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unabhängig von einem hiergegen eingelegten
Rechtsbehelf vollzogen werden.
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, können Staaten bestimmt werden,
bei denen auf Grund der Rechtslage, der
Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen
Verhältnisse gewährleistet erscheint,
daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche
oder erniedrigende Bestrafung
oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet,
daß ein Ausländer aus einem solchen Staat
nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen
vorträgt, die die Annahme begründen, daß er
entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt
wird.
(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender
Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3
und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet
sind oder als offensichtlich unbegründet
gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt,
wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit
der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang
kann eingeschränkt werden und verspätetes
Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere
ist durch Gesetz zu bestimmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen
Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaften untereinander und
mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter
Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten, deren Anwendung
in den Vertragsstaaten sichergestellt
sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die
Prüfung von Asylbegehren einschließlich der
gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen
treffen.
Fußnote
Art. 16a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 2 G v.
28.6.1993 I 1002 mWv 30.6.1993; mit Art.
79 Abs. 3 GG (100-1) vereinbar gem. BVerfGE
v. 14.5.1996 I 952 (2 BvR 1938/93, 2 BvR
2315/93)
Ar t i k e l 1 7
Petitionsrecht
Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in
Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten
oder Beschwerden an die zuständigen Stellen
und an die Volksvertretung zu wenden.
Ar t i k e l 1 7 a
Einschränkung der Grundrechte in besonderen
Fällen
(1) Gesetze über Wehrdienst und Ersatzdienst
können bestimmen, daß für die Angehörigen
der Streitkräfte und des Ersatzdienstes während
der Zeit des Wehr- oder Ersatzdienstes
das Grundrecht, seine Meinung in Wort, Schrift
und Bild frei zu äußern und zu verbreiten (Artikel
5 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz), das Grundrecht
der Versammlungsfreiheit (Artikel 8) und
das Petitionsrecht (Artikel 17), soweit es das
Recht gewährt, Bitten oder Beschwerden in Gemeinschaft
mit anderen vorzubringen, eingeschränkt
werden.
(2) Gesetze, die der Verteidigung einschließlich
des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen, können
bestimmen, daß die Grundrechte der Freizügigkeit
(Artikel 11) und der Unverletzlichkeit der
Wohnung (Artikel 13) eingeschränkt werden.
Ar t i k e l 1 8
Grundrechtsverwirkung
Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere
die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs.
1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit
(Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit
(Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis
(Artikel 10), das Eigentum (Artikel
14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum
Kampfe gegen die freiheitliche demokratische
Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese
Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß
werden durch das Bundesverfassungsgericht
ausgesprochen.
Ar t i k e l 1 9
Einschränkung von Grundrechten –
Rechtsweg
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht
durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes
eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz
allgemein und nicht nur für den Einzelfall
gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht
unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem
Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische
juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen
nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt
in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der
Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit
nicht begründet ist, ist der ordentliche
Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2
bleibt unberührt.
II. DER BUND UND DIE LÄNDER
Ar t i k e l 2 0
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer
und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie
wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen
und durch besondere Organe der Gesetzgebung,
der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung
ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige
Ordnung, die vollziehende Gewalt und die
Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung
zu beseitigen, haben alle Deutschen das
Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe
nicht möglich ist.
Ar t i k e l 2 0 a
Der Staat schützt auch in Verantwortung für die
künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen
und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen
Ordnung durch die Gesetzgebung
und nach Maßgabe von Gesetz und Recht
durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.
Quellen:
(1) https://www.bundestag.de/resource/blob/805568/0705
1b199add717e04d7cca843c3de48/19_14_0246-9-_ESV-prof-
Dr-Klafki-3-BevSchG-data.pdf • (1) https://www.lto.de/recht/
hintergruende/h/corona-massnahmen-28a-ifsg-rechtssicherheit-gerichte
verfassungswidrig-unbestimmt-anhoerung-bundestag/