
gewässer mit Phosphat belastet. Diese Einträge
verschlechtern die Wasserqualität für
den menschlichen Bedarf an Trinkwasser und
schaden der Biodiversität“, erklärt Uhlenhaut.
Nitrat ist per se nicht giftig. Doch kann es über
das Trinkwasser in den menschlichen Körper
gelangen und wird unter Luftabschluss im Verdauungstrakt
von Bakterien zu Nitrit umgewandelt.
Nitrit gilt als krebserregend und kann
bei kleinen Kindern und Säuglingen zu Blausucht
führen. Um der Schädigung der Gesundheit
entgegenzuwirken, ist eine Aufbereitung
des durch Nitrat kontaminierten Trinkwassers
nötig – und diese ist mit erheblichen Mehrkosten
verbunden. Für die Natur und im Speziellen
die Artenvielfalt stellt der Überschuss
an Nährstoffen ebenfalls eine Gefahr dar. Weil
„Allerweltsarten“ wie Brennnesseln, Beifuß
und Quecken seltenere Pflanzen verdrängen,
heißt es in einer Pressemitteilung des BUND.
Laut der deutschen Trinkwasserverordnung
darf der Nitratgehalt im Trinkwasser 50 Milligramm
pro Liter nicht übersteigen. Seit 2008
beobachtet das Umweltbundesamt, dass dieser
Wert an fast jeder fünften Messstelle überschritten
wird. „Rechtliche Rahmen wie in der
Wasserrahmenrichtlinie und der Nitratrichtlinie
der EU, aber auch deutsche Gesetze werden
nicht mehr eingehalten“, merkt Uhlenhaut
URTEIL DES GERICHTSHOFS (NEUNTE KAMMER)
VOM 21. JUNI 2018
Europäische Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 91/676/EWG – Art. 5 Abs. 5 und 7 – Anhang II Teil
A Nrn. 1 bis 3 und 5 – Anhang III Nr. 1 Ziff. 1 bis 3 und Nr. 2 – Schutz der Gewässer vor Verunreinigung
durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen – Unzulänglichkeit der geltenden Maßnahmen – Zusätzliche
Maßnahmen oder verstärkte Aktionen – Fortschreibung des Aktionsprogramms – Begrenzung des
Ausbringens – Ausgewogene Düngung – Zeiträume des Ausbringens – Fassungsvermögen von Behältern
zur Lagerung von Dung – Ausbringen auf stark geneigten landwirtschaftlichen Flächen und auf gefrorenen
an. Am 21.06.2018 wurde die Bundesrepublik
vom Europäischen Gerichtshof verurteilt, da
sie die Richtwerte – für welche die Bundesregierung
selbst gestimmt hatte – nicht einhalten
konnte.
Daraus hat die Bundesregierung Konsequenzen
gezogen, neue Maßnahmen auf den Weg
gebracht und die EU-Düngeverordnung auf
Druck der EU-Kommission, novelliert. Diese
sieht vor, dass Landwirte ab 2020 30 Prozent
weniger Gülle auf ihren Feldern verteilen
sollen. Auch der Zeitraum, in denen die Gülle
ausgebracht werden darf, wird um einen
Monat verkürzt. Vom 30. September bis zum
31. Januar darf den Feldern keine Gülle zugeführt
werden – vorher war der 31. Oktober der
Schlusstermin. Zusätzlich haben Landwirte in
Zukunft eine Aufzeichnungspflicht über den
tatsächlich ausgebrachten Dünger. Falsche
oder unvollständige Aufzeichnungen werden
mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro belegt.
Nötige Maßnahmen, die allerdings zu spät
kommen und landwirtschaftliche Betriebe in
die Enge treiben, findet Uhenhaut. „Verspätete,
dringend erforderliche Eingriffe in die
landwirtschaftliche Produktion werden dazu
führen, dass bäuerliche Betriebe an die
Existenzgrenzen gebracht werden.“ Der enorme
Gülleertrag zwingt Bauern, überschüssi-
oder schneebedeckten Böden
Rechtssache C-543/16 | Quelle: https://curia.europa.eu