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Die Vorverurteilung des Dr. Füllmich

Die Vorverurteilung des Dr. Füllmich
Foto: ICIC.law

Noch vor Beginn des Hauptverfahrens gegen Dr. Reiner Füllmich deuten die Gerichte an, was sie vorhaben – einen kurzen Prozess und ein schnelles Urteil gegen den kritischen Anwalt und Menschenrechtler: Sie verhängten gegen eine Füllmich-Anwältin einen strafbewehrten Maulkorb, ignorieren Anträge der Verteidigung, missachten gesetzliche Fristen und konstruieren einen Fall, den es gar nicht gibt. Ist das Urteil gefallen, noch bevor der erste Verhandlungstag begonnen hat?

von Wolfgang Jeschke

Den Richterinnen und Richtern der Gerichte, die mit den verschiedenen Aspekten des Falles Füllmich betraut sind, ist ein Platz in der Geschichte sicher. Wie so viele schreckliche Juristen aus der Deutschen Vergangenheit, werden auch sie eine entsprechende Würdigung erfahren. Der Verdacht liegt auf der Hand, dass die Richter hier dem System ein Urteil liefern müssen und dazu die Rechte des Verfolgten missachten.

Illegale Entführung und Freiheitsberaubung

Nach der illegalen Entführung Füllmichs aus Mexiko (mangels internationalen Haftbefehles wurde der Anwalt erst am Airport Frankfurt verhaftet. Die Entführung wurde koordiniert mit den mexikanischen Behörden, die Füllmich in die BRD begleiteten und dann der BRD-Polizei übergaben), folgt nun der zweite Akt in der rechtswidrigen Verfolgung des unbeugsamen Kritikers.

Reiner Füllmich soll mundtot gemacht werden. Weggesperrt wurde er wegen Vorwürfen seiner vermeintlichen Mitstreiter im Corona-Ausschuss: Justus Hoffmann, Marcel Templin und Antonia Fischer. Sie entwarfen eine opulente Strafanzeige, welche schlussendlich die Verhaftung Füllmichs und dessen bis heute andauernde Freiheitsberaubung ermöglichte.

Von den vielen Vorwürfen, die Hoffmann und seine Mittäter in ihre zum Teil überdeutlich sichtbar falschen Verdächtigungen eingewoben hatten, bliebt für das Strafverfahren in der aktuellen Teileröffnung nur noch ein Vorwurf übrig: Dr. Füllmich soll 700.000 Euro veruntreut und für eigene Zwecke verbraucht haben. Ein bizarrer Vorwurf, denn es gibt für die 700.000 Euro Verträge und Belege.

Die 700.000 Euro sollten in einem sicheren Wertspeicher geparkt werden, auf den der Staat keinen Zugriff hat. Also parkte Füllmich das Geld in seiner Sphäre. Nach Veräußerung seines Hauses sollte das Darlehen vertragsgemäß zurückgezahlt werden. In der „Corona-Krise“ hatte das System vielen Kritikern die Konten gesperrt und/oder gepfändet. Mit der Sicherung des Kapitals der Gesellschaft sollte die langfristige Arbeitsfähigkeit des Corona-Ausschusses sichergestellt werden. Ebenso mit dem Kauf von physischem Gold, das als krisensichere Anlage bei der Degussa eingelagert wurde.

Für die Darlehen an Füllmich gibt es Verträge mit dem Corona-Ausschuss, geschlossen mit seiner damaligen Mitgesellschafterin Viviane Fischer, die ebenfalls ein Darlehen über 100.000 Euro übernahm. Sie unterzeichnete die Darlehensverträge und ist auch für die Goldreserve des Corona-Ausschusses zeichnungsberechtigt. Füllmich und Fischer können nur zusammen auf die Goldreserven zugreifen.

Dass Füllmich und Fischer transparent die Vorgänge gemeinsam dokumentiert haben, hat das Gericht offenbar verstanden. Anstatt aber zur Kenntnis zu nehmen, dass es normale zivilrechtliche Vereinbarungen unter Gesellschaftergeschäftsführern sind, konstruierten sie ein kollusives – illegales – Zusammenwirken der beiden Köpfe des damaligen Corona-Ausschusses und eine „Untreue“ des Dr. Füllmich.

Wenn aber Viviane Fischer mit von der Partie gewesen sein soll, wieso wurden die Ermittlungen gegen sie eingestellt? Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen Viviane Fischer war im Juni 2023 damit begründet worden, sie hätte das Darlehen zurückzahlen können. Was sie, wenngleich verspätet, auch getan hat. Hier hätte das Gleiche für Reiner Füllmich gelten müssen – wäre nicht über eine Million Euro des Kaufpreises seines Hauses auf ein anderes Konto umgeleitet worden. 

Mit Schreiben vom 10.08.2023 teilte die Staatsanwaltschaft dann mit, dass dem Antrag auf Wiederaufnahme der Ermittlungen gegen Viviane Fischer wegen Untreue und/oder Beihilfe zur Untreue stattgegeben und die Ermittlungen auch gegen Viviane Fischer wieder aufgenommen worden sind.

Maulkorb für die Verteidigung

Die Dekonstruktion der Vorwürfe ist recht simpel: Die Darlehen beruhten auf Verträgen, waren in der Finanzdokumentation der Gesellschaft aufgeführt und sie sollten zurückgeführt werden. Im Falle von Füllmich nach Verkauf seiner Immobilie. Das wurde jedoch durch jene Menschen vereitelt, die die Anzeige gegen Dr. Füllmich erstatteten. Es gelang ihnen, hier namentlich dem Rechtsanwalt Marcel Templin, 1.158.000 Euro des Kaufpreises auf ein eigenes Konto zu lenken. Dadurch fehlten Füllmich die Mittel zur Rückführung des Darlehens.

Dagmar Schön, eine der Anwältinnen von Reiner Füllmich, hatte in einer Sendung von Bittel TV darauf hingewiesen, dass sich ein großer Teil der Summe, die Füllmich sich angeblich angeeignet haben soll, bereits auf einem Konto eines der Anzeigeerstatter befand. Damit waren zwei Dinge geklärt: 1. warum Dr. Füllmich das Darlehen nicht zurückführen konnte und 2. dass mehr als die Darlehenssumme bereits unter der Herrschaft der Corona-Ausschuss-Mitgesellschafter befand.

Diese Klarstellung durch die Rechtsanwältin Schön schmeckte Hoffmann und seinen Mittätern nicht – sie erwirkten per Gericht, beim Landgericht Berlin, dass Dagmar Schön die wahre Tatsache nicht äußern darf, dass erhebliche Mittel (1.158.000 Euro) aus dem Hausverkauf auf dem Konto von Marcel Templin liegen. Damit verfügte die Berliner Richterin Wiesener das Verbot, eine bewiesene Tatsache behaupten zu dürfen – mithin verbot die Richterin Wiesener die Äußerung einer Wahrheit, welche den Angeklagten entlastet und die Anzeigeerstatter belastet. Dabei liegen dem Gericht die Unterlagen vor, die beweisen, dass dieser hohe Geldbetrag auf das Konto von Marcel Templin umgeleitet wurde.

Die Begründung des Äußerungsverbots ist dabei geradezu absurd: Das Geld, das der Käufer des Grundstücks an Marcel Templin überwiesen habe, sei nicht identisch mit dem, welches Füllmich durch die Darlehensverträge erhalten habe. Lebt die Richterin Wiesener in alten Kriminalromanen, wo Gelder in Koffern bewegt wurden? In Zeiten digitaler Transaktionen gibt es kein Geld, das eine physikalische Identität haben könnte. Geld, das per Banküberweisung bezahlt wurde, ist niemals mit einer ‚Geldsumme‘ identisch, mit der etwas anderes bezahlt wurde, außer es handelt sich um Bargeld. Mit welchem Geld Reiner Füllmich seine Darlehen zurückzahlen wollte, ist überdies völlig unerheblich. Erheblich ist indes, dass 1.158.000 Millionen Euro ohne Rechtsgrund beim Anzeigeerstatter Marcel Templin auf dem Konto liegen und Reiner Füllmich damit die Verfügungsgewalt über sein Vermögen genommen wurde. Die Interpretation der Richterin Wiesener erscheint in diesem Punkt völlig sach- und weltfremd.

Ein weiteres Problem ergibt sich aus der Entscheidung der Berliner Richterin Wiesener: Das Äußerungsverbot, das mit dem Urteil gegen die Verteidigung verhängt wurde, verletzt die Rechte des Angeklagten. Während die Staatsanwaltschaft Pressemitteilungen versendet, in denen die Vorwürfe öffentlich beschrieben sind, ist es der Verteidigung untersagt worden, entlastende Umstände zu äußern. Bis ein Urteil gefällt ist, gilt ein Angeklagter jedoch als unschuldig. Er selbst und auch die Verteidigung haben das Recht, entlastende Äußerungen zu tätigen.

Die Anwältin Dagmar Schön ging gegen das Urteil an. Das Kammergericht teilte den Verfahrensbeteiligten mit, dass eine Berufung Erfolg haben würde und hielt unter anderem fest: „Indessen ist der von den Verfügungsklägern gestellte Antrag bereits unzulässig.“ Zur Vermeidung eines unnötigen Prozesses sollten die Verfügungskläger darüber nachdenken, die Klage zurückzuziehen, da sie aussichtslos sei. Es gibt also doch noch ordentliche Richter im Lande.

Der Notar und die 1.158.000 Euro

Die Rolle des Notars, der den Immobilienverkauf beurkundete, wird noch näher zu betrachten sein. Notare handeln als Amtsträger. Notare sind zur Neutralität und Unabhängigkeit verpflichtet und haben eine Verschwiegenheitspflicht. Ihre Aufgabe umfasst nicht nur die Beurkundung von Verträgen, sondern auch die Amtspflicht des Vollzuges des beurkundeten Rechtsgeschäftes.

Im Fall Füllmich steht in den Verträgen, dass der Kaufpreis für die Füllmich-Immobilie auf ein Füllmich-Konto zu überweisen ist. So hat es der Notar beurkundet. Nach Vertragsschluss aber wies der Notar die Käufer an, weite Teile des Kaufpreises auf das Konto von Marcel Templin zu überweisen. Damit verletzte der Notar möglicherweise seine fundamentalen Notarpflichten und seine Neutralitätspflicht. Sein Verhalten im Zuge des Immobiliengeschäftes wird Gegenstand eigener Untersuchungen werden.

Befangene Richter – politischer Prozess?

Gegen die Richter Schindler, Wedekamp und Hoock der 5. Strafkammer – Wirtschaftsstrafkammer – des Landgerichts Göttingen – haben die Anwälte von Dr. Füllmich mehrere Befangenheitsanträge gestellt. Eine Kette von Verfehlungen zu Lasten des Verfolgten wird darin aufgezeigt. Alles deutet darauf hin, dass hier ein kurzer Prozess gegen Reiner Füllmich gemacht werden soll.

So haben die drei Richter gesetzliche Fristen missachtet (was ein Dienstvergehen ist), die Haftbeschwerde übergangen und diese im Teil-Eröffnungsbeschluss des Prozesses nicht berücksichtigt. Auch lehnten die drei Richter einen Antrag der Verteidigung auf Fristverlängerung ab, der mit der Erkrankung beider Anwältinnen begründet war.

Der Befangenheitsantrag rügt des Weiteren, dass nicht berücksichtigt wurde, dass die Staatsanwaltschaft der Verteidigung die Akteneinsicht mit großer Verspätung ermöglichte. Eine unvollständige Übermittlung der Akten, die Entscheidung über die Haftbeschwerde ohne mündliche Verhandlung, die Verfahrenseröffnung vor Abschluss der Ermittlungen und weitere Gründe, legen eine Befangenheit der Richter der 5. Strafkammer nah.

Ebenso haben die Göttinger Richter Schindler, Wedekamp und Hoock zahlreiche entlastende Umstände, die für die Unschuld des Verfolgten sprechen, nicht berücksichtigt. Vor allem die Tatsache, dass Reiner Füllmich die Darlehen zurückzahlen wollte und konnte, blieb unberücksichtigt. Nur so lassen sich die Vorwürfe aufrechterhalten – indem das Gericht Tatsachen ignoriert und den „Fall“ so gestaltet, dass es zu einer Verurteilung kommen kann.

Schweres Dienstvergehen zu Lasten des Angeklagten:
Nach Auffassung der Verteidigung und der gängigen Rechtsprechung haben sich die Richter Schindler, Wedekamp und Hoock eines schweren Dienstvergehens schuldig gemacht. Sie waren verpflichtet, den elektronischen Akteneingang zu prüfen, da sie wussten, dass die Schriftsätze der Verteidigung auf elektronischem Wege bei Gericht eingehen. Auch wussten die drei Richter, dass von Seiten der Verteidigung weitere Unterlagen nachgereicht werden würden. Zugleich lag ein Antrag auf Fristverlängerung bis zum 05. Januar vor. Aus diesen Gründen waren sie zwingend gehalten, zu prüfen, ob ein Eingang im elektronischen Postfach des Gerichtes vorlag.

Hätten sie pflichtgemäß diese Überprüfung vorgenommen, hätten sie festgestellt, dass in der Nacht zum 03.01. etwas eingegangen war – nämlich eine begründete Haftbeschwerde. Die Richter Schindler, Wedekamp und Hoock hätten sich vorrangig mit dieser Haftbeschwerde befassen müssen und hätten das Verfahren nicht eröffnen können. Das haben sie nicht getan. Dieses Verhalten ist ein schweres Dienstvergehen. Das hat zur Folge, dass dieses schwere Dienstvergehen auch disziplinarisch geahndet werden muss. Schon damit ist der Befangenheitsantrag gegen die Richter Schindler, Wedekamp und Hoock begründet – denn immer, wenn ein schweres Dienstvergehen vorliegt, das auch disziplinarisch geahndet werden muss, ist ein Befangenheitsantrag begründet.


Unberücksichtigt bleibt darüber hinaus auch die Strafanzeige gegen Justus Hoffman und Antonia Fischer wegen falscher Verdächtigung, sowie die Frage, ob Justus Hoffmann und Marcel Templin sich – möglicherweise gemeinsam mit dem beurkundenden Notar – rechtswidrig Zugriff auf den größten Teil des Verkaufserlöses aus dem Immobilienverkauf verschafft haben. Trotz dieser Verdachtsmomente werden Hoffmann und seine Mittäter als Zeugen gegen Reiner Füllmich geladen.

Kurios erscheint zudem die Ladung von Zeugen, die keinerlei Sachbeitrag zur Anklage wegen Untreue liefern können. So soll unter anderem der Notar als Zeuge aussagen, der den Immobilienverkauf der Füllmichs beurkundet hatte. Ihn und andere als Zeugen zu laden, macht keinen Sinn, da sie zur Frage der Untreue keine Beiträge leisten können. Im Gegenteil: Vor Gericht können sich die Zeugen immer auf § 55 StPO berufen und die Aussage verweigern, wenn sie sich selbst damit belasten könnten. Je intensiver man sich mit dem Fall befasst, desto größer offenbart sich der Popanz, der hier aufgebaut werden soll. Der Verdacht, dass es ein kurzer politischer Prozess werden soll, erhärtet sich immer mehr.

Mit ihrem Verhalten verstoßen die Richter gegen das Prinzip der Unschuldsvermutung und verwehren Reiner Füllmich das nach Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention garantierte Recht auf ein faires Verfahren.

Schindlers List?
Einen eigenen Befangenheitsantrag kassierte kürzlich noch der Vorsitzende Richter Schindler, der sich mit einer besonderen Neigung zur Verletzung der Rechte des Angeklagten hervortut. Bereits Anfang des Jahres hatte die Verteidigung angekündigt, zwei weitere Anwälte für die Verteidigung des Verfolgten mandatieren zu wollen. Damit sich die beiden Anwälte einarbeiten könnten, hatte die Verteidigerin Katja Wörmer eine Verlegung des Prozessbeginns beantragt.

Schindler lehnte auch diesen Antrag auf Verlegung des Prozessbeginns ab. Er war offenbar der Auffassung, festlegen zu müssen, wie die Vertretung des Verfolgten auszusehen habe. Er hielt die Hinzuziehung weiterer Rechtsanwälte nicht für erforderlich. In Zeiten, in denen die Judikative von der Exekutive gelenkt wird, scheint alles möglich. Auch die Entscheidung des Gerichtes über die personelle Besetzung der Verteidigung eines Verfolgten.

In der Ablehnung der Anträge verweist Schindler auf einen „überschaubaren Verfahrensgegenstand“ – mithin ist das Gericht offenbar schon mit der Sachverhaltsermittlung und -Bewertung fertig und möchte nur noch ein Urteil im Sinne der Anklage fällen. Die Richter verletzen in derart deutlicher Weise die Rechte des Verfolgten, begehen Dienstvergehen und vermitteln den Eindruck, dem Verfolgten ein rechtsstaatliches Verfahren verweigern zu wollen. Es scheint, als wollten sie sich per Befangenheitsantrag aus der Verantwortung für den politischen Prozess nehmen lassen. Oder (die schlimmere Alternative): Es wurden ihnen für einen harten und schnellen Schuldspruch Vorteile versprochen – Beförderungen, karrierefördernde Versetzungen oder anderes mehr. Auch das werden wir im Auge behalten.

Auch die Anwendung des § 266 StGB durch die Richter Schindler, Wedekamp und Hoock scheint mehr als fragwürdig. In seiner Rechtsprechung zum § 266 StGB hält der Bundesgerichtshof fest: „Erforderlich ist, dass dem Täter nicht nur ein weiter Spielraum eingeräumt ist, sondern auch das Fehlen von Kontrolle, also seine tatsächlichen Möglichkeiten, ohne eine gleichzeitige Steuerung und Überwachung durch den Treugeber auf dessen Vermögen zuzugreifen.“  Die Darlehen wurden jedoch offiziell und transparent vertraglich vereinbart. Sie wurden bei der Gesellschaft verbucht. Es gab keine Heimlichkeiten und die Gesellschaft hatte jederzeit Kenntnis von den Darlehen.

Die Berliner Richterin, die den Maulkorb gegen Füllmichs Anwältin Dagmar Schön verhängte, sieht eine Anwendung von § 266 StGB nicht als gegeben an: „Denn die bloße Nichtzurückzahlung eines Darlehens stellt noch keinen Straftatbestand und erst recht keine Untreue im Sinne des § 266 StGB dar.“ Weshalb also hier der § 266 StGB angewendet wird, scheint mehr als fragwürdig. Es sei denn, die Richter sind auch hier den Anzeigeerstattern Justus Hoffmann, Marcel Templin und Antonia Fischer auf den Leim gegangen. Ebenso fehlt es am zwingend erforderlichen Tatbestandsmerkmal des Vermögensschadens auf der Seite des Darlehensgebers.

Die Anzeige vom 02.09.2022 ist ein Vorwurfs-Exzess mit zahlreichen konstruierten Beschuldigungen und Interpretationen des Strafrechts, die vermutlich in keiner Uni-Klausur durchgegangen wären. Die Anzeige liest sich wie ein Sammelsurium an Anschuldigungen – nach dem Motto: irgendwas geht, irgendwas bleibt hängen. Die Rechtsprechung des BGH jedenfalls findet auch bei Hoffman, Templin und Fischer keine Berücksichtigung – warum auch? Sie würde den Hauptpunkt der Anklage entkräften.

Missbrauch der Strafgerichtsbarkeit

Über die Motive der Anzeigeerstatter kann man weiterhin spekulieren. Es riecht und schmeckt nach einem Zusammenwirken von System und Verfolgern. Naheliegend schient zu sein, dass sie zudem die Strafgerichtsbarkeit missbrauchen, um eigene finanzielle Interessen zu befördern und zivilrechtliche Auseinandersetzungen mit Hilfe der Strafkammer zu gestalten. Der aufgeblähte zivilrechtliche Streit unter Gesellschaftern wird nun vor das Strafgericht gezerrt.

Die Streitfragen zwischen den Mitgliedern des Corona-Ausschusses sind klassische zivilrechtliche Auseinandersetzungen unter Gesellschaftern. Daher gehören sie in Mediationsgespräche oder zivilrechtliche Verfahren. Zivilrechtliche Verfahren kosten aber Geld und dauern manchmal recht lange. Die Verlagerung der Anspruchsklärung über eine kreativ gestaltete Strafanzeige vermeidet Kosten und kann das Verfahren verkürzen. Und da man hier dem System noch einen Gefallen getan hat, kann man mit einem positiven Urteil rechnen. Denn das System will Füllmich zum Schweigen bringen. Das geht nur mit einem Schuldspruch, für dessen Verhängung es wiederum im selben Verfahren die zivilrechtlichen Fragen klären muss. 2 in 1: Die BRD bringt einen Kritiker zum Schweigen und die Anzeigeerstatter bekommen ihren Judaslohn.


Dass die Anzeigeerstatter die Strafkammer missbrauchen, um zivilrechtliche Fragen zu klären, scheint evident. Vielleicht auch, um mit Hilfe der Strafkammer ihren zivilrechtlichen Streit schnell lösen zu lassen, weil anzunehmen ist, dass die Strafgerichte der BRD mit kritischen Menschen kurzen Prozess machen. Das ermöglicht der § 262 StPO im Absatz 1: „Hängt die Strafbarkeit einer Handlung von der Beurteilung eines bürgerlichen Rechtsverhältnisses ab, so entscheidet das Strafgericht auch über dieses nach den für das Verfahren und den Beweis in Strafsachen geltenden Vorschriften.“

In Anbetracht des Sachverhaltes, der vorliegenden Beweise und des Verhaltens der Anzeigeerstatter könnte das Gericht jedoch auch den § 262, Absatz 2 StPO anwenden: „Das Gericht ist jedoch befugt, die Untersuchung auszusetzen und einem der Beteiligten zur Erhebung der Zivilklage eine Frist zu bestimmen oder das Urteil des Zivilgerichts abzuwarten.“

Justus Hoffmann und Antonia Fischer wurden zwischenzeitlich wegen falscher Verdächtigung angezeigt. Viele ihrer Vorwürfe sind belegbar unwahr. So verfügt Marcel Templin bereits über 1.158.000 Euro aus dem Hausverkauf der Familie Füllmich. Ein weiteres Beispiel: In der Anzeige heißt es: „Der Füllmich hat sich auch wegen veruntreuender Unterschlagung strafbar gemacht, indem er die Goldbarren ohne Einvernehmen der Gesellschafter angeschafft, deren Existenz verdunkelt und diese für sich selbst besessen hat.“ Die Goldbarren sind bei der Degussa eingelagert. Die Entnahme ist nur mit den gemeinsamen Unterschriften von Reiner Füllmich und Viviane Fischer möglich.

Wie lange will sich das Gericht hier noch an der Nase herumführen lassen? Allein die Lektüre der Strafanzeige insinuiert die Absichten der Anzeigeerstatter. Sie weisen ja nicht nur auf ein mögliches Fehlverhalten hin, das die Staatsanwaltschaft zu verfolgen hätte – sie liefern in ihrem „Schriftsatz“ auch die Sachverhaltswürdigung und bereiten damit sozusagen ein Urteil gleich vor.

Irreführung der Staatsanwaltschaft?

Auch die Staatsanwaltschaft müsste allmählich erkennen, dass sie hinters Licht geführt und instrumentalisiert werden soll. Erkennbar falsche Anschuldigungen, aber auch offenkundige Irreführungen durch die Anzeigeerstatter sollten die Staatsanwaltschaft in Wallung bringen. Ein Beispiel: Die Anzeigeerstatter hatten die Staatsanwaltschaft in die Irre geführt, indem sie dieser ein unvollständiges Protokoll der Gründungsversammlung der Gesellschaft vorgelegt hatten. Nur deshalb ging die Staatsanwaltschaft davon aus, dass die Gesellschafter keine Alleinvertretungsbefugnis hätten.

Andererseits ist auch das Verhalten der Staatsanwaltschaft bemerkenswert: während im Zuge der Verhaftung von Reiner Füllmich dessen Konten eingefroren und sein Vermögen arrestiert wurde, hat die Staatsanwaltschaft offenbar nicht die 1.158.000 Euro vom Konto des Anwaltes Templin eingezogen oder eingefroren. Was ist mit dem Geld geschehen? Weshalb wird die Staatsanwaltschaft hier nicht tätig?

Die Kernfrage aber lautet: Warum ermittelt die Staatsanwaltschaft überhaupt wegen Untreue nach § 266 StGB? Schon bei oberflächlicher Prüfung ist leicht zu erkennen, dass hier die Voraussetzungen für eine Untreue nicht gegeben sind. Die Handlungen von Reiner Füllmich und Viviane Fischer waren dokumentiert (Darlehensverträge und Buchhaltungslisten) und daher der Gesellschaft bekannt. Es gibt im Email-Verkehr sogar einen Hinweis darauf, dass Füllmich die Anzeigeerstatter Justus Hoffmann und Antonia Fischer über ein Darlehen informiert hatte.

Schlussendlich fehlt es an einem weiteren wesentlichen Tatmerkmal für das Vorliegen einer Untreue: Es gibt keinen Vermögensnachteil beim Corona-Ausschuss. Die Darlehen sollten und konnten zurückgeführt werden. Die Mittel dazu sollten aus dem Hausverkauf generiert werden. Die Auskehrung der Darlehen erfolgte eben nicht an einen mittellosen Darlehensnehmer: Die Immobilie der Familie Füllmich (großes Haus in Göttingen) bot jederzeit genug Substanz, um eine Rückführung der Darlehen zu ermöglichen. In der Aussendarstellung wird der Anschein erweckt, Füllmich habe sich heimlich Geld eingesteckt und privat verbraucht. Wie er das Darlehen verwendet hat, spielt aber keine Rolle. Das Geld sollte in eine sichere Sphäre gebracht und später zurückgezahlt werden – bis zur rechtswidrigen Aneignung des Kaufpreises der Füllmich-Hauses war das auch sichergestellt. Ohne Vermögensnachteil auf der Seite des Corona-Ausschusses gibt es keinen Tatbestand der Untreue.

Die offenkundigen Ungereimtheiten machen vielen Freunden der Aufklärung Hoffnung auf eine baldige Freilassung von Dr. Reiner Füllmich. Dass diese Hoffnung unbegründet sein kann, zeigen die vielen Urteile gegen Maßnahmenkritiker, Juristen, Mediziner und Publizisten in der BRD und der westlichen Welt: Das „Rechtssystem“ erweist sich einmal mehr als Diener eines repressiven Systems, das weder Kritik, noch Widerstand akzeptieren will. Die klarsten Stimmen sollen zum Schweigen gebracht werden. Koste es, was es wolle – und sei es um den Preis der Aufgabe der Rechtsstaatlichkeit.

(Foto: Screenshot: ICIC.law)


Lesen Sie dazu den vorangegangenen Artikel: Die Verschleppung des Dr. Reiner Füllmich: https://laufpass.com/gesellschaft/die-verschleppung-des-dr-fuellmich/

Reiner Füllmich und David Icke über Mind-Control: https://icic.law/2023/09/30/david-icke-connecting-the-dots-to-see-the-real-dangers/