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(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten
dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes
von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten
versagen oder wenn die
Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen
drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz
und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung
die gleichen Bedingungen für ihre
leibliche und seelische Entwicklung und ihre
Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den
ehelichen Kindern.
Ar t i k e l 7
Schulwesen
(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der
Aufsicht des Staates.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben das
Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht
zu bestimmen.
(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen
Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien
Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet
des staatlichen Aufsichtsrechtes wird
der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit
den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften
erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet
werden, Religionsunterricht zu erteilen.
(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen
wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz
für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung
des Staates und unterstehen den
Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen,
wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen
und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen
Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht
hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen
und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen
der Eltern nicht gefördert
wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn
die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der
Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.
(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen,
wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes
pädagogisches Interesse anerkennt oder,
auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn
sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis-
oder Weltanschauungsschule errichtet werden
soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art
in der Gemeinde nicht besteht.
(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.
A r t i k e l 8
Versammlungsfreiheit
(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne
Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne
Waffen zu versammeln.
(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel
kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund
eines Gesetzes beschränkt werden.
Ar t i k e l 9
Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und
Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren
Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder
die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung
oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung
richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der
Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen
zu bilden, ist für jedermann und für
alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses
Recht einschränken oder zu behindern suchen,
sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen
sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln
12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4
und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe
richten, die zur Wahrung und Förderung
der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen
von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt
werden.
Ar t i k e l 1 0
Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis
(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und
Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines
Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung
dem Schutze der freiheitlichen demokratischen
Grundordnung oder des Bestandes
oder der Sicherung des Bundes oder eines
Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie
dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß
an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung
durch von der Volksvertretung bestellte Organe
und Hilfsorgane tritt.
Ar t i k e l 1 1
Freizügigkeit
(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im
ganzen Bundesgebiet.
(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder
auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle
eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende
Lebensgrundlage nicht vorhanden ist
und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten
entstehen würden oder in denen es zur Abwehr
einer drohenden Gefahr für den Bestand
oder die freiheitliche demokratische Grundordnung
des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung
von Seuchengefahr, Naturkatastrophen
oder besonders schweren Unglücksfällen,
zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung
oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen,
erforderlich ist.
Ar t i k e l 1 2
Berufsfreiheit
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz
und Ausbildungsstätte frei zu wählen.
Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder
auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit
gezwungen werden, außer im Rahmen einer
herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen
öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten
Freiheitsentziehung zulässig.
Ar t i k e l 1 2 a
Militärische und zivile Dienstpflichten
(1) Männer können vom vollendeten achtzehnten
Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften,
im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband
verpflichtet werden.
(2) Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst
mit der Waffe verweigert, kann zu einem
Ersatzdienst verpflichtet werden. Die Dauer
des Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstes
nicht übersteigen. Das Nähere regelt
ein Gesetz, das die Freiheit der Gewissensentscheidung
nicht beeinträchtigen darf und auch
eine Möglichkeit des Ersatzdienstes vorsehen
muß, die in keinem Zusammenhang mit den
Verbänden der Streitkräfte und des Bundesgrenzschutzes
steht.
(3) Wehrpflichtige, die nicht zu einem Dienst
nach Absatz 1 oder 2 herangezogen sind, können
im Verteidigungsfalle durch Gesetz oder auf
Grund eines Gesetzes zu zivilen Dienstleistungen
für Zwecke der Verteidigung einschließlich
des Schutzes der Zivilbevölkerung in Arbeitsverhältnisse
verpflichtet werden; Verpflichtungen
in öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse
sind nur zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben
oder solcher hoheitlichen Aufgaben der öffentlichen
Verwaltung, die nur in einem öffentlich
rechtlichen Dienstverhältnis erfüllt werden
können, zulässig. Arbeitsverhältnisse nach Satz
1 können bei den Streitkräften, im Bereich ihrer
Versorgung sowie bei der öffentlichen Verwaltung
begründet werden; Verpflichtungen in
Arbeitsverhältnisse im Bereiche der Versorgung
der Zivilbevölkerung sind nur zulässig, um ihren
lebensnotwendigen Bedarf zu decken oder ihren
Schutz sicherzustellen.
(4) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an
zivilen Dienstleistungen im zivilen Sanitäts-
und Heilwesen sowie in der ortsfesten militärischen
Lazarettorganisation nicht auf freiwilliger