DAS GRUNDGESETZ
FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
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GG1-20
Wir haben mit dem Grundgesetz eine tragfähige Grundlage zum Aufbau und zur Weiterentwicklung
einer freiheitlich-demokratischen Gesellschaft. Seit der Ausrufung der „epidemischen Lage von nationaler
Tragweite“ ist uns die Ausübung wesentlicher Grundrechte verwehrt (gelb markiert). Mit der Erweiterung
des Infektionsschutzgesetztes durch den § 28a am 18.11.2020 wurden die Möglichkeiten für Grundrechtseingriffe
neue Gesetz als unverhältnismäßig und verfassungswidrig1. Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages
stimmten mit der Mehrheit von CDU/CSU/SPD/GRÜNE für die Grundrechtseinschränkungen.
Ar t i k e l 1
durch den Bundesgesundheitsminister weiter verschärft. Verfassungsjuristen bewerten das
Schutz der Menschenwürde,
Menschenrechte, Grundrechtsbindung
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar.
Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung
aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu
unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten
als Grundlage jeder menschlichen
Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit
in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung,
vollziehende Gewalt und Rechtsprechung
als unmittelbar geltendes Recht.
Ar t i k e l 2
Persönliche Freiheitsrechte
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung
seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte
anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige
Ordnung oder das Sittengesetz
verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche
Unversehrtheit. Die Freiheit der Person
ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf
Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Ar t i k e l 3
Gleichheit vor dem Gesetz
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt.
Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung
der Gleichberechtigung von Frauen und
Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender
Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes,
seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache,
seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens,
seiner religiösen oder politischen Anschauungen
benachteiligt oder bevorzugt werden.
Niemand darf wegen seiner Behinderung
benachteiligt werden.
Ar t i k e l 4
Glaubens- und Gewissensfreiheit
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens
und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen
Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum
Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden.
Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Ar t i k e l 5
Freiheit der Meinung,
Kunst und Wissenschaft
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort,
Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten
und sich aus allgemein zugänglichen Quellen
ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit
und die Freiheit der Berichterstattung
durch Rundfunk und Film werden gewährleistet.
Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den
Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen
Bestimmungen zum Schutze der Jugend
und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und
Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet
nicht von der Treue zur Verfassung.
Ar t i k e l 6
Ehe – Familie – Kinder
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen
Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das
natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst
ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung
wacht die staatliche Gemeinschaft.
I. DIE GRUNDRECHTE