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Verbrechen gegen die Menschlichkeit

Verbrechen gegen die Menschlichkeit
Foto: Artmim / Shutterstock.com

Wie der Staat derzeit mit den — schwächsten — Menschen in der Gesellschaft umgeht, erfüllt den Tatbestand der physischen und psychischen Folter.

von Karolin Ahrens

Die roten Linien sind längst überschritten. Sie verschwinden beinahe schon am Horizont. Das menschliche Elend durch den weltweiten Staatsterrorismus ist kaum noch greif- oder messbar. Hier stellt sich die Frage, wo unsere eigene Mitschuld beginnt — sei es durch konkrete Taten oder durch Unterlassung. Die Zeit drängt, das bis jetzt andauernde Massen-Verbrechen zu beenden, denn mit jedem weiteren Tag, mit jeder weiteren Maßnahme wird besonders den Seelen der Kinder unermesslicher Schaden zugefügt. Dabei sollten wir bedenken, dass diese eines Tages über uns richten werden.

Die Frage nach den Tätern des derzeitigen Staatsterrorismus und mitmenschlichen Denunziantentums lässt sich bei vielen handelnden Personen einfach beantworten: Die politisch Verantwortlichen, Staatsdiener, Akteure in den Medienagenturen, aber auch die denunzierenden Mitbürger handeln offen, direkt, zwar oftmals manipulativ, dennoch sind ihre Taten für jedermann sichtbar. Zumindest für denjenigen, der die Augen vor dem Unrecht nicht verschließt und willens ist, das Recht fehlerfrei anzuwenden.

Die Schuldfeststellung derjenigen begrenzt sich daher nur noch auf die Höhe des individuellen Strafrahmens. Die Beweisführung der Taten ist erleichtert. Doch wie sieht es mit den mittelbaren Tätern hinter den Tätern aus, den Anstiftern, Gehilfen und Komplizen? Wann ist die Schwelle zur individuellen Schuld überschritten? Und dies gilt nicht nur für das derzeitige Unrecht, sondern auch für das Vergangene und Künftige. Oder nicht juristisch formuliert:

Wann ist der Zeitpunkt erreicht, in dem der Mensch seine Seele verkauft und zum Mittäter eines Verbrechens wird?

Prägnante Beispiele offenbaren sich gerade in der Krise deutlich. Denn sicher dürfte der Zeitpunkt überschritten sein, wenn eine Wissenschaftlerin der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt ARD, die der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung sowie der Meinungsvielfalt verpflichtet ist, ein Propaganda-Strategiepapier zur Verfügung stellt, dass der Manipulation (der Nutzer) dient (1).

Sicher überschritten auch, wenn der leitende Ärztliche Direktor einer Psychiatrie trotz der ethischen Verwerflichkeit und evidenten Missbrauchsgefahr eine Dissertation zum Thema „Kinder-Euthanasie“ verfasst, in der er detailliert beschreibt, „mit welchen Mitteln es die Kinderfachabteilungsärzte und Amtsärzte bewerkstelligten, die Kinder aus den Elternhäusern in die Kinderfachabteilungen zu überweisen und zu töten. Hierbei wurde der Darstellung der Beteiligung der Amtsärzte und der Gesundheitsämter besondere Bedeutung beigemessen, da sie eine Hauptfunktion im ‚Reichsausschussverfahren’ innehatten und diese willfährig ausführten. Dabei fiel der Aufklärung der Eltern eine besondere Rolle zu.“

Zuletzt stellt die Dissertation ausdrücklich „die juristische Nachkriegsaufarbeitung der ‚Euthanasie’ an Kindern in Hamburg dar und zeigt die Verstrickung von Justiz und Medizin, die letztlich zu keiner Verurteilung der Hamburger Angeschuldigten führte und allen Vorgaben und Mahnungen von außen durch die englische Militärregierung trotzte“.

Deutlich überschritten ist der Zeitpunkt auch, wenn eine Regierung bei bereits festgestellten gravierenden Kinderrechtsverstößen entsprechende Schutzanträge einstimmig ablehnt, obwohl die streitgegenständliche Maskenpflicht eine Verletzung der Würde, der freien Entfaltung der Persönlichkeit und der körperlichen Unversehrtheit eines Kindes darstellt (2). Eine triviale Feststellung, die sich bereits aus einem gesunden und liebenden Gedankengang ergibt. Deren hartnäckige Verleumdung jedoch in erschreckender Weise den menschlich desolaten Zustand, in dem sich ein Teil der Gesellschaft und die politischen Akteure auch weiterhin befinden, offenbart. Und — aus dem Blickwinkel eines Kindes — seine gesamte innewohnende Grausamkeit zum Vorschein zu verbringen vermag.

Unsere Schuldigkeit an den Kindern

„Wir können das den Kindern nicht mehr länger zumuten, was wir hier machen. Das ist eigentlich unbegreifbar, wie es eine Erwachsenengeneration fertigbringt, den Kindern solche Auflagen vorzugeben, die die Kinder eigentlich nur erfüllen können, indem sie ihre eigene Lebendigkeit, ihre lebendigen Bedürfnisse unterdrücken. Kinder müssen doch spielen, Kinder müssen doch kuscheln, die müssen doch mit anderen zusammen sein, was ist denn das für ein Leben, wenn sie das alles nicht mehr können“, appellierte der Hirnforscher Gerald Hüther kürzlich deutlich.

Ich muss leider weiter gehen: Das, was den Kindern gerade angetan wird — insbesondere in den Kindertagesstätten und Schulen — entspricht dem Tatbestand des Verbrechens gegen die Menschlichkeit, Misshandlung von Schutzbefohlenen und psychischer und physischer Folter.

Denn ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit liegt vor, wenn im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen eine Zivilbevölkerung ein Mensch, der sich in seinem Gewahrsam oder in sonstiger Weise unter seiner Kontrolle befindet, gefoltert wird, indem ihm erhebliche körperliche oder seelische Schäden oder Leiden zufügt werden. Spätestens seit der Offenlegung des Strategiepapiers den Innenministeriums steht fest, dass es sich um einen gezielten staatlichen Angriff mit psychischer Gewaltanwendung handelt, in dem — gerade auch die Kinder — in einen traumatisierenden Angstzustand versetzt werden sollen. Zudem sind die Kinder aufgrund der Schulpflicht gezwungen, sich den staatlichen Maßnahmen auszusetzen.

Die von Maskenpflicht, angeordnete Isolation, mittelbaren Zwangstestungen (3) bis hin zur bewussten Diskriminierung reichen (4). Aber auch generell fügen die staatlich verordneten Corona-Maßnahmen den Kindern erheblichen Schaden zu. Diese Gewalt und bewusste Traumatisierung wird noch verstärkt durch die Wiederholung, insbesondere unter Tatbeteiligung vieler Medienagenturen. Denn anders lässt sich die Identität des Wortlauts und systematische Verbreitung nicht erklären — wohl mit einem Ziel, die der Politik eines Staates oder einer Organisation dient, deren Ziel ein solcher Angriff bildet (5).

Unter Folter zu verstehen ist wiederum „jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden“. Eine solche Definition ist zwar unscharf, lückenhaft und somit rechtspraktisch und rechtsphilosophisch defizitär — ein nicht seltener Zustand in der Rechtsentwicklung, der sich auch in Bezug auf Sklaverei, Völkermord oder andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit findet. Aufgrund dieser weiten Formulierung wird gelegentlich auch in demokratischen Gesellschaftsformen versucht, das Folterverbot aufzuweichen, sogenannte „weiße Folter“ (6). Das Folterverbot ist jedoch absolut zu verstehen und wird in dem UN-Übereinkommen von 1984 unmissverständlich formuliert:

„Außergewöhnliche Umstände, gleich welcher Art, sei es Krieg oder Kriegsgefahr, innere Instabilität oder ein sonstiger öffentlicher Notstand, dürfen nicht als Rechtfertigung für Folter geltend gemacht werden. Das absolute Folterverbot ist unabdingbarer Kernbestand sowohl des allgemeinen Menschenrechtsschutzes wie auch des humanitären Völkerrechts“ (7).

Eine Misshandlung von Schutzbefohlenen wird vollzogen, wenn der Täter eine Person unter achtzehn Jahren oder eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person quält oder roh misshandelt, die seiner Fürsorge oder Obhut untersteht, seinem Hausstand angehört, von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen worden oder ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist.

Täterschaft

Die Täterschaft in den Schulen und Kindertagesstätten, aber auch im Privaten scheint bei letztgenannter Definition jedenfalls leicht feststellbar zu sein. Auch wenn sicher nicht jedem handelnden Staatsdiener, Lehrer, Elternteil oder sonstigem Verantwortlichen ein Schädigungsvorsatz oder genereller Vorsatz unterstellt werden kann, handelt ein Täter nur dann straffrei, wenn er nicht erkennt, dass die Anordnung rechtswidrig ist und deren Rechtswidrigkeit auch nicht offensichtlich ist. Er wird aber auch dann bestraft werden, wenn er über die Rechtswidrigkeit seines Handelns irrt. Bei der Missachtung der Schutzrechte der Kinder und ihrer psychischen Misshandlung dürfte es sich um solches Unrecht handeln, dass wegen offensichtlichen, unerträglichen Verstoßes gegen elementare Gebote der Gerechtigkeit und völkerrechtlich geschützte Menschenrechte nicht gerechtfertigt werden kann (8).

Möchten diese Zeilen deshalb aufrütteln und dringlich auffordern, sich aktiv für die Beendigung dieses Verbrechens an den Kindern einzusetzen. Denn eines sollte allen Beteiligten klar sein: Es geht nicht mehr darum, ob wir Täter sind, sondern nur noch darum, unseren kollektivgesellschaftlichen Strafrahmen, aber auch das individuelle Strafmaß zu bestimmen. Denn neben zukünftigen Gerichten werden es vor allem unsere Kinder sein, die mit den bereits jetzt zwischen den Handlungen mitschwingenden Fragen die Kriterien für die Bestimmung unserer Schuld festlegen werden:

Woraus manifestierte sich unsere ihnen entgegengebrachte Lieblosigkeit? Warum haben wir versagt? Warum haben wir die Kinder nicht beschützen können? Und letztlich: Wird noch ausreichend Vertrauen für ein Verzeihen übrig sein?


Quellen und Anmerkungen:

(1) 00:06:51 Manipulation in den Massenmedien: Von Edward Bernays bis Elisabeth Wehling (ARD-„Framing Manual“)
00:11:38 Wozu die Zwangsabgabe genutzt wird (Tom Buhrow in Amerika und Dagmar Reims Rentenniveau)
00:15:19 Wissenschaft und Verantwortung: Der Fall Wehling im Spiegel von Dürrenmatts Werk „Die Physiker“
(2) der entsprechende Antrag ist in der Sache nicht weitreichend genug.
(3) Corona-Massentests in Schulen: „Das darf man den Kindern nicht antun“, Nordkurier.de
(4) Auch: Bericht „Die Außenseiter“, Rubikon; „Kommunen fordern Ausschluss ungetesteter Schüler vom Präsenzunterricht“, WELT
(5) Zu den Tatbestandsvoraussetzungen, §§ 1 folgende des Völkerstrafgesetzbuches
(6) Rainer Mausfeld, Psychologie, weiße Folter und die Verantwortlichkeit von Wissenschaftlern, Psychologische Rundschau, 60 (4), 229-240, Hogrefe Verlag Göttingen 2009
(7) Weitere Informationen auch: Verankerung des absoluten Folterverbots, amnesty.ch
(8) § 3 VStGB — Einzelnorm (gesetze-im-internet.de), § 17 StGB Verbotsirrtum, dejure.org, BGH, Urteil vom 20. März 1995, Az. 5 StR 111/94, BGH, Urteil vom 26. Juli 1994, Az. 5 StR 167/94

Karolin Ahrens, Jahrgang 1980, studierte Rechtswissenschaften und schloss ihr Zweites Juristisches Staatsexamen mit der Befähigung zum Richteramt ab. Sie arbeitet als Syndikusanwältin in einer erfolgreichen, familiengeführten Unternehmensgruppe mit der Orientierung an den Grundbedürfnissen der Menschen und nachhaltig dynamischem Wachstum. Ihre Spezialisierung im Gesellschafts- und Organhaftungsrecht baut sie derzeit durch ein Zusatzstudium an der Leuphana Universität Lüneburg mit einer anschließenden Promotion im Bereich Corporate & Business Law unter dem Gesichtspunkt von Ethik und Verantwortung aus. Weitere Informationen unter karos.info.

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