Spahn: „Er betonte zudem, dass es keine
Impfpflicht in Deutschland geben
werde. Eine solche sei auch nicht nötig
– schließlich reiche es, wenn sich 55 bis
65 Prozent der Bevölkerung impfen lassen
würden, um die Dynamik des Virus
zu brechen. „Das ist anders als bei den
Masern“, sagte Spahn. Eine Quelle für
diese Zahlen nannte er nicht.“ Bei den
Masern genügte Jens Spahn auch nicht
die überragend hohe freiwillige Impfquote
von 97% der Eltern für ihre Kleinkinder,
die weit über den Werten anderer Nationen
liegt, die bereits einen Masernimpfzwang
eingeführt haben.
Ungeachtet seiner offiziellen Verlautbarungen,
ein Impfzwang sei nicht nötig,
hat Jens Spahn den Impfzwang aber bereits
im Februar in das Infektionsschutzgesetz
aufgenommen. Unter dem Titel:
„Artikel 1 – Masernschutzgesetz (Mas-
SchG k.a. Abk.)“5, hat Jens Spahn die Entschädigungsregeln
des Seuchenschutzgesetzes
fundamental und generell verändert.
Galt bisher die Regel: Wenn der
Staat durch Gesetz im Zuge der Seuchenbekämpfung
Maßnahmen ergreift, die
bei Betroffenen Vermögensschäden verursachen,
ist er zur Entschädigung verpflichtet.
Hintergrund ist, dass die schädigenden
Auflagen oder Verbote, die gegenüber
Mitgliedern der Gesellschaft
ausgesprochen werden, dem Gemeinwohl
zur Gefahrenabwehr dienen sollen
– daher auch die Gemeinschaft die entstehenden
Schäden ausgleichen muss.
Durch die Novellierung des § 56 IfSG besteht
seit Inkrafttreten der Änderungen
de facto ein mittelbarer Impfzwang, der
eben nicht auf die Masernimpfung beschränkt
ist, sondern eine generelle Wirkung
auf alle künftig vorgeschriebenen
oder auch nur vage empfohlenen Impfungen
entfaltet. Es wurde der § 56 IfSG
um folgende Formulierungen erweitert
(siehe Details im Kasten): „Eine Entschädigung
nach den Sätzen 1 und 2 erhält
nicht, wer durch Inanspruchnahme einer
Schutzimpfung oder anderen Maßnahme
der spezifischen Prophylaxe, die gesetzlich
vorgeschrieben ist oder im Bereich
des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des
Betroffenen öffentlich empfohlen wurde,
ein Verbot in der Ausübung seiner bisherigen
Tätigkeit oder eine Absonderung
hätte vermeiden können.“
Das bedeutet: Wer sich einer gesetzlich
vorgeschriebenen oder „empfohlenen“
Impfung nicht unterzieht und deshalb einem
Berufsverbot unterliegt oder Schäden
durch Absonderungen erfährt, erhält
keinen Schadensersatz. Das ist ein mittelbarer
Impfzwang durch willensbeugende
Gewalt, ausgeübt durch den Staat, der
Verbote und Absonderungen veranlassen
kann. Die schwache Formulierung der
„empfohlenen“ Maßnahme macht die Situation
noch unwägbarer und schwächt
die Rechtssicherheit, weil die Betroffenen
nicht klar erkennen können, was der
Gesetzgeber meint.
Im weiteren Verlauf der Gesetzesänderungen
fallen zusätzliche Änderungen
am Infektionsschutzgesetz auf: So die
Erweiterung des § 6 um „Zoonotische
Influenza“ als meldepflichtige Erkrankungen.
Zoonotische Erkrankungen waren
und sind die Treiber pseudopandemischer
Ereignisse, wie bereits bei der Vogelgrippe
oder der Schweinegrippe. Auch
die Erweiterung der meldepflichtigen Erreger
nach § 7 IfSG lassen den Schluss
zu, dass hier eine erhöhte „Aufmerksamkeit“
für neue „Gefahren“ erzeugt wird.
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§ 56 IfSG wurde bereits mit Gesetz vom 10.02.2020 geändert
und führt den mittelbaren Impfzwang ein (unterstrichene
Formulierungen wurden hinzugefügt)7:
ALT NEU ALTE FASSUNG
(1) 1 Wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider,
Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder
als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von
§ 31 Satz 2 Verboten in der Ausübung seiner bisherigen
Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch
einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in
Geld. 2 Das Gleiche gilt für Personen, die als Ausscheider oder
Ansteckungsverdächtige abgesondert wurden oder werden, bei
Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen
nicht befolgen können.
NEUE FASSUNG
(1) 1 Wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider,
Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder
als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von
§ 31 Satz 2 Verboten in der Ausübung seiner bisherigen
Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch
einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in
Geld. 2 Das Gleiche gilt für Personen, die als Ausscheider oder
Ansteckungsverdächtige abgesondert wurden oder werden, bei
Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen
nicht befolgen können. 3 Eine Entschädigung nach den Sätzen
1 und 2 erhält nicht, wer durch Inanspruchnahme einer
Schutzimpfung oder anderen Maßnahme der spezifischen
Prophylaxe, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Bereich
des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich
empfohlen wurde, ein Verbot in der Ausübung seiner bisherigen
Tätigkeit oder eine Absonderung hätte vermeiden können.
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