impfung einen wirksamen, nebenwirkungsfreien und nach allen Regeln der Wissenschaft sorgfältig entwickelten und zugelassenen Impfstoff haben wird, ist für die Menschen eine andere Frage am wichtigsten: Wird es einen Impfzwang geben? Die Impfbereitschaft sinkt mit jeder neuen Meldung über tödliche und schwere Nebenwirkungen, die während der Erprobung der Impfstoffe berichtet werden. Und während Bundesgesundheitsminister Jens Spahn mit großer Regelmäßigkeit die Notwendigkeit eines Impfzwangs dementiert (1), hat er ihn längst im Gesetz fest verankert. Und das schon seit dem 10. Februar 2020. 

Schien es anfangs ausgeschlossen zu sein, dass es einen Zwang zu Impfungen in Deutschland geben könnte, veränderten sich die Aussagen in den letzten Monaten deutlich. Nicht erst durch Einführung des Impfzwangs gegen Masern. Die klare Ablehnung eines Zwanges wurde jüngst auch durch den Deutschen Ethikrat verwässert, der sich im Zuge der Diskussion um den Masernimpfzwang klar positioniert hatte. Im Oktober meldete der Deutschlandfunk (2): „Die Vorsitzende des Deutschen Ethikrates, Alena Buyx, hält eine allgemeine Corona-Impfpflicht in Deutschland für ausgeschlossen. „Da bin ich mir sicher“, sagte die Wissenschaftlerin von der Technischen Universität München (TUM) der „Augsburger Allgemeinen“. Sie könne sich lediglich eine eng berufsbezogene Impfvorgabe vorstellen, wie der Ethikrat sie in einer früheren Stellungnahme zur Masernimpfung bereits geäußert hatte.“ Der Ethikrat (3) formuliert mittlerweile auch eine quasi moralische Pflicht zur Impfung, um Menschen zu schützen, die sich „nicht impfen lassen könnten“. Hiermit lässt auch der Ethikrat alle Optionen außer Acht, die neben den Impfungen zur Prophylaxe dienen können und nimmt eine bedenkliche Güterabwägung vor. Es wird die körperliche Gesundheit des einen gegen die des anderen abgewogen, werden gesunde Menschen potenziell krank gemacht, um Kranke zu schützen. Der Anteil der nicht Impffähigen wird nicht benannt, sie sind die Risikogruppen, die es zu schützen gilt – bleiben aber ohne Gesicht, Zahl und Befragung. Dennoch dienen sie als moralisches Element des Druckes. Es entsteht ein ethisches wie medizinisches Dilemma, das am Ende auch Verfassungsfragen im Kern der körperlichen Selbstbestimmung und Freiheit von Zwang betrifft. 

Auch Gesundheitsminister Jens Spahn hielt sich in den letzten Interviews zum Thema Impfzwang selbst auf Rückfragen noch vage: Er gehe davon aus, dass viele Menschen sich freiwillig impfen ließen, weshalb er über eine Impfpflicht nicht nachdenken müsse. Die Deutsche Apotheker-Zeitung (4) berichtete über Jens Spahn: „Er betonte zudem, dass es keine Impfpflicht in Deutschland geben werde. Eine solche sei auch nicht nötig – schließlich reiche es, wenn sich 55 bis 65 Prozent der Bevölkerung impfen lassen würden, um die Dynamik des Virus zu brechen. „Das ist anders als bei den Masern“, sagte Spahn. Eine Quelle für diese Zahlen nannte er nicht.“ Bei den Masern genügte Jens Spahn auch nicht die überragend hohe freiwillige Impfquote von 97% der Eltern für ihre Kleinkinder, die weit über den Werten anderer Nationen liegt, die bereits einen Masernimpfzwang eingeführt haben. 

Ungeachtet seiner offiziellen Verlautbarungen, ein Impfzwang sei nicht nötig, hat Jens Spahn den Impfzwang aber bereits im Februar in das Infektionsschutzgesetz aufgenommen. Unter dem Titel: „Artikel 1 – Masernschutzgesetz (MasSchG k.a. Abk.)“ (5), hat Jens Spahn die Entschädigungsregeln des Seuchenschutzgesetzes fundamental und generell verändert. Galt bisher die Regel: Wenn der Staat durch Gesetz im Zuge der Seuchenbekämpfung Maßnahmen ergreift, die bei Betroffenen Vermögensschäden verursachen, ist er zur Entschädigung verpflichtet. Hintergrund ist, dass die schädigenden Auflagen oder Verbote, die gegenüber Mitgliedern der Gesellschaft ausgesprochen werden, dem Gemeinwohl zur Gefahrenabwehr dienen sollen – daher auch die Gemeinschaft die entstehenden Schäden ausgleichen muss. 

Durch die Novellierung des § 56 IfSG besteht seit Inkrafttreten der Änderungen de facto ein mittelbarer Impfzwang, der eben nicht auf die Masernimpfung beschränkt ist, sondern eine generelle Wirkung auf alle künftig vorgeschriebenen oder auch nur vage empfohlenen Impfungen entfaltet. Es wurde der § 56 IfSG um folgende Formulierungen erweitert (siehe Details im Kasten): „Eine Entschädigung nach den Sätzen 1 und 2 erhält nicht, wer durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung oder anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde, ein Verbot in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit oder eine Absonderung hätte vermeiden können.“

Das bedeutet: Wer sich einer gesetzlich vorgeschriebenen oder „empfohlenen“ Impfung nicht unterzieht und deshalb einem Berufsverbot unterliegt oder Schäden durch Absonderungen erfährt, erhält keinen Schadensersatz. Das ist ein mittelbarer Impfzwang durch willensbeugende Gewalt, ausgeübt durch den Staat, der Verbote und Absonderungen veranlassen kann. Die schwache Formulierung der „empfohlenen“ Maßnahme macht die Situation noch unwägbarer und schwächt die Rechtssicherheit, weil die Betroffenen nicht klar erkennen können, was der Gesetzgeber meint.

Im weiteren Verlauf der Gesetzesänderungen fallen zusätzliche Änderungen am Infektionsschutzgesetz auf: So die Erweiterung des § 6 um „Zoonotische Influenza“ als meldepflichtige Erkrankungen. Zoonotische Erkrankungen waren und sind die Treiber pseudopandemischer Ereignisse, wie bereits bei der Vogelgrippe oder der Schweinegrippe. Auch die Erweiterung der meldepflichtigen Erreger nach § 7 IfSG lassen den Schluss zu, dass hier eine erhöhte „Aufmerksamkeit“ für neue „Gefahren“ erzeugt wird.

Die Änderungen zahlreicher Normen im IfSG erfolgte wohlbemerkt schon im Februar, unter dem Titel der Masernschutzgesetzesänderung. Im Kern aber sind die zahlreichen Änderungen in des IfSGs in 2020 die rechtstechnische Vorbereitung einer auf Impfstrategien basierenden Bevölkerungskontrolle. Zahllose Änderungen ermöglichen die massive Aufweichung des Datenschutzes. Die neue Fassung der § 13 IfSG (6) liefert dabei die Rechtsgrundlage für die umfassende Impfstatusüberwachung der Bevölkerung. Abgefragt werden dürfen zur Impfüberwachung der Bevölkerung Daten im Überfluss: „Für Zwecke der Feststellung der Inanspruchnahme von Schutzimpfungen und Impfeffekten haben die Kassenärztlichen Vereinigungen dem Robert Koch-Institut in von diesem festgelegten Zeitabständen folgende Angaben zu übermitteln (Impfsurveillance): 1. Patienten-Pseudonym, 2. Geburtsmonat und -jahr, 3. Geschlecht, 4. dreistellige Postleitzahl und Landkreis des Patienten, 5. Landkreis des behandelnden Arztes, 6. Fachrichtung des behandelnden Arztes, 7. Datum der Impfung, der Vorsorgeuntersuchung, des Arzt-Patienten-Kontaktes und Quartal der Diagnose, 8. antigenspezifischer Abrechnungscode der Impfung, Diagnosecode nach der internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD) sowie Leistung nach dem einheitlichen Bewertungsmaßstab, 9. Diagnosesicherheit, 10. Diagnosetyp.“

Die umfassenden Änderungen des Infektionsschutzgesetzes seit Herbst 2019  durch die Bundesregierung unter der Federführung von Jens Spahn sind nicht nur für Juristen ein interessantes Thema. Die Summe der Änderungen, die insbesondere auch im Entschädigungsrecht für Impfschäden bis ins Jahr 2024 reichen, zeigen uns, wohin die Reise geht. Sie sind die Gesetz gewordene Umsetzungsplanung für die auf Impfungen und Tests basierende Gesellschaft der Zukunft unter Ausschluss von Grundrechten, unter Ausschluss der Mitwirkung des deutschen Bundesrates und unter Anwendung von Zwang in Form mittelbarer Gewalt gegen die Bevölkerung. Die bereits im Dezember 2019 beschlossene und im Januar 2024 wirksam werdende Streichung der §§ 60 ff des IfSG wirft Fragen auf – in dieser Norm sind die Schadensersatzregelungen im Falle von Impfschäden formuliert. Ist die Entschädigung dort noch detailliert geregelt, bliebe künftig nur noch der neue § 24 des SGB XIV als Anspruchsgrundlage gegenüber dem Staat, wenn infolge einer Impfung oder anderen Maßnahme der Prophylaxe ein Schaden entsteht.

§ 56 IfSG wurde bereits mit Gesetz vom 10.02.2020 geändert und führt den mittelbaren Impfzwang ein (unterstrichene Formulierungen wurden hinzugefügt) – siehe auch: https://www.buzer.de/gesetz/2148/al85918-0.htm

Alte Fassung
(1) 1 Wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld. 2 Das Gleiche gilt für Personen, die als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige abgesondert wurden oder werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können.

Neue Fassung
(1) 1 Wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld. 2 Das Gleiche gilt für Personen, die als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige abgesondert wurden oder werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können. 3 Eine Entschädigung nach den Sätzen 1 und 2 erhält nicht, wer durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung oder anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde, ein Verbot in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit oder eine Absonderung hätte vermeiden können.

Impfzwang oder Impfpflicht?

Zwei Worte, zwei Bedeutungen. Beide Begriffe haben ihre Eigenarten. Die Pflicht ist ein Begriff, der auch moralisch beladen ist: „Pflicht ist eine Aufgabe, die jemandem aus ethischen, moralischen, religiösen Gründen erwächst und deren Erfüllung er sich einer inneren Notwendigkeit zufolge nicht entziehen kann oder die jemandem obliegt, die als Anforderung von außen an ihn herantritt und für ihn verbindlich ist.“ Wer eine Pflicht nicht erfüllt, begeht eine Pflichtverletzung. Dennoch könnte man bei der Pflicht noch annehmen, dass andere oder die Gesellschaft die Nichterfüllung vielleicht missbilligen – aber sonst keine Konsequenzen drohen.

Impfzwang beinhaltet den Zwang – also bereits eine starke Form der Gewalt. Die Rechtsphilosophie des Strafrechts unterscheidet zwischen der willensbrechenden Gewalt und der willensbeugenden Gewalt. Die willensbrechende Gewalt nennt sich „vis absoluta“. Sie wäre dann gegeben, wenn einem Menschen mit Unterbindung seiner Gegenwehr (durch Kraft oder unter Zuhilfenahme von Drogen) ein Impfstoff injiziert würde. Demgegenüber ist die „vis compulsiva“ die willensbeugende Gewalt. Die Willensbeugung erfolgt hier in einer Weise, dass das Opfer zwar noch die Möglichkeit hat, seine Willensbetätigung zu entscheiden (keine Impfung vornehmen zu lassen) – dann aber angedrohte Konsequenzen definitiv zu erleiden haben wird. Wie an der Regelung des § 56 IfSG zu sehen ist, hat ein Nichtimpfen oder die Nichtbeachtung einer Prophylaxe-Empfehlung möglicherweise existenzielle Konsequenzen: Betroffene können ein Berufsverbot erleiden oder es kann ihnen die Absonderung drohen, ohne dass sie eine Entschädigung erhalten. Verkürzt: Wer sich nicht impft und deshalb ein Berufsverbot erleidet, verliert seine Lebensgrundlage. Wir haben dann zwar noch die Wahl (Willensbetätigung), aber die angedrohten Konsequenzen treffen uns mit aller Härte, wenn wir uns gegen die Impfung entscheiden. In Anbetracht der Konsequenzen „Berufsverbot oder Absonderung ohne Entschädigung“, ist der Begriff Impfpflicht ein Euphemismus (ein sprachlicher Ausdruck, der einen Gegenstand oder einen Sachverhalt beschönigend, mildernd oder in verschleiernder Absicht benennt – dies gilt auch für die Maskenpflicht, die ja eindeutig ein Maskenzwang ist, was sich aus den angedrohten Bußgeldern ergibt). Die Bedrohung mit existenziellen Folgen ist ein willensbeugender Zwang. Die Bedrohung mit Geldstrafe im Falle des Maskenzwangs ist ebenfalls ein willensbeugender Zwang. 

Die grundsätzliche Ermächtigung zum Erlass eines Impfzwangs findet sich auch in § 20 IfSG im Absatz 6. Dort heißt es: „Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates anzuordnen, dass bedrohte Teile der Bevölkerung an Schutzimpfungen oder anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe teilzunehmen haben, wenn eine übertragbare Krankheit mit klinisch schweren Verlaufsformen auftritt und mit ihrer epidemischen Verbreitung zu rechnen ist.“ Im Absatz 7 der gleichen Norm werden die Landesregierungen ermächtigt, eine Zwangsimpfung anzuordnen, wenn der Bundesgesundheitsminister dies nicht tut. https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__20.html

Auch interessant: https://laufpass.com/gesellschaft/ist-der-masernimpfzwang-ein-trojaner/


Quellen:

(1) https://www.deutsche-apotheker-zeitung.de/news/artikel/2020/09/23/spahn-keine-schnellschuesse-keine-impfpflicht
(2) https://www.deutschlandfunk.de/newsblog-zum-coronavirus-entwicklungen-vom-11-oktober.2852.de.html?dram:article_id=485617
(3) https://www.tagesspiegel.de/wissen/impfpflicht-debatte-ethikrat-ist-gegen-zwang-zu-impfungen/24497874.html
(4) https://www.deutsche-apotheker-zeitung.de/news/artikel/2020/09/23/spahn-keine-schnellschuesse-keine-impfpflicht
(5) https://www.buzer.de/1_Masernschutzgesetz.htm
(6) https://www.buzer.de/gesetz/2148/al85909-0.htm

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