Impfzwang oder Impfpflicht?
Die Änderungen zahlreicher Normen im
IfSG erfolgte wohlbemerkt schon im Februar,
unter dem Titel der Masernschutzgesetzesänderung.
Im Kern aber sind die
zahlreichen Änderungen in des IfSGs in
2020 die rechtstechnische Vorbereitung
einer auf Impfstrategien basierenden
Bevölkerungskontrolle. Zahllose Änderungen
ermöglichen die massive Aufweichung
des Datenschutzes. Die neue
Fassung der § 13 IfSG6 liefert dabei die
Rechtsgrundlage für die umfassende
Impfstatusüberwachung der Bevölkerung.
Abgefragt werden dürfen zur Impfüberwachung
der Bevölkerung Daten im
Überfluss: „Für Zwecke der Feststellung
der Inanspruchnahme von Schutzimpfungen
und Impfeffekten haben die Kassenärztlichen
Vereinigungen dem Robert
Koch-Institut in von diesem festgelegten
Zeitabständen folgende Angaben zu
übermitteln (Impfsurveillance): 1. Patienten
Pseudonym, 2. Geburtsmonat und
-jahr, 3. Geschlecht, 4. dreistellige Postleitzahl
und Landkreis des Patienten, 5.
Landkreis des behandelnden Arztes, 6.
Fachrichtung des behandelnden Arztes,
7. Datum der Impfung, der Vorsorgeuntersuchung,
des Arzt-Patienten-Kontaktes
und Quartal der Diagnose, 8. antigenspezifischer
Abrechnungscode der
Impfung, Diagnosecode nach der internationalen
statistischen Klassifikation
der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme
(ICD) sowie Leistung nach
dem einheitlichen Bewertungsmaßstab,
9. Diagnosesicherheit, 10. Diagnosetyp.“
Die umfassenden Änderungen des Infektionsschutzgesetzes
seit Herbst 2019
durch die Bundesregierung unter der Federführung
von Jens Spahn sind nicht nur
für Juristen ein interessantes Thema. Die
Summe der Änderungen, die insbesondere
auch im Entschädigungsrecht für Impfschäden
bis ins Jahr 2024 reichen, zeigen
uns, wohin die Reise geht. Sie sind
die Gesetz gewordene Umsetzungsplanung
für die auf Impfungen und Tests basierende
Gesellschaft der Zukunft unter
Ausschluss von Grundrechten, unter Ausschluss
der Mitwirkung des deutschen
Bundesrates und unter Anwendung von
Zwang in Form mittelbarer Gewalt gegen
die Bevölkerung. Die bereits im Dezember
2019 beschlossene und im Januar
2024 wirksam werdende Streichung der
§§ 60 ff des IfSG wirft Fragen auf – in
dieser Norm sind die Schadensersatzregelungen
im Falle von Impfschäden formuliert.
Ist die Entschädigung dort noch
detailliert geregelt, bliebe künftig nur
noch der neue § 24 des SGB XIV als Anspruchsgrundlage
gegenüber dem Staat,
wenn infolge einer Impfung oder anderen
Maßnahme der Prophylaxe ein Schaden
entsteht.
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Zwei Worte, zwei Bedeutungen. Beide Begriffe haben ihre Eigenarten.
Die Pflicht ist ein Begriff, der auch moralisch beladen ist: „Pflicht ist
eine Aufgabe, die jemandem aus ethischen, moralischen, religiösen
Gründen erwächst und deren Erfüllung er sich einer inneren Notwendigkeit
zufolge nicht entziehen kann oder die jemandem obliegt,
die als Anforderung von außen an ihn herantritt und für ihn verbindlich
ist.“ Wer eine Pflicht nicht erfüllt, begeht eine Pflichtverletzung.
Dennoch könnte man bei der Pflicht noch annehmen, dass andere
oder die Gesellschaft die Nichterfüllung vielleicht missbilligen – aber
sonst keine Konsequenzen drohen.
Impfzwang beinhaltet den Zwang – also bereits eine starke Form
der Gewalt. Die Rechtsphilosophie des Strafrechts unterscheidet
zwischen der willensbrechenden Gewalt und der willensbeugenden
Gewalt. Die willensbrechende Gewalt nennt sich „vis absoluta“. Sie
wäre dann gegeben, wenn einem Menschen mit Unterbindung seiner
Gegenwehr (durch Kraft oder unter Zuhilfenahme von Drogen)
ein Impfstoff injiziert würde. Demgegenüber ist die „vis compulsiva“
die willensbeugende Gewalt. Die Willensbeugung erfolgt hier
in einer Weise, dass das Opfer zwar noch die Möglichkeit hat, seine
Willensbetätigung zu entscheiden (keine Impfung vornehmen zu
lassen) – dann aber angedrohte Konsequenzen definitiv zu erleiden
haben wird. Wie an der Regelung des § 56 IfSG zu sehen ist, hat
ein Nichtimpfen oder die Nichtbeachtung einer Prophylaxe-Empfehlung
möglicherweise existenzielle Konsequenzen: Betroffene können
ein Berufsverbot erleiden oder es kann ihnen die Absonderung drohen,
ohne dass sie eine Entschädigung erhalten. Verkürzt: Wer sich
nicht impft und deshalb ein Berufsverbot erleidet, verliert seine Lebensgrundlage.
Wir haben dann zwar noch die Wahl (Willensbetätigung),
aber die angedrohten Konsequenzen treffen uns mit aller
Härte, wenn wir uns gegen die Impfung entscheiden. In Anbetracht
der Konsequenzen „Berufsverbot oder Absonderung ohne Entschädigung“,
ist der Begriff Impfpflicht ein Euphemismus (ein sprachlicher
Ausdruck, der einen Gegenstand oder einen Sachverhalt beschönigend,
mildernd oder in verschleiernder Absicht benennt – dies gilt
auch für die Maskenpflicht, die ja eindeutig ein Maskenzwang ist,
was sich aus den angedrohten Bußgeldern ergibt). Die Bedrohung
mit existenziellen Folgen ist ein willensbeugender Zwang. Die Bedrohung
mit Geldstrafe im Falle des Maskenzwangs ist ebenfalls ein willensbeugender
Zwang.
Die grundsätzliche Ermächtigung zum Erlass
eines Impfzwangs findet sich auch
in § 20 IfSG im Absatz 6. Dort heißt es:
„Das Bundesministerium für Gesundheit
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates
anzuordnen, dass bedrohte Teile der Bevölkerung
an Schutzimpfungen oder anderen
Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe
teilzunehmen haben, wenn eine
übertragbare Krankheit mit klinisch
schweren Verlaufsformen auftritt und
mit ihrer epidemischen Verbreitung zu
rechnen ist.“ Im Absatz 7 der gleichen
Norm werden die Landesregierungen ermächtigt,
eine Zwangsimpfung anzuordnen,
wenn der Bundesgesundheitsminister
dies nicht tut.
https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__20.html