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haltung der „epidemischen Lage von nationaler
Tragweite“ hatte zu keinem Zeitpunkt
eine verfassungsrechtlich tragbare
Begründung, selbst wenn man geneigt
wäre, den nicht sachkompetenten Politikern
hier eine Panikreaktion zuzugestehen
– was allerdings ihren Anspruch auf
„Verantwortung“ zweifelhaft erscheinen
lässt. Seit März nun leben wir unter dem
Notstandsgesetz ohne Notstand und die
Judikative schaut zu.
Das Versagen der Justiz geschah auf vielen
verschiedenen Ebenen. Viele Unternehmen
und Bürger, die sich mit Klagen
an die Gerichte wandten, erlebten in den
Entscheidungen der Gerichte eine Umkehr
der Beweislast: Nicht der Staat wurde
von den Gerichten gezwungen, die Begründung
für Grundrechtsverstöße anhand
einer objektiven Gefährdungslage
nachzuweisen und die Entscheidungsgrundlagen
offenzulegen. In den Entscheidungen
der Gerichte formulierten
diese Sätze wie: „Es ist offensichtlich,
dass die Öffentlichkeit, aber auch das soziale
bzw. geschäftliche Umfeld der Klägerin
die Schließung ihres Betriebes als
– aus Sicht der Behörden – zwingende
Maßnahme zur Eindämmung des Infektionsrisikos
verbinden.“ Die gefühlte Offensichtlichkeit
der Gefährdung hatte keine
belastbare Grundlage – jenseits der Hypothesen
des Robert-Koch-Institutes, das
eine nachgeordnete Einrichtung des Bundesgesundheitsministeriums
ist und damit
eine Institution, die weisungsgebunden
zum unmittelbaren Einflussbereich
des Verordnungsgebers und zentralen
Ausführungsorgan des Infektionsschutzgesetzes
ist. Die Maßnahmen des Verordnungsgebers
mit den Begründungen des
Verordnungsgebers zu begründen, ist de
facto keine Überprüfung der Verhältnismäßigkeit
der Maßnahmen.
Die gerichtliche Behauptung einer „Offensichtlichkeit
aus der Sicht der Behörden“
(die Verordnungsgeber sind) ersetzt
selbstverständlich nicht die Sachverhaltsprüfung.
Sie führt im Gegenteil das
Rechtssystem ad absurdum. Denn das
Gericht macht sich damit die Entscheidung
der Exekutive, gegen die ja gerade
geklagt wurde, zueigen und zur Grundlage
der eigenen Urteilsfindung. Im Zweifel
hätten die Gerichte ein Normenkontrollverfahren
anstrengen können. Das taten
sie aber nicht.
Beim zweiten Lockdown wurde das Versagen
der Gerichte noch offensichtlicher:
Obwohl selbst das RKI feststellte,
dass von der Gastronomie, Gesundheits-,
Sport- und Kultureinrichtungen kein relevantes
Risiko ausgeht, wurden diese Betriebe
geschlossen, Klagen der Betreiber
überwiegend abgewiesen.
Wenn der Staat in die Rechte seiner Bürger
eingreift, muss es eine differenzierte
Begründung und Abwägung geben. Die
Eingriffe müssen erforderlich, geeignet
und verhältnismäßig sein. Das Verhältnismäßigkeitsprinzip
als Teil des Rechtsstaatsprinzips
verlangt zwingend, dass
staatliche Eingriffe geeignet sein müssen,
das angestrebte Ziel zu erreichen oder zu
fördern; der Eingriff ist nur erforderlich,
wenn kein milderes, den Betroffenen oder
Dritte weniger belastendes Mittel zur Verfügung
steht, das den Zweck ebenso gut
zu fördern vermag; ein geeigneter und erforderlicher
Eingriff darf dennoch nicht
vorgenommen werden, wenn der damit
verbundene Schaden in grobem Missverhältnis
zu dem angestrebten Zweck
steht. Das Verhältnismäßigkeitsprinzip
setzt dem Handeln aller öffentlicher Gewalt,
auch der Gesetzgebung, Grenzen.
Was also hätten die Gerichte zu tun? Sie
hätten es auf sich nehmen müssen, den
Sachverhalt zu erforschen. Das heißt konkret:
Sie hätten die Argumente und deren
Grundlagen überprüfen müssen, auf
denen die Grundrechtseinschränkungen,
die Freiheitsberaubungen, die Körperverletzungen
und die Zerstörung wirtschaftlicher
Existenzen von Millionen Menschen
erfolgte. „Wie sollen Richter denn beurteilen,
ob Sars-CoV-2 gefährlich ist – oder
eben nicht? Wie soll ein Richter beurteilen
können, ob die Maßnahmen geeignet
sind oder der Schaden größer ist als der
Nutzen?“
Wenn die Judikative sich nicht in der Lage
sieht, die Sachverhalte durch Hinzuziehung
von externer Expertise zu ermitteln
und dadurch die Verhältnismäßigkeit der
Maßnahmen zu prüfen, ist die Judikative
als Staatsgewalt im Kanon der Gewaltenteilung
nutzlos, weil wirkungslos. Im Verhältnis
zwischen Exekutive und Souverän,
zwischen Staatsmachtinhabern und
Staatsvolksmitgliedern als Grundrechtsträger
muss die Judikative sicherstellen,
dass die Regelungen dem Übermaßverbot
entsprechen. Die Grundhaltung, die sich
in der Corona-Krise in den meisten Urteilen
ausmachen lässt, akzeptierte aber die
medial dramatisierte Lage und schuf damit
ein Vor-Urteil in den Köpfen der Richter.
Insbesondere die Lockdowns und Kontaktverbote
verletzen die Grundrechte
der Menschen auf vielfältige Weise und
lösen seelische, gesundheitliche und wirtschaftliche
Schäden aus. Die Begründung
war immer wieder die gleiche: Eine sich
rasant ausbreitenden COVID-19-Erkrankung
und die damit verbundenen katastrophischen
Visionen, die von Medien und
Politikern in einem unaufhörlichen Stakkato
auf die Gesellschaft gefeuert wurden.
Die „Faktenleugnung“ der Gerichte
– um einmal ein negatives Framing der
Maßnahmenverordner zu verwenden –
schuf erst die Grundlage für den Verordnungsexzess,
in dem sich die Exekutive
der Länder und die Exekutive im Bund gegenseitig
überboten, weil es offenbar in
unserem Land für Wählerzuspruch sorgt,
wenn man dem Volk Fesseln anlegt, die
Koalitionsfreiheit beendet und Maulkörbe
verpasst. Denn zu keinem Zeitpunkt breitete
sich „die Krankheit“ aus – es waren
stets nur positive PCR-Testergebnisse,
wie die Sterbefallzahlen belegen.
Man vergegenwärtige sich die beiden
Säulen der Corona-Krise: 1. gefährlicher
Erreger + 2. Krankheitsverbreitung in der
Bevölkerung, nachgewiesen durch PCRTests.
Diese beiden Säulen hätten die
Gerichte überprüfen können, hätten sie
überprüfen müssen. Schon diese Überprüfung
hätte im März ergeben, dass der
Erreger kein Killervirus ist und dass die
PCR-Tests nicht einmal technisch geeignet
sind, eine Infektion nachzuweisen, die zu
Krankheit und Ansteckung anderer führt.
Jegliches Wissen über diese beiden Säulen
war in ausreichender Dichte vorhanden.
Die Gerichte unternahmen aber nicht einmal
den Versuch, diese Prüfung vorzunehmen.
Doch nur diese Überprüfung hätte
die Grundlage für die Beurteilung des
tatsächlichen Risikos geschaffen und damit
den Maßstab, an welchem die Gerichte
wiederum die Verhältnismäßigkeit der
Maßnahmen hätten überprüfen können.
Zu deutsch: Wie groß ist die Gefahr? Sind
die Maßnahmen erforderlich, geeignet
und verhältnismäßig? Wenn die Gerichte
darauf verzichten, das Rechtsstaats