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gefügt wurden. Die Verordnungen wurden
von der Exekutive erlassen, von Oberbürgermeistern,
Senatsvorsitzenden, Senatorinnen,
Ministerpräsidenten und deren bürokratischem
Gefolge. Ihr Handeln ist nicht
vom Indemnitätsprinzip geschützt (Indemnität
meint das verfassungsrechtlich gesicherte
Recht von Abgeordneten auf freie
Rede und Abstimmung im Parlament. Sie
schützt vor dienstlicher, straf- oder auch zivilgerichtlicher
Verfolgung wegen Abstimmungen
beziehungsweise Äußerungen im
Plenum oder im Ausschuss).
Die wichtigste Amtspflicht ist die zu einem
rechtmäßigen Verhalten, die sich aus dem
Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung,
Art. 20 Abs. 3 GG, ergibt. Die Vertreter
der Exekutive, die sich in der aktuellen
Situation zu Alleinentscheidern über das
Schicksal der Städte und Bundesländer erhoben,
indem sie die jeweils geltenden Corona
Verordnungen unter Ausschluss der
Parlamente erließen, haften für Verletzungen
rechtmäßigen Verhaltens, welche sie
im Zuge der Ausübung ihres Amtes vorsätzlich
oder fahrlässig begangen haben.
Die Umgehung der Parlamente beim Erlass
der monumental zerstörerischen Maßnahmen,
die in keinem Land der Erde und in
keinem Bundesland die „Infektionssituation“
positiv beeinflussten, wird vielen Amtsträgern
und ihren Dienstherren möglicherweise
hohe Schadensersatzforderungen
bescheren.
Worin aber könnte die Verfehlung der
Amtsträger liegen? Sie haben doch vermutlich
nur getan, was das „Corona-Kabinett“
von Merkel, Spahn und Co. vorgegeben
hat? Jeder Amtsträger ist persönlich
an seine Pflichten gebunden. Einen „Befehlsnotstand“,
auf den sich vor allem viele
NS-Verbrecher beriefen, können sich
Amtsträger nicht berufen, da sie ihre Entscheidungen
ohne äußeren Druck fällten.
Amtsträger können in Ausübung ihres Amtes
nicht einfach nach Lust und Laune aus
der Hüfte oder vor dem Hintergrund der eigenen
Vorurteile oder Ängste oder parteipolitischen
Zwänge Maßnahmen verhängen,
welche die Grundrechte einschränken
und Milliardenschäden verursachen.
Ein vorsätzliches Handeln ist für die Schadensersatzpflicht
übrigens nicht erforderlich.
Es reicht die Fahrlässigkeit. Eine
Amtspflichtverletzung ist dann fahrlässig,
wenn der Amtsträger die im amtlichen Verkehr
erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen
hat. Bei Maßnahmen, welche tief
in die Grundrechte der Bürger eingreifen,
welche Unternehmen zerstören und Milliarden
Euro vernichten, Arbeitslosigkeit und
Krankheit verursachen, kann der Maßstab
für die „erforderliche Sorgfalt“ sehr hoch
angelegt werden.
Was aber hätte ein sorgfältiger Beamter
oder anderer Träger öffentlicher Belange
tun müssen, um zu einer sachgerechten
Entscheidung zu kommen? Er hätte zwei
Dinge prüfen und damit wissen müssen:
1. ist das neue Corona-Virus überdurchschnittlich
gefährlich (im Vergleich zu anderen
saisonalen Erregern von Erkrankungen
der Atemwege)? Und 2. verbreitet sich
die durch das neue Corona-Virus ausgelöste
Erkrankung in der Bevölkerung, sodass
eine Notlage im Sinne des Infektionsschutzgesetzes
gegeben ist, die drakonische
Maßnahmen erfordern könnte?
Zu 1.: zu keinem Zeitpunkt vor, während
oder nach dem ersten oder zweiten Lockdown
hat es belastbare Signale dafür gegeben,
dass das neue Corona-Virus wesentlich
gefährlicher sein könnte als andere
Erreger aus der Vergangenheit. Die Verordnungsgeber
hätten dazu nur die jeweils
verfügbaren Daten des RKIs, der Arbeitsgemeinschaft
Influenza am RKI, des DIVIIntensivregisters
oder des statistischen
Bundesamtes untersuchen müssen. Sie
waren zum Zeitpunkt der Entscheidungen
frei verfügbar und aussagekräftig.
Zu 2.: Das Infektionsschutzgesetz definiert
in seinem § 2 in den Ziffern 1 und 2 Krankheitserreger
als „ein vermehrungsfähiges
Agens (Virus, Bakterium, Pilz, Parasit) oder
ein sonstiges biologisches transmissibles
Agens, das bei Menschen eine Infektion
oder übertragbare Krankheit verursachen
kann“, und die Infektion als „die Aufnahme
eines Krankheitserregers und seine nachfolgende
Entwicklung oder Vermehrung im
menschlichen Organismus“.
Da in der ganzen Welt und auch in Deutschland
die „Ausbreitung“ der „Krankheit“
durch den Einsatz von PCR-Tests überwacht
wird, müssten diese geeignet sein,
einen vermehrungsfähigen oder entwicklungsfähigen
Erreger nachzuweisen. Genau
das aber tun PCR-Tests nicht (Antigen-
und Antikörpertests auch nicht). Insofern
sind die Zahlen der „Infizierten“, welche
zu jeder Zeit die Panik und die Maßnahmen
begründen sollten, eben kein Erregernachweis
im Sinne des Infektionsschutzgesetzes,
sondern positive Testergebnisse
auf virale RNA. Positiv heißt nicht infiziert,
heißt nicht krank und heißt eben nicht ansteckend.
Und „ansteckend“ ist die Begründung
für Kontaktverbote und Lockdown.
Dieses Wissen stand jederzeit zur Verfügung
– der Hinweis über die Aussagekraft
der PCR-Tests findet sich auch auf vielen
Beipackzetteln7. Dort wird auch darauf hingewiesen,
dass der Test nicht zur medizinischen
Diagnostik geeignet ist. Die gleichen
Informationen liefern auf Anfrage Labore,
Grundlagenforscher, Gesundheitsbehörden
in aller Welt. Dennoch haben es die
Verordnungsgeber unterlassen, diese einfache
Prüfung der Voraussetzungen des Infektionsschutzgesetzes
vorzunehmen. So
heißt es in einer Produktinformation von
Roche zum PCR-Test7: „Eine klinische Korrelation
mit der Patientengeschichte und
anderen diagnostischen Informationen ist
notwendig, um den Infektionsstatus des
Patienten zu bestimmen. Positive Ergebnisse
schließen eine bakterielle Infektion oder
eine Co-Infektion mit anderen Viren nicht
aus.“ Ein positiver PCR-Test beweist eben
keine Infektion mit SARS-CoV-2 und damit
auch keine Krankheitsausbreitung von COVID
19. Das kann diese Methode technisch
nicht und dazu wurde sie weder entwickelt,
noch zugelassen.
In Anbetracht der Konsequenzen der Verordnungen
auf das Leben der Menschen,
ihre Grundrechte und die Wirtschaft, hätte
eine sorgfältige Entscheidungsvorbereitung
der Verordnungsgeber die frei verfügbaren
Informationen berücksichtigen
müssen. Das ist nicht geschehen und dies
eröffnet nun den Geschädigten den Klageweg
gegen die Verantwortlichen.
Quellen:
(1) https://www.n-tv.de/wirtschaft/Covid-kostet-Weltwirtschaftein
Vermoegen-article22162242.html • (2) https://www.ilo.org/
wcmsp5/groups/public/@dgreports/@dcomm/documents/
briefingnote/wcms_743146.pdf • (3) https://www.finanznachrichten.
de/nachrichten-2020-08/50457328-creditreform-erwartet
bis-zu-800-000-zombieunternehmen-003.htm • (4) https://
www.arbeitsagentur.de/datei/arbeitsmarktbericht-oktober-2020_
ba146702.pdf • (5) https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/
corona-betriebsschliessung-entschaedigung-infektionsschutzgesetzsonderopfer
enteignung/ • (6) https://www.staats-haftung.de/am
tshaftungsrecht/#Drittamtspflicht • (7) https://www.roche.de/
res/content/11630/einleger_cobas_sars-cov-2_test.pdf
Amtshaftung – Voraussetzungen:
Der Amtshaftungsanspruch ist die Zentralnorm des deutschen Staatshaftungsrechts. Rechtsgrundlage
ist § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG. Ein Amtshaftungsanspruch entsteht, wenn ein Amtsträger
eine drittgerichtete Amtspflicht verletzt und dadurch dem Bürger oder einem sonstigen
Rechtsträger einen Schaden zufügt. Den dadurch entstandenen Schaden muss der Staat ersetzen.
Die Amtspflichtverletzung muss in der Regel in einem Vorprozess vor den Verwaltungsgerichten
festgestellt worden sein.6