DAS GRUNDGESETZ
FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
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Grundlage gedeckt werden, so können Frauen
vom vollendeten achtzehnten bis zum vollendeten
fünfundfünfzigsten Lebensjahr durch Gesetz
oder auf Grund eines Gesetzes zu derartigen
Dienstleistungen herangezogen werden.
Sie dürfen auf keinen Fall zum Dienst mit der
Waffe verpflichtet werden.
(5) Für die Zeit vor dem Verteidigungsfalle können
Verpflichtungen nach Absatz 3 nur nach
Maßgabe des Artikels 80a Abs. 1 begründet
werden. Zur Vorbereitung auf Dienstleistungen
nach Absatz 3, für die besondere Kenntnisse
oder Fertigkeiten erforderlich sind, kann
durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes
die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen
zur Pflicht gemacht werden. Satz 1 findet insoweit
keine Anwendung.
(6) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an Arbeitskräften
für die in Absatz 3 Satz 2 genannten
Bereiche auf freiwilliger Grundlage nicht gedeckt
werden, so kann zur Sicherung dieses Bedarfs
die Freiheit der Deutschen, die Ausübung
eines Berufs oder den Arbeitsplatz aufzugeben,
durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt
werden. Vor Eintritt des Verteidigungsfalles
gilt Absatz 5 Satz 1 entsprechend.
Ar t i k e l 1 3
Unverletzlichkeit der Wohnung
(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter,
bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den
Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet
und nur in der dort vorgeschriebenen
Form durchgeführt werden.
(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht,
daß jemand eine durch Gesetz einzeln
bestimmte besonders schwere Straftat begangen
hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf
Grund richterlicher Anordnung technische Mittel
zur akustischen Überwachung von Wohnungen,
in denen der Beschuldigte sich vermutlich
aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung
des Sachverhalts auf andere Weise
unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos
wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung
erfolgt durch einen mit drei Richtern
besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge
kann sie auch durch einen einzelnen Richter
getroffen werden.
(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche
Sicherheit, insbesondere einer gemeinen
Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen
technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen
nur auf Grund richterlicher Anordnung
eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann
die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich
bestimmte Stelle angeordnet werden; eine
richterliche Entscheidung ist unverzüglich
nachzuholen.
(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum
Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen
tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme
durch eine gesetzlich bestimmte Stelle
angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung
der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur
zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr
und nur zulässig, wenn zuvor die
Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt
ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche
Entscheidung unverzüglich nachzuholen.
(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag
jährlich über den nach Absatz 3 sowie
über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes
nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig,
nach Absatz 5 erfolgten Einsatz
technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes
Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts
die parlamentarische Kontrolle aus. Die
Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische
Kontrolle.
(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im
übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr
oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen,
auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung
dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit
und Ordnung, insbesondere zur Behebung
der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr
oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher
vorgenommen werden.
Fußnote
Art. 13 Abs. 3: Eingef. durch Art. 1 Nr. 1 G v.
26.3.1998 I 610 mWv 1.4.1998; mit GG Art. 79
Abs. 3 vereinbar gem. BVerfGE v. 3.3.2004 (1
BvR 2378/98, 1 BvR 1084/99)
Ar t i k e l 1 4
Eigentum – Erbrecht – Enteignung
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden
gewährleistet. Inhalt und Schranken werden
durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll
zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit
zulässig. Sie darf nur durch Gesetz
oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art
und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung
ist unter gerechter Abwägung der
Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten
zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung
steht im Streitfalle der Rechtsweg
vor den ordentlichen Gerichten offen.
Ar t i k e l 1 5
Vergesellschaftung
Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel
können zum Zwecke der Vergesellschaftung
durch ein Gesetz, das Art und
Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum
oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft
überführt werden. Für die Entschädigung
gilt Artikel 14 Abs. 3 Satz 3 und 4
entsprechend.
Ar t i k e l 1 6
Staatsangehörigkeit – Auslieferung
(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht
entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit
darf nur auf Grund eines Gesetzes und
gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten,
wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos
wird.
(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert
werden. Durch Gesetz kann eine abweichende
Regelung für Auslieferungen an einen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
an einen internationalen Gerichtshof getroffen
werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt
sind.
Ar t i k e l 1 6 a
Asylrecht
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer
aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften
oder aus einem anderen Drittstaat
einreist, in dem die Anwendung des Abkommens
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
und der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt
ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen
Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen
des Satzes 1 zutreffen, werden durch
Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1
können aufenthaltsbeendende Maßnahmen