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prinzip anzuwenden, dessen wesentlicher
Kern auch im Verhältnismäßigkeitsprinzip
lebt, ist der Rechtsstaat am Ende.
Das Infektionsschutzgesetz (IfSG)2 definiert
eine Infektion in § 2, Absatz 2 wie
folgt: „Infektion (ist) die Aufnahme eines
Krankheitserregers und seine nachfolgende
Entwicklung oder Vermehrung im
menschlichen Organismus.“ Der Nachweis
einer Infektion im Sinne des IfSGs
wird aber nicht erbracht, wenn dies mit
Hilfe von PCR-, Antigen- oder Antikörpertests
erfolgt, da keines dieser Verfahren
in der Lage ist, ein lebendiges oder vermehrungsfähiges
Virus nachzuweisen.
Dies kann nur die Anzucht eines Erregers
in Zellkultur. Eine einfache Überprüfung
der Begründung der Maßnahmen hätte
offenbart, dass hohe Zahlen von positiven
PCR-Tests keine Aussage über Ansteckungsrisiken
oder die Krankheitsverbreitung
zulassen und damit der ausgerufene
Notstand mit all seinen schädlichen
Folgen unbegründet war und ist. Vor dem
zweiten Lockdown im November wiesen
Tausende Mediziner auf diese Tatsache
hin – die Gerichte ignorierten sie jedoch
standhaft und winkten den Lockdown
überwiegend unbeeindruckt von wissenschaftlichen
Tatsachen durch.
Wäre es in den vielen Klagen vor den Gerichten
um die Frage gegangen, welche
Krümmung eine EU-Norm-konforme Salatgurke
haben darf, hätte man vielleicht
verstehen können, dass die Gerichte sich
nicht sonderlich ins Zeug legten. In Anbetracht
der Dimension der definitiven
Schadensfolgen der Verordnungen für
Leib, Leben und wirtschaftliche Existenz
und die Einschränkung unveräußerlicher
Menschen(Grund-)rechte, ist die Kritik an
den Gerichten berechtigt. Sie haben mit
ihrem Versagen die Krise erst möglich gemacht
und wurden damit Teil der größten
gesellschaftlichen Katastrophe seit dem
Zweiten Weltkrieg.
Als Nächstes werden die Auswirkungen
der zahllosen Änderungen des IfSGs vor
den Gerichten landen, mit denen die Exekutive
die Grundrechte der Menschen weiter
beschneidet, die Selbstermächtigung
ausweitet, der Exekutive noch weiter gehende
Rechte zuweist, den Föderalismus
durch Ausschaltung des Bundesrates einschränkt,
die Entschädigungsregelungen
bei Impfschäden verschlechtert, einen
mittelbaren Impfzwang einführt und vieles
mehr. Interessant sind auch die vielen
Änderungen, die bereits vor der Ausrufung
der Pandemie erfolgten3. Die Änderungen
des IfSGs seit Ende 20194 sind ein
ganzes Buffet juristischer Leckereien für
alle grundrechtsorientierten Juristen – seien
es Anwälte oder Richter.
Quellen:
(1) https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/
regierungshandeln-covid19-1740548 • (2) https://www.
gesetze-im-internet.de/ifsg/__2.html • (3) https://www.buzer.
de/1_Masernschutzgesetz.htm • (4) https://www.buzer.de/
gesetz/2148/l.htm
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